„googeln“ von Bewerbern 2.0: Was sagt das BAG?
Nachdem das LAG Düsseldorf einem Bewerber einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 1.000 EUR zugesprochen hat, liegt nun die mit Spannung erwartete Entscheidung des BAG (Urteil vom 05.06.2025 – 8 AZR 117/24) vor. Im Rahmen des Revisionsverfahrens verlangte der Kläger zusätzlich mindestens 4.000,00 EUR aus der DS-GVO. Ferner begehrte er gerichtliche Klärung dahingehend, dass die Beklagte für sämtliche aus dem Datenschutzverstoß resultierenden Schäden – sowohl gegenwärtige als auch zukünftige – hafte
