Kein Anspruch auf höhere Vergütung bei geringerer Qualifikation
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) verdeutlicht mit Urteil vom 28.01.2025 (Az.: 5 SLa 159/24), dass eine unterschiedliche Vergütung von Mitarbeitenden bei Ausübung der gleichen Tätigkeit, nicht automatisch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Entgeltgleichheitsgebot gemäß § 7 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verstoßen. In dem Urteil zugrundeliegenden Fall klagte ein Personalleiter auf ein deutlich höheres Gehalt, nachdem nachträglich eingestellte Kollegen und Kolleginnen eine wesentlich höhere Vergütung erhielten. Das Gericht verneinte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der Differenzvergütung, weil eine bessere berufliche Qualifikation und eine längere, einschlägigere Berufserfahrung sachlich gerechtfertigte Gründe darstellen, die eine Ungleichbehandlung zulassen.
