Gemäss Urteil C-314/12 des EuGH vom 27. März 2014 kann es einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten werden, seinen Kunden den Zugang zu Websites zu ermöglichen, auf welchen sich urheberrechtlich geschützter Inhalt ohne Zustimmung des Rechteinhabers befindet.
Das steht den Grundrechten nicht entgegen, wenn dem Anbieter nicht vorgeschrieben wird, welche Massnahmen er zu treffen hat und er den Nachweis erbringt, alle zumutbaren Massnahmen ergriffen zu haben. Zumutbare Massnahmen liegen einerseits vor, wenn durch sie dem Internetnutzer nicht die Möglichkeit genommen wird, auf rechtmässigem Wege zu verfügbaren Inhalten zu gelangen, anderseits die Internetnutzer zuverlässig davon abgehalten werden, auf Inhalt mit verletzten Schutzrechten zugreifen zu können.