Ausgerechnet im Wahljahr 2026 erhalten derzeit zahlreiche Berliner Kulturbetriebe Post von der Investitionsbank Berlin (IBB). Fünf Jahre nach dem Corona-Lockdown fordert die IBB die Gelder zurück, mit denen Kultursenator Klaus Lederer 2020/21 das Überleben vieler Berliner Kulturstätten sicherte. Der Ton der IBB ist ruppig, gesetzte Fristen sind kurz. Viele Rückforderungen sind rechtswidrig, der Senat schweigt sich zu der hemdsärmeligen Praxis der IBB bislang aus.
Soforthilfe IV: Schnelle Hilfe für Berliner Kulturbetriebe während des Corona-Lockdowns
Wer sich an die Pandemiezeit erinnert, weiß: Kulturbetriebe waren häufig als Erste geschlossen und als Letzte wieder geöffnet. Einnahmen fielen weg, Fixkosten liefen weiter. Die Soforthilfe IV war ein Instrument des Berliner Senats zur Liquiditätssicherung, um Insolvenzen zu verhindern – ein Herzensanliegen des damaligen Kultursenators Klaus Lederer.
Parallel gab es zwar auch Hilfsprogramme des Bundes (Überbrückungshilfen, Novemberhilfe, Dezemberhilfe). Diese Programme waren anders konzipiert, dienten anderen Zwecken und wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten angekündigt, konkretisiert. Auf die Auszahlung warteten die Kulturbetriebe oft monatelang, sie saßen derweil auf dem Trockenen und konnten ihre laufenden Kosten nicht mehr bezahlen.
Massenhafte Rückforderungen: eine gnadenlose Praxis der IBB
Die Soforthilfe wurde 2020/2021 ausgezahlt. Mehr als fünf Jahre später sind zahlreiche Kulturbetriebe mit Rückforderungen konfrontiert – bis in den Millionenbereich. Das gefährdet in vielen Fällen die wirtschaftliche Existenz der Einrichtungen, die die Stadt kulturell tragen. Die Betroffenen fallen aus allen Wolken, zumal sie derzeit ohnehin unter Druck stehen: explodierende Kosten (Mieten, Personal, Energie), rückläufige Touristenzahlen und ein Publikum, das sich Kultur oft nicht mehr häufig leisten kann.
Besonders hart trifft es Berliner Veranstaltungsstätten und Clubs. Berlin rühmt sich, die „Technokultur in Berlin“ als immaterielles Kulturerbe anerkannt zu sehen. Zugleich sehen sich Clubbetreiber einer Verwaltungspraxis ausgesetzt, die das Überleben der Berliner Clublandschaft gefährdet.
Das Verfahren der Investitionsbank Berlin ist in mehrerlei Hinsicht befremdlich. Schwer vorstellbar, dass die Berliner Kultursenatorin dieses Vorgehen billigt. Das Rückforderungsverfahren lässt jegliche Sensibilität gegenüber den Betroffenen vermissen und ist:
- intransparent (unklare Berechnungen, fehlende Herleitung),
- standardisiert (Textbausteine statt Einzelfallprüfung),
- knapp und schwer verständlich (Begründungen, die den konkreten Fall nicht erfassen),
- verfahrensrechtlich problematisch (extrem kurze Fristen, eine Fristverlängerung wird prinzipiell nicht gewährt).
Betroffene berichten immer wieder, dass sie sich im Anhörungsverfahren nicht in die Lage sehen, Berechnungen und Vorwürfe nachvollziehbar zu prüfen oder angemessen zu erwidern. Nachdem man sich mehr als 5 Jahre Zeit gelassen hat mit Überprüfungen, werden die Betroffenen jetzt mit formelhaften Verfahren und oft sechs- oder siebenstelligen Rückforderungen konfrontiert. Gespräche mit Sachbearbeitern bei der IBB sind nicht vorgesehen. Dies ist rechtsstaatlich mehr als fragwürdig.
Krasse Rechtswidrigkeit von Rückforderungen
Die Rückforderung ist oft krass rechtswidrig, dies insbesondere dann, wenn:
- die IBB den Betroffenen keinerlei konkrete Falschangaben nachweist, sondern sich schlicht auf den Standpunkt stellt, Liquidität sei den Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt zugeflossen;
- die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe zur Liquiditätssicherung außer Frage steht;
- Bundeshilfen pauschal gegengerechnet werden, obwohl sie anders konzipiert waren, andere Voraussetzungen hatten, einen anderen Förderzweck verfolgten und schon deshalb Liquiditätsengpässe nicht beseitigen konnten, weil sie erst etliche Monate nach Antragstellung ausgezahlt wurden.
Besonders kritisch sind Konstellationen, in denen Rückforderungen über eine schematische Verrechnung von späteren Bundeshilfen begründet werden, ohne sauber zwischen folgenden Punkten zu trennen:
- Zeitpunkt der Antragstellung (Was war damals bekannt, was war beantragbar?),
- Zweck und Systematik der jeweiligen Hilfen,
- Einzelfallumstände (Liquiditätslage, Fixkostenstruktur, tatsächlicher Mittelabfluss).
Praxistipps
Bei Eingang eines Anhörungsschreibens oder eines Rückforderungsbescheides ist es wichtig Folgendes zu beachten:
- Prüfung und Abgleich der zugrundeliegenden Berechnungen der IBB zur Vorbereitung der Stellungnahme bzw. Widerspruchsbegründung
- Beachtung der Fristen: Während die Nichtbeachtung der Anhörungsfrist keine rechtlichen Folgen mit sich zieht, kann ein Rückforderungsbescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr angefochten werden. Maßgeblich ist das Datum, welches auf dem Zustellungsumschlag notiert worden ist. Erfolgte die Zustellung durch einfachen Brief ist der Zeitpunkt des Eingangs entscheidend. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang.
- Widerspruch einlegen: Ohne einen Rechtsanwalt muss der Widerspruch schriftlich und handschriftlich unterzeichnet per Post eingereicht werden, insbesondere sind Widersprüche per E-Mail unzulässig und werden ohne inhaltliche Prüfung verworfen. Eine Begründung des Widerspruchs muss nicht zeitgleich mit der Einreichung des Widerspruchs erfolgen.
Kultur- und Standortpolitik mangelhaft
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können den Betroffenen natürlich helfen, in den Rückforderungsverfahren ihre Rechte zu wahren. Streitige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern jedoch meist viele Jahre. Jahre der Unsicherheit, die die Existenz der betroffenen Kulturbetriebe gefährdet. Daher muss – zumal in einem Wahljahr – dringend diskutiert werden, ob sich Berlin die gnadenlose Linie der IBB tatsächlich leisten kann.