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Mit Beschluss vom 26.02.2021 (82 O 53/20) bestätigt die 2 Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln, dass das COVID – 19 Gesetz (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie) die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Anforderungen entsprechend erfüllt.

In diesem ist die ordnungsmäße Online-Durchführung von Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften vorgesehen.

Bedenken zur Rechtmäßigkeit, welche die Kammer in der mündlichen Verhandlung selbst geäußert hatte, haben sich nicht bekräftigt. Damit schließen sie sich, mit ihrem Hinweisbeschluss, der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main an, welches drei Tage früher in ähnlicher Sache entscheiden musste. (3-05 O 64/20)

Welche Probleme gibt es?

Die Zweifel des Gerichts bezogen sich auf die tatsächliche Umsetzbarkeit einer Zwei – Wege – Kommunikation, die zwar technisch möglich sei, allerdings fehle es noch „an standardisierten und rechtssicheren Plattformen für Online-Hauptversammlungen, die auch für größere Gesellschaften alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und als gleichwertiger Ersatz für Präsenz-Hauptversammlungen“ dient. Der Gesetzgeber musste also davon ausgehen, dass die Online – Durchführung nicht für alle uneingeschränkt möglich seien und einer Verpflichtung zu eben jener, die Beschlussfähigkeit einer AG hemmen würde.

Deswegen verlangt der Gesetzgeber in (§ 1 Abs. 1 COVID 19-Gesetz) vorübergehend lediglich eine einfache Bild – Ton Übertragung für die Hauptversammlungen, um zwar unter erheblichen Einschränkungen der Aktionärsrechte (Rede-, Frage- und Antragsrechte) eine „rechtssichere Möglichkeit“ zu gewähren, um „wichtige Hauptversammlungsbeschlüsse, etwa zur Feststellung von Jahresabschlüssen, zu Dividendenzahlungen und zu Kapitalerhöhungen, zu fassen.“ Trotz der Pandemie bedingten Lage und dem geltenden Versammlungsverbot.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Fragerecht der Aktionäre.

  • 1 Abs. 2 S. 2 COVID 19-Gesetz gewährt dem Vorstand das Recht, selbst zu entschieden, auf welche Art und Weise er Fragen beantwortet. Gemäß der EU-Richtlinie Art. 9 Abs. 1 Satz 2 ist er zur Beantwortung verpflichtet, „soweit die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung hierdurch nicht beeinträchtigt, wird“.

Schlussworte und Verhältnismäßigkeit

Abschließend erkennt das Gericht die Einschränkungen der Aktionärsrechte als gravierend an, jedoch überwiegen in der jetzigen Situation der „Infektionsschutz der Aktionäre sowie der gesamten Zivilgesellschaft.“ Außerdem „bewahren (die Online-Hauptversammlungen) die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften, was eindeutig auch im Interesse der Aktionäre als wirtschaftlichen Eigentümern liegt.“ Somit stellt das COVID-19 Gesetz laut dem Gericht „eine notwendige Reaktion des Gesetzgebers auf die Notlage“ dar.