Direkt zum Inhalt wechseln

Der Bundesgerichtshof (BGH) bleibt seiner Rechtsprechung treu und stärkt LegalTech mit seiner neuesten Rechtsprechung den Rücken. So stellen Vertragsdokumentengeneratoren nach Ansicht des BGH keine Rechtsdienstleistungen dar und dürfen folglich auch von Nicht-Anwälten und -Anwältinnen angeboten werden, ohne dabei unlauter zu handeln.

LegalTech, eine Kombination der Begriffe „legal services“ und „technology“, beschreibt die Digitalisierung und Automatisierung juristischer Arbeitsschritte. Hierfür bestens geeignet sind juristische Standardabläufe, wie beispielsweise das Erstellen eines einfachen Vertrags. Eben dieses automatische Erstellen von Verträgen war Streitgegenstand des dem nachfolgend besprochenen Urteil zugrundeliegenden Falls.

Im Urteil vom 9. September 2021 hat der BGH einen endgültigen Entscheid in Sachen Vertragsdokumentengenerator getroffen. Nach dessen Ansicht ist das Erstellen eines Vertragsentwurfs mit Hilfe eines digitalen Generators keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG und stellt somit auch keine unlautere Handlung im Sinne von § 3a UWG dar. Begründet wird dies damit, dass die vom Generator erstellten Verträge bloss Entwürfe darstellen die noch nicht individuell konkret auf den Nutzer abgestimmt wurden.

Doch wie ist es zu diesem Entscheid gekommen?

Die Beklagte, ein juristischer Fachverlag, entwickelte einen digitalen Generator, der anhand eines durch den Kunden überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren auszufüllenden Fragekataloges, einzelne vorgefertigte Textbausteine zu einem Vertragsentwurf zusammenfügt. Es findet dabei keine Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Kunden statt. Vielmehr besteht die Arbeit des Generators lediglich darin, die den einzelnen Antwortmöglichkeiten im Vorfeld hinterlegten standardisierten Vertragsklauseln entsprechend den Antworten des Kunden zusammenzufügen. Der Kunde kann dabei nicht annehmen, dass eine rechtliche Überprüfung seines Einzelfalles vorgenommen wird. Mangels rechtlicher Prüfung des Einzelfalles handelt es sich nach Ansicht des BGH demnach nicht um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG und folglich kann die Beklagte auch keine unlautere Handlung im Sinne des § 3a UWG getätigt haben.

Der BGH folgt mit dieser Rechtsprechung dem im Jahr 2019 ergangenen Entscheid in Sachen „wenigermiete.de“. Diese Plattform diente der Eintreibung von Inkassoansprüche der Nutzer. Entgegen der Ansicht der Kläger hatte der BGH damals entschieden, dass dieses Vorgehen noch von der Inkassobefugnis gedeckt sei und daher auch nicht das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verletze.

Mit dem vorliegenden Urteil verschafft der BGH LegalTech ein Stück mehr Rechtssicherheit. Ob ein LegalTech-Projekt nur Anwälten und Anwältinnen offensteht, oder ob auch Dritte LegalTech Dienstleistungen erbringen dürfen, hängt letztlich davon ab, ob diese als eine Rechtsdienstleistung qualifiziert werden. Gilt es nicht als individuelle rechtliche Prüfung eines konkreten Einzelfalles, so fällt die Tätigkeit nicht unter das RDG und steht folglich auch Dritten offen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich LegalTech wäre auch in der Schweiz im Hinblick auf die Rechtssicherheit wünschenswert. Immer mehr Unternehmen, darunter auch Anwaltskanzleien und Versicherungen, bieten generalisierte Rechtsdienstleistungen an. Insbesondere bei Angeboten durch Anwältinnen und Anwälte stellt sich die Frage, ob sie auch im Bereich von generalisierten Dienstleistungen dem strengen Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) unterstehen. Dies könnte zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber Dienstleistern führen, die nicht dem BGFA unterstehen.

Quellen