Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Schweizer Bank mit Sitz in Zürich betreffend Datenlieferung an die USA ab selbst wenn diese «von nicht allzu hoher Intensität» sind.
Streitpunkt bildete die Herausgabe von internen Kundendaten eines Leiters im Bereich «Private Banking» an eine US-Amerikanische Firma, welche im Jahr 2015 mit dem Department of Justice («DoJ») ein Non-Prosecution-Agreement abgeschlossen hatte um den Steuerstreit beizulegen.
Die Bank brachte den betreffenden Mitarbeiter darüber in Kenntnis, dass sie die US-Behörden über acht Kundenbeziehungen benachrichtigen werde für die er als «Relationship Manager» verantwortlich war. Der betreffende Mitarbeiter weigerte sich jedoch gegen die Weitergabe der Kundendaten und erhielt nun vom Bundesgericht aufgrund folgender Erwägungen Recht:
Das Bundesgericht ging der Frage nach, ob der betroffene Leiter ein begründetes Interesse daran hatte, dass deren Kundendaten nicht an die US-Amerikanischen Behörden gelangen. Es kam zum Entschluss, dass die USA allgemein einen ungenügenden Datenschutz aufwiesen und deswegen – selbst wenn es sich um Daten «von nicht allzu hoher Intensität» handelte – die Möglichkeit bestünde, dass US Amerikanische Behörden den betroffenen Kunden nachgehen würde. Dies würde wiederum zu Unannehmlichkeiten für den Kundenbetreuer führen, weshalb ein begründetes Interesse tatsächlich besteht.
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