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Zum 1. Dezember 2021 wird das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft treten und in Deutschland nicht nur das Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) novellieren, sondern auch die 2009 von der EU verabschiedete Cookie-Richtlinie (Richtlinie 2009/136/EG), welche die aus dem Jahr 2002 stammende ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG) abänderte, mit einiger Verspätung ins deutsche Recht umsetzen.

Damit wird ein jahrelanger Schwebezustand in der deutschen Gesetzgebung zum Datenschutz bei Telemediendiensten beendet sowie die in Teilen unübersichtliche nationale Rechtslage zu datenschutzrechtlichen Vorschriften im Bereich Telemedien und Telekommunikation behoben.
Mit Blick auf Kanzlei-Websites sind vor allem die Regelungen des § 25 TTDSG von Bedeutung. Das Setzen von Cookies (und anderer vergleichbarer Technologien, siehe dazu sogleich) ist danach nur möglich, wenn der Cookie unbedingt erforderlich ist (§ 25 Abs. 1 TTDSG) oder eine Einwilligung des Nutzers vorliegt (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG). Der Beitrag zeigt, was mit dem Inkrafttreten des TTDSG hinsichtlich Cookies oder anderer Technologien auf der eigenen Website beachtet werden muss.

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