Neuer Rechtsdurchsetzungsansatz im TDDDG? Direkthaftung von Microsoft für einwilligungsfreie Cookie-Speicherung auf Dritt-Webseiten
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 27.06.2024, Az. 6 U 192/23) zeigt einen neuen Rechtsdurchsetzungsansatz im Anwendungsbereich des TDDDG auf, der auch auf das allgemeine Datenschutzrecht ausstrahlen könnte. Das Urteil stellt eine eigene „Haftung“ von Microsoft in Fällen unzulässiger Cookie-Speicherungen auf Dritt-Webseiten im Rahmen von Microsoft Advertising fest.