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In Deutschland sind derzeit 1.567 (Stand: 12.03.2020) Menschen am Coronavirus erkrankt. Für ein Land mit rund 82 Millionen Einwohnern vergleichsweise wenig, doch das kann sich schnell ändern. Um die Ausbreitung des Virus bestmöglich einzudämmen, hat der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Regierungen der Bundesländer dazu animiert entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um wesentlich zu der Eindämmung beizutragen. Darunter zählen vor allen Dingen Veranstaltungen, da durch eine große Menschenansammlung das Virus schnell verbreitet werden könnte. Doch wie haben bisher die einzelnen Bundesländer reagiert?

Philipp Schröder Ringe erklärte hier bereits, welche Rechte und Pflichten Veranstalter nun treffen. 

Update vom 17. März, 16:00 Uhr 


Um die Verbreitung des neuartigen Corona Virus In Deutschland einzudämmen, haben Bund und Länder am 17.03.2020 eine Vereinbarung getroffen und sich auf eine weitgehende Stilllegung des öffentlichen (kulturellen) Lebens verständigt. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind hiernach Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Darüber hinaus sollen Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) den Betrieb einstellen. Auch Sporteinrichtungen, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Spielplätze und sonstige Einzelhandel-Verkaufsstellen sind betroffen.

Weiter haben sich die Bundesregierung und die Länder darauf geeinigt, Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen und Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften zu verbieten.

Weiter soll es Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, um das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise. Zudem soll geregelt werden, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können und Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

(https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/meseberg/leitlinien-zum-kampf-gegen-die-corona-epidemie-1730942)

Diese Vereinbarung muss in den Ländern und Kommunen noch umgesetzt werden. Im Folgenden geben wir einen Überblick darüber, welche Regelungen in den einzelnen Bundesländern gelten.

Baden-Württemberg

Die Landesregierung hat am Montag den 16.03. eine Verordnung erlassen, die den Länder-Regierungs-Vorgaben entsprechen. Darüber hinaus werden Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern untersagt. Weiter heißt es, dass die zuständigen Behörden Veranstaltungen mit einer geringeren als der genannten Teilnehmerzahl untersagen können, sofern dies auf Basis einer Risikoabwägung anhand der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung des jeweiligen lokalen Infektionsgeschehens erforderlich ist. Das Recht der zuständigen Behörden, im Wege der Allgemeinverfügung weitergehende Regelungen zum Verbot von Veranstaltungen zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die genannte Grenze der Teilnehmerzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen.

(https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/)

Bayern

Die Bayerische Staatsregierung hat am 16.03. den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen. Damit ist zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus eine klare Steuerung mit zentralen Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten möglich.

Mit mehreren Allgemeinverfügungen werden die eingangs beschriebenen Vorgaben umgesetzt. Vom 17.3. bis 19.4.2020 werden zudem alle Veranstaltungen und Versammlungen landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Der Betrieb von Betriebskantinen und Speisegaststätten ist nur in der Zeit von 6:00 bis 15:00 Uhr zulässig (https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/)

Berlin

Der Berliner Senat hat bekanntgegeben, dass in Berlin ab sofort alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen ab 50 Teilnehmern untersagt sind. Kneipen, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Messen, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen dürfen nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Dasselbe gilt für Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Ausstellungen und ähnliche Einrichtungen und Vergnügungsstätten, ebenso für Prostitutionsstätten.

Für öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen bis 50 Personen muss der Veranstalter eine Anwesenheitsliste führen, die Name, Adresse, Anschrift und Telefonnummer erhält. Diese Liste muss mindestens vier Wochen aufbewahrt werden und auf Verlangen des Gesundheitsamtes vollständig ausgehändigt werden.

Ausnahmen gibt es für Restaurants und Gaststätten. Gaststätten, die die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes erfüllen, dürfen nicht für den Publikumsverkehr öffnen.

Gaststätten, in denen vor Ort zubereitete Speisen verabreicht werden, dürfen öffnen, allerdings nur, wenn die Tische mindestens 1,5 Meter Abstand voneinander haben. Einschränkungen zu den abendlichen Öffnungszeiten gibt es bislang nicht (https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/rathaus-aktuell/2020/meldung.906890.php).

 Brandenburg

Nach einer Sondersitzung des Kabinetts erklärt der Ministerpräsident, dass die Vorgaben zwischen Bundesregierung und Ländern ab dem 18.3.2020 gelten sollen:

Ausdrücklich geöffnet bleiben sollen:

  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Wochenmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Tankstellen
  • Drogerien
  • Sparkassen
  • Großhandel
  • Lieferdienste
  • Baumärkte
  • Tierbedarfshandel

Der Betrieb von Gaststätten wird auf die Zeit zwischen 6 und 18 Uhr begrenzt.

„Alles andere ist für den Publikumsverkehr zu schließen“, betonte Woidke. Das betrifft:

  • Fach- und Modehandel
  • Sportanlagen, Spielplätze
  • Fitnessstudios
  • Bars, Kneipen, Clubs
  • Theater, Museen
  • Tierparks
  • Kinos
  • Volkshochschulen, Musikschulen

Auch Gottesdienste soll es nicht mehr geben.

(https://www.rbb24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege/corona-mittwoch-shutdown-brandenburg-massnahmen-berlin.html)

Bremen

Um die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern umzusetzen, wurde in Bremen eine Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Menschenansammlungen zur Eindämmung des Coronavirus erlassen (https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de/allgemeinverfuegung-ueber-das-verbot-von-veranstaltungen-zusammenkuenften-und-der-oeffnung-bestimmter-betriebe-46847299)

Hamburg

Die Hamburger Gesundheitsbehörde hat am 15.3.2020 eine (weitere) Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus erlassen. Sie soll voraussichtlich bis zum 30. April 2020 gelten. Demnach sind sämtliche öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen untersagt – unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden. Das schließt auch den Betrieb zahlreicher Wirtschaftsbetriebe ein. Private Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmenden bleiben von dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen, es wird jedoch empfohlen sie zu verschieben beziehungsweise abzusagen.
(https://www.hamburg.de/coronavirus/13721272/2020-03-15-bwvi-veranstaltungen/)

Für Restaurants, Gaststätten, Kantinen, Mensen gilt eine Sonderregelung, wonach eine Öffnung zulässig bleibt, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

Hessen

Die Landesregierung Hessens folgt mit zusätzlichen Beschlüssen der Vereinbarung von Bund und Ländern (https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/landesregierung-fasst-zusaetzliche-beschluesse)

Schon vorher wurde verordnet, dass alle Events ab 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern verboten sind (https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/2020-03-14_dritte_verordnung_zur_bekaempfung_des_corona-virus_veranstaltungen.pdf)

Mecklenburg-Vorpommern

Durch einen Beschluss der Landesregierung vom 14.03. werden Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sind bis auf Weiteres untersagt. Ebenso der Betrieb von Schulen, Kindertagesstätten, Hochschulen und Universitäten. Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden sind nur dann durchzuführen, sofern sie zwingend notwendig sind. Ausnahmen aus wichtigen Gründen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

(https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/stk/Presse?id=158508&processor=processor.sa.pressemitteilung&sa.pressemitteilung.sperrfrist=alle)

Weitere Maßnahmen, um die Vereinbarung von Bund und Ländern umzusetzen wurden bislang nicht getroffen. Es ist aber zu erwarten, dass dieser in Kürze folgen wird.

Niedersachsen

Die Landesregierung hat am16.3.2020 weitere weitreichende Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Sie orientiert sich dabei eng an den Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundesländer zur Bekämpfung der Corona-Epidemie.

Alle öffentlichen Veranstaltungen, sowie private Versammlungen sind untersagt.
(https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/service_kontakt/presseinformationen/massnahmen-im-kampf-gegen-covid-19-land-untersagt-alle-offentlichen-veranstaltungen-schliessung-aller-freizeit-und-kultureinrichtungen-und-teile-des-einzelhandels-186324.html)

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen hat bereits am 15.03. weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus beschlossen. Darin wird bereits der Vereinbarung von Bund und Ländern nahezu genüge getan.
Trotz gegenteiliger Auffassungen in Bund und Ländern will Nordrhein-Westfalen wegen des Coronavirus derzeit keine Spielplätze schließen.

Für Veranstaltungen gilt bisher weiter der Erlass des Gesundheitsministeriums, nachdem die örtlichen Behörden Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zu erwartenden Besucherinnen und Besuchern grundsätzlich absagen sollen.
(https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/corona-infektionen-neuer-erlass-regelt-umgang-mit-grossveranstaltungen)

Rheinland-Pfalz

Eine konkrete Regelung bezüglich der Vereinbarung von Bund und Ländern gibt es noch nicht.
Bis dahin sind Veranstaltungen mit mehr als 75 Teilnehmenden mit Ausnahme des Besuchs von Bildungseinrichtungen ab 16. März 2020, 8.00 Uhr verboten. Das gilt zunächst bis Ostern.

(https://www.rlp.de/de/pressemitteilungen/einzelansicht/news/News/detail/landesregierung-beschliesst-gesamtstrategie-zur-bekaempfung-des-coronavirus-wir-handeln-entschlossen/)

Saarland

Das Saarland hat die Vereinbarung von Bund und Ländern eins-zu-eins umgesetzt.
(https://www.saarland.de/7251_254336.htm)

Sachsen

Zur Umsetzung der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern werden in Sachsen noch in dieser Woche neue Regelungen erwartet .

Abgesehen davon ist gilt erstmal, dass in Sachsen keine Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen stattfinden dürfen. Bei Veranstaltungen unter 1.000 Personen sind die Kriterien des Robert-Koch-Instituts zur Risikobewertung von Veranstaltungen restriktiv anzuwenden.
(https://www.sms.sachsen.de/download/Erlass_Grossveranstaltungen.pdf)

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt warten wir ebenfalls noch auf die Umsetzung der Bund-Länder Richtlinie.

Auch hier sind bis dahin Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen abzusagen. Für Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Menschen soll laut Ministerium vor Ort von Behörden entschieden werden, ob sie wie geplant stattfinden – oder nicht. Das hatten zuvor lediglich die Städte Magdeburg, Halle und der Landkreis Harz angeordnet.

(https://www.mdr.de/sachsen-anhalt/alle-veranstaltungen-tausend-menschen-abgesagt-100.html)

Schleswig-Holstein

Durch den Erlass der Landesregierung zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sind alle öffentlichen Veranstaltungen zu untersagen. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte). Darüber hinaus sind die Bildungseinrichtungen geschlossen und die Inseln für Touristen gesperrt worden (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html)

Weitergehende Regelungen zur Umsetzung der Vereinbarung von Bund und Ländern gibt es noch nicht.

Thüringen

Mit Allgemeinverfügung vom 16.3.2020 setzt die Thüringer Landesregierung die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern um und geht darüber hinaus. Die ab dem 18.3.2020 zu schließenden Einrichtungen umfassen etwa auch Beratungsstellen und Tagespflegeeinrichtungen, Frauenhäuser und Seniorenclubs. Zeitliche Beschränkungen für den Betrieb von Gaststätten gibt es nicht. Jedoch einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Tischen (https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/COVID-19/20200316_Erlass_Corona.pdf).

 


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