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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2018 (9 AZR 162/17)

Nach dem 1.1.2015 vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfristklauseln müssen den Mindestlohn ausnehmen. Werden Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussfrist ausgenommen, sind sie insgesamt unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 18.9.2018, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristklauseln, die nicht ausdrücklich Ansprüche auf den zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn ausnehmen, für den Arbeitnehmer nicht transparent, klar und verständlich und aufgrund dessen unwirksam sind.

Das Bundesarbeitsgericht stellte zudem klar, dass die besagten allumfassenden Ausschlussfristklauseln in Arbeitsverträgen seit dem 1.1.2015 auch nicht um die Ansprüche aus dem gesetzlichen Mindestlohn reduziert aufrechterhalten werden können. Demnach ist eine Ausschlussfristklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gem. § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, in Gänze unwirksam, sodass sich der Arbeitgeber nicht mehr auf sie berufen kann.

Der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegende Fall handelte von einem gekündigten Arbeitnehmer, der nach Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist von drei Monaten seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung beim Arbeitgeber einforderte. Die streitige Ausschlussfristklausel im Arbeitsvertrag vom 1.9.2015 legte fest, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

Dem Arbeitgeber ist anzuraten, soweit arbeitsvertragliche Ausschlussfristklauseln in Arbeitsverträgen seit dem 1.1.2015 verwendet werden, diese vor der aktuellen Rechtsprechung des BAG zu kontrollieren und gegebenenfalls anzupassen.