Direkt zum Inhalt wechseln

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einer Vorabentscheidung festgehalten, dass eine Person einen Link aus der Ergebnisliste einer Google-Suche über ihren Namen entfernen lassen kann.

Um die Entfernung verlangen zu können, muss die gesuchstellende Person geltend machen können, dass die Daten aufgrund der verstrichenen Zeit, dem Zweck, zu denen sie erhoben wurden nicht entsprechen oder dafür nicht mehr erheblich sind bzw. darüber hinausgehen. Die Löschung des Links in der Ergebnisliste kann die betroffene Person direkt beim Suchmaschinenanbieter verlangen, welcher die Anträge zu prüfen hat. Falls dieser die Anträge nicht akzeptiert, so kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden.

Damit bleibt aber immer noch offen, welcher zeitliche Rahmen es rechtfertigen lässt, dass solche Links entfernt werden. Dies dürfte vom Inhalt und der konkreten Dauer abhängen, also weiterhin vom Einzelfall.

Dieser für die EU geltende Entscheid, verbessert die Rechtlage derzeit in der Schweiz nicht. Er täuscht auch über die Tatsache hinweg, dass Inhalte nur an der Quelle beseitigt werden können. Dies bedeuted, dass eine solche Aufforderungen nicht nur gegenüber Google, sondern auch gegenüber Yahoo, Bing etc. zu erfolgen hätte, was in der Summe aufwendiger sein kann, als gegen den Inhalte-Provider vorzugehen.

Quelle: