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Brüssel: Die europäische Kommission verhängt eine Geldbusse in Höhe von 40 Mio EUR gegen das Bekleidungsunternehmen Guess.

In ihrer Pressemitteilung vom Montag, gab die Europäische Kommission bekannt, dass das Bekleidungsunternehmen Guess wegen wettbewerbswidriger Vereinbarungen zur Unterbindung grenzüberschreitender Verkäufe eine Geldbusse in Höhe von 39‘821‘000 EUR zahlen muss.  (Grundlage: Geldbußenleitlinien der Kommission von 2006, siehe Pressemitteilung und Memo)

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Guess hat versucht, Verbraucher in der EU daran zu hindern, in anderen Mitgliedstaaten einzukaufen, indem es in den Vertriebsvereinbarungen mit Einzelhändlern die Werbung und den Verkauf über Grenzen hinweg untersagte. So konnte das Unternehmen künstlich hohe Endkundenpreise aufrechterhalten, insbesondere in den mittel- und osteuropäischen Ländern. Diese Vorgehensweise von Guess haben wir heute mit Sanktionen belegt. Unser Fall ergänzt die Geoblocking-Vorschriften, die am 3. Dezember in Kraft getreten sind. In beiden Fällen geht es um Verkaufsbeschränkungen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.“

Die Kommission gewährte Guess eine Geldbußenermäßigung von 50 % als Gegenleistung für dessen Zusammenarbeit. Neben der Aufdeckung eines noch nicht bekannten Verstosses – der Verwendung von Guess-Marken und -Warenzeichen für die Zwecke der Online-Suchmaschinenwerbung, hat das Unternehmen die Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht ausdrücklich anerkannt.

Die Geoblocking-Verordnung

Dieser Beschluss ergänzt die Verordnung 2018/302 über ungerechtfertigtes Geoblocking, die seit dem 3. Dezember 2018 gilt. (Wir berichteten „Neue Pflichten für Online-Inhaltedienstanbieter in der EU„)

Die Verordnung verbietet Geoblocking und andere Beschränkungen auf geografischer Grundlage, die den Online-Einkauf und den Verkauf über Grenzen hinweg beeinträchtigen und damit die Möglichkeiten von Verbrauchern und Unternehmen, von den Vorteilen des Online-Handels zu profitieren, einschränken.

Gemäß der Verordnung darf ein Anbieter einem Einzelhändler nicht vertraglich untersagen, auf nicht angeforderte Kundenanfragen zu reagieren (die sogenannten „passiven Verkäufe“), wenn spezifische, in der Verordnung aufgeführte Voraussetzungen vorliegen. Die Verhaltensweisen von Guess, mit denen der passive Verkauf an Verbraucher eingeschränkt wurde, sind mittlerweile auch durch die Geoblocking-Verordnung verboten.

Nicht durch die Verordnung verboten sind hingegen Beschränkungen des „aktiven Verkaufs“, d. h. der aktiven Annäherung an einzelne Kunden, z. B. durch Werbung. Allerdings müssen auch Beschränkungen des aktiven Verkaufs mit den EU‑Wettbewerbsregeln vereinbar sein. Das war in dieser Sache, wie die Kommission in ihrem Beschluss feststellte, nicht der Fall.

Weiterhin informiert die EU-Kommission über mögliche Schadenersatzsansprüche Betroffener und das Whistleblower-System (Link zum Tool) , dass Einzelpersonen das Melden von wettbewerbswidrigen Verhalten erleichtern soll.

Quelle:

Pressemitteilung Europäische Komission, 17.12.2018