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Ein Beitrag von Tiphaine Chellabi und Sebastian Schulz.

Worum geht es?

Google Fonts sind Schriftarten, die von Google kostenfrei für Webseiten zur Verfügung gestellt werden. Die standardmäßige Einbindung von Google Fonts führt dabei dazu, dass Informationen zu Webseiten-Besuchern, etwa die IP-Adresse des genutzten Endgerätes, an Server von Google mit Standorten in den USA übermittelt werden. Auch soweit andere Dienste von Google, beispielsweise Google Maps oder reCAPTCHA, in Webseiten eingebunden werden, führt dies zu einem Laden von Google Fonts im Hintergrund einschließlich der Datenübermittlung in die USA.

Nach überwiegender Rechtsauffassung ist für diese Übermittlung die vorherige Einwilligung der Webseiten-Besucher erforderlich. Hierfür werden unterschiedliche Begründungsansätze herangezogen: Im Nachgang an die sog. Schrems II-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei etwa eine Datenübermittlung an Empfänger mit Sitz in den USA grundsätzlich nur noch mit der Einwilligung möglich. Eine Datenübermittlung sei für die Webseiten-Besucher auch nicht erwartbar. Zudem fehle es an der Erforderlichkeit der Verarbeitung.

Das Landesgericht München hatte sich mit Urteil vom 20. Januar 2022 dieser auch seitens der Datenschutzaufsichtsbehörden mehrheitlich vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen und in der Verwendung von Google Fonts ohne Einwilligung des Webseiten-Besuchers einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und Vorgaben der  DSGVO gesehen. Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) verweist in einer aktuellen Pressemitteilung nun darauf, dass „laut Medienquellen“ gegenwärtig eine Abmahnwelle wegen der nicht-einwilligungsbasierten Einbindung von Google Fonts rolle. Auch beim TLfDI gingen „regelmäßig Beschwerden dieses Inhalts gegen Seitenbetreiber ein“.

Aus der Arbeit der Kanzlei können wir bestätigen, dass auch unsere Mandanten Adressaten solcher Anschreiben geworden sind, stets verbunden mit der Aufforderung zur Zahlung von Schmerzensgeld.

Was tun?

Wie mit Abmahnungen und Aufforderungen zur Zahlung von Schmerzensgeld umzugehen ist, kann nur im Einzelfall und nur in Ansehung der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts entschieden werden. Das Spektrum der denkbaren Handlungsoptionen reicht dabei von der Zahlung des geforderten Schmerzensgeldes bis hin zu einem „Gegenangriff“ gerichtet darauf, den Abmahner gerichtlich verpflichten zu lassen, von seiner Behauptung einer Rechtsverletzung Abstand zu nehmen. Welche der denkbaren Optionen letztlich gewählt wird, hängt von mehreren Faktoren ab und will gut überlegt sein.

Dass die native Einbindung von Google Fonts in Webseiten aufgrund der damit einhergehenden Datenübertragung in die USA mit rechtlichen Risiken behaftet ist, muss Webseitenbetreibern bekannt sein. Nur so kann eine unternehmensinterne Risikoabwägung getroffen werden, ob und wenn ja, in welcher Form Google Fonts überhaupt eingebunden werden soll. Erweist sich eine Einbindung von Google Fonts als notwendig, sollten die Schriftarten lokal, auf Servern der Webseitenbetreiber gehostet werden. Eine native Einbindung, die mit zusätzlicher Datenverarbeitung, hier: dem Datentransfer an Server von Google, einhergeht, ist dann nicht mehr „erforderlich“ (vgl. oben). Für eine Aktualisierung der Dateien muss dann der Webseitenbetreiber in regelmäßigen Abständen selbst Sorge tragen. Aus Gesprächen mit Behördenvertretern wissen wir, dass die so provozierten (leichten) Verluste bei der Performance der Webseite nicht als Argument zugunsten einer nativen Einbindung von Google Fonts akzeptiert werden.

Auch der TLfDI empfiehlt in seiner aktuellen Pressemitteilung dieses Vorgehen. Die österreichische Datenschutzaufsichtsbehörde empfiehlt ebenfalls, diese Überprüfung vorzunehmen und zu hinterfragen, ob Google für die Website wirklich notwendig ist oder ob es, wie nicht selten der Fall, per default eingebunden wurde, ohne Zutun des Webseitenbetreibers.

Mit Blick auf das durch den Angreifer geforderte Schmerzensgeld sollten sich Webseitenbetreiber zunächst fragen, ob der Vorwurf tatsächlich zutrifft. Ist dies der Fall, müssen strategische Überlegungen angestellt werden, ob die Forderung gleichwohl zurückgewiesen oder doch beglichen wird – oder ob man das Schreiben schlicht ignoriert (die Einbindung von Google Fonts aber gleichwohl anpasst). Dass die Gegenseite gerichtliche Schritte zur Geltendmachung des Schmerzensgeldes einleitet, ist angesichts der geringen Höhe der Forderung (regelmäßig 100 bis 200 EUR) nicht wahrscheinlich.

Ob – sofern durch die Gegenseite gefordert – gleichzeitig oder alternativ eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich das unterwerfende Unternehmen vertraglich, ein bestimmtes Verhalten, hier: die native Einbindung von Google Fonts, in der Zukunft nicht mehr vorzunehmen. Diese vertragliche Verpflichtung zur Unterlassung wird durch einen eigenständigen schuldrechtlichen Anspruch zur Zahlung der vereinbarten oder noch durch ein Gericht festzulegenden (sog. „Hamburger Brauch“) Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung abgesichert. Die zu zahlende Vertragsstrafe geht also immer in die Tasche des Unterlassungsgläubigers. Schon – regelmäßig nur – deswegen hat der Abmahner ein hohes Interesse daran, die Zeichnung einer Unterlassungserklärung zu erwirken.

In der Praxis ist hinsichtlich der Frage der Abgabe einer Unterlassungserklärung regelmäßig Zurückhaltung geboten. Ein etwaiges Unterlassungsversprechen müsste jedenfalls vollumfänglich eingehalten werden, um ein Verwirken der Vertragsstrafe zu vermeiden. Kann das abgemahnte Unternehmen hierfür nicht garantieren, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Der Gegenseite bleibt dann nur die Option, einen gerichtlichen Titel zu erwirken. Trifft der Vorwurf inhaltlich zu, wird das abgemahnte Unternehmen zur Unterlassung verurteilt. Für den Fall von Verstößen gegen diese Unterlassungspflicht wird zugleich ein Ordnungsgeld angedroht. Verstößt das verurteilte Unternehmen dann erneut gegen die Unterlassungspflicht, wird auf Antrag des Unterlassungsgläubigers durch Beschluss des Prozessgerichts ein Ordnungsgeld in konkreter Höhe oder Ersatzordnungshaft verhängt. Das Ordnungsgeld fließt der Staatskasse zu und nicht dem Unterlassungsgläubiger – ein für Abmahner nicht sonderliches reizvolles Prozedere.