Der EuGH bezieht Stellung zur Haftung von Inhabern von Internetanschlüssen, die Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begehen. Eine Berufung auf das Recht des Privat- und Familienlebens schliesst die Haftung nicht aus.
Mit dem Urteil vom 18. Oktober 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass sich der Inhaber eines Internetanschlusses nicht allein durch die Nennung eines Familienmitgliedes – das ebenfalls Zugriff auf diesen Anschluss hat – der Haftung einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing entziehen kann. Die Berufung auf das Recht des Privat- und Familienlebens sei eine nationale Rechtsvorschrift, die dem Unionsrecht entgegensteht, so der EuGH.
Nach Auffassung des Gerichts fehlt es in Bezug auf die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing an einem angemessenen Gleichgewicht zum einem zwischen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dies insbesondere dann, wenn dem nationalen Gericht, das sich mit der Haftungsklage beschäftigt, unmöglich gemacht wird, Beweismittel zu verlangen, um so die gerügte Urheberrechtsverleztung festzustellen und den Täter zu identifizieren. Die Berufung auf Achtung der Privat- und Familienlebens führe quasi zu einem absoluten Schutz des Inhabers des Internetschlusses.