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Die Corona-Krise hat auf die gesamte Wirtschaft dramatische Auswirkungen, ganz besonders betroffen ist aber nach wie vor die Gastronomie. Bereits am 20.3. haben wir auf Handlungsmöglichkeiten für Gastronomen hingewiesen. Trotz verschiedenen Hilfen und Maßnahmen des Bundes und der Länder, steht die Existenz vieler Betriebe und damit auch die Einkommensgrundlage von Inhabern, Beschäftigten und deren Familien nun endgültig auf dem Spiel.

Die Betriebe brauchen dringend Hilfe, zumal sie höchstwahrscheinlich mit zu den Letzten zählen werden (wie auch Einrichtungen für Kinder), die von Lockerungen der Verbote etwas zu spüren bekommen. Denn auch, wenn es seit diesem Wochenende landesweit Lockerungen der Corona-Verordnungen gab, ist davon in der Gastronomie nichts zu spüren. Cafés, Bars, Kneipen und Biergärten bleiben nach wie vor geschlossen.

Die kleinen Betriebe wie Cafés, Eissalons oder Imbisse mussten einen Großteil, wenn nicht ihr gesamtes Geschäft einstellen. Auch, wenn ein Außer-Haus-Verkauf für die meisten Unternehmen grundsätzlich möglich bleibt sind die Umsatzeinbußen hoch. Kaum ein Gast wird eine Frühstücksplatte zum Mitnehmen bestellen und die Menschen im Home-Office können werden am Abend zumeist kochen, anstatt das Abendmenü vom Restaurant nebenan wahrzunehmen. Dennoch bietet der Außer-Haus-Betrieb eine Möglichkeit unter dem Einsatz verringerter Personalkosten (gerade zur Mittagszeit) wenigsten einige Einnahmen zu generieren und für Beschäftigung für Inhaber und Angelstellte zu sorgen, die in Zeiten der „sozialen Isolation“ auch psychisch besonders wichtig ist. Darüber hinaus ist es auch für die Gäste ein wichtiges Zeichen, die unserer Erfahrung nach sehr gewillt sind, die lokalen Betriebe zu unterstützen. Der Gutscheinverkauf stellt eine weitere, wenn auch marginale, Möglichkeit für die Betriebe dar, tätig zu werden.

Was können Betriebe noch tun?

Die Beantragung von Kurzarbeitergeld stellt eine Möglichkeit dar, um die Kosten für die Betriebe kurzfristig zu senken und Arbeitsplätz zu sichern. Hier finden Sie unsere FAQ zur Kurzarbeit.

Da die finanziellen Polster kleiner Unternehmen schnell aufgebraucht sein werden, bieten die Soforthilfeprogramme von Bund und Ländern eine gute Möglichkeit kurzfristig die Liquidität zu sichern. Je nach Bundesland und Größe des Betriebs können die Betriebe Gelder iHv. ca. 5.000 bis ca. 30.000 € beantragen um die trotz der Betriebsschließung fortlaufenden Kosten zahlen zu können. Hier finden Sie unsere FAQ zu den Fördermitteln von Bund und Ländern.

Darlehen stellen häufig keine wirkliche Hilfe dar. Vor allem Betriebe, die kurzfristig größere Investitionen getätigt haben, haben kein Interesse daran, sich weiter zu verschulden, da die Probleme damit nur in die Zukunft verlagert werden. Unter dem oben genannten Link finden Sie dennoch Informationen rund um die Liquiditätssicherung. Hier und hier finden sie zwei Beiträge zum Thema Gewerbemiete. Das dort Gesagte betrifft die verschiedenen Branchen und Betriebe gleichermaßen, sodass es hier keiner weiteren Ausführung bedarf.

Darüber hinaus lohnt sich ein genauer Blick in die Versicherungsunterlagen. Wer eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hat, die gegen Seuchengefahren schützt, kann die Betriebsschließung als Schaden bei seiner Versicherung melden. Diese Ansprüche sind von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten und abhängig von den Versicherungsverträgen, sodass hier keine pauschale Aussage getroffen werden kann.

Wir raten außerdem allen von den Betriebsschließungen Betroffenen, Entschädigungsansprüche bei den zuständigen Behörden geltend zu machen, ob ein solcher Anspruch besteht, ist unklar, wird die Gerichte aber in der Zukunft jedenfalls beschäftigen. Genaueres finden sie hier und hier.

Da die bisher wirklich wirksamen Mittel aber vor allem einmalige Zahlungen sind kann dies letztlich auch nur kurzeitig Schutz für die Betriebe bedeuten. Wenn dem Betreiber einer Kneipe im Monat knapp 10.000 € Einnahmen wegbrechen, ist ihm mit einer Soforthilfe iHv. 7.000 € nicht lange geholfen.

Gerade größere Betriebe (wie zB. Restaurants oder das Hotelgewerbe) haben häufig neben den Personalkosten, die ggf. noch durch Kurzarbeitergeld gedeckt werden können, deutlich höhere laufende Kosten. Die Pacht allein ist häufig schon deutlich höher, als die Summen der einmalig auszahlbaren Soforthilfen. Diese Betriebe werden häufig kaum mehrere Monate ohne Einnahmen durchhalten können. „Ohne zusätzliche staatliche Unterstützung steht jeder dritte Betrieb vor der Insolvenz“, sagte die Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges, der „Bild am Sonntag“.

Der Branchenverband DEHOGA forderte deshalb etwa eine verantwortungsvolle Öffnung von Restaurants und Cafés, die Absenkung der Mehrwertsteuer auf sieben Prozent und einen staatlichen Rettungsfonds mit Direkthilfen für die Betriebe. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) und CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt sprachen sich infolge dessen für eine Mehrwertsteuersenkung aus. Am Mittwoch, den 22.4. beschäftigte sich der Koalitionsausschuss unter anderem mit dem Thema und es ist ein kleiner Erfolg für die Gastronomen zu verzeichnen. Die Mehrwertsteuer für Speisen soll ab dem 1.7. befristet bis zum 30.06.2021 von bisher 19 % auf 7 % gesenkt werden. Dies galt bisher nur für Speisen die der Gast mitnahm oder sich liefern ließ und soll nun auch für vor Ort verzehrte Speisen gelten. Dies wird den Betrieben sicherlich helfen, wenn sie wieder Umsatz machen dürfen, nützt aber nichts, solange die Betriebe geschlossen sind. Außerdem hilft die Steuersenkung etwa einem Hotel oder einer Bar überhaupt nicht.

Darüber hinaus können sich kleine und mittlere Unternehmen, die durch die Corona-Kriese mit Verlusten zu rechnen haben, ab sofort Steuervorauszahlungen für 2020 und bereits gezahlte Beiträge für 2019 vom zuständigen Finanzamt zurückerstatten lassen. Dies geschieht auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr.

All dies kann zwar helfen, ist aber nicht ausreichend, um die Verluste der Branche substantiell auszugleichen. Um nicht die Existenz der Betriebe und die Einkommensgrundlage von Inhabern und Beschäftigten weiter zu gefährden und den Verlust der vielfältigen und bunten Gastronomiebranche in unserem Land zu riskieren, ist es erforderlich in einer ständigen Abwägung über die verantwortungsvolle Öffnung von gastronomischen Betrieben, etwa durch Mindestabstände, Maximalgästezahlen, Hygienepläne oder auch im Außenbereich nachzudenken, und die Betroffenen bis dahin besser zu entschädigen.