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Seit der Reform der Europäischen Union durch den Vertrag von Lissabon hat die EU eine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 47 EUV). Sie kann also selbst völkerrechtliche Verträge schließen und sich durch diese gegenüber anderen Staaten verpflichten (vgl. Art. 216 AEUV). Dadurch entsteht auf europäischer Ebene ein Auslegungsproblem, das in den nationalen Rechtsordnungen inzwischen altbekannt ist: In welchem Verhältnis steht das internationale Recht zu der eigenen Rechtsordnung und wie legt man Regelungen aus, die mit den internationalen Verträgen in Konflikt stehen oder unzureichend sind? Dazu hat der EuGH schon mehrfach entschieden, wodurch die monistische Grundsatzentscheidung des Art. 216 Abs. 2 AEUV zunehmend Risse bekommen hat. Der EuGH muss über diese Fragen jetzt erneut im Zusammenhang mit einer designrechtlichen Fragestellung in der Rechtssache C-382/21 entscheiden. In der Sache liegen nun die Schlussanträge von Generalanwältin Tamara Ćapeta vor. Zudem ist die Entscheidung ein Novum, weil sie die erste im Rahmen des neuen Filterverfahrens für Rechtsmittel des EuGH darstellt (dazu am Ende in Kürze).

A. Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung einer deutschen Sportartikelfirma in der EU, der eine internationale Anmeldung vorausging. Die Firma meldete einen Prioritätsanspruch aufgrund der vorherigen internationalen Anmeldung an. Unstreitig besteht bei einer früheren internationalen Anmeldung ein Prioritätsanspruch von 6 Monaten aus Art. 41 Abs. 1 VO (EG) 6/2022, wenn der Anmeldung in der EU eine internationale Anmeldung vorausgeht. Problematisch wird die Lage dadurch, dass (a) nicht nur ein internationales Gebrauchsmuster nach der Pariser Verbandsübereinkunft, sondern auch ein Patent angemeldet wurde, (b) für Patente keine ausdrückliche Regelung in Art. 41 Abs. 1 VO (EG) 6/2022 getroffen wurde und (c) der Sportartikelhändler die Frist von 6 Monaten überschritten hatte.

Es geschah deshalb folgendes: Das EUIPO lehnte die Anmeldung wegen Überschreitung der 6-monatigen Frist aus Art. 41 Abs. 1 VO (EG) 6/2022 ab. Dagegen reichte der Sportartikelhersteller Rechtsmittel beim EuG ein und machte geltend, dass in Art. 4 Abschnitt C Abs. 1 PVÜ eine 12-monatige Prioritätsfrist für Patente festgeschrieben ist, die Beachtung finden muss. Schließlich würde das EU-Recht für internationale Patentanmeldung keine Regelung enthalten, dann müsse auf das internationale Recht zurückgegriffen werden. Dieser Argumentation ist das EuG gefolgt und gab dem Sportartikelhersteller Recht. Das EUIPO zog dagegen vor den EuGH.

Dieser muss nun zentral darüber entscheiden, ob das EuG das Verhältnis von internationalem Recht und EU-Recht richtig eingeschätzt hat.

B. Exkurs: das Verhältnis von internationalem Vertragsrecht und deutschem Recht

In Deutschland beurteilt sich die Geltung von internationalem Vertragsrecht nach Art. 59 Abs. 1 GG. Nach der herrschenden sogenannten „Transformationslehre“ verabschiedet der deutsche Gesetzgeber ein Zustimmungsgesetz zu völkerrechtlichen Verträgen, die den Vertragsinhalt zum Bestandteil der nationalen Rechtsordnung machen. Das internationale Recht wird also meist wortgleich in das nationale Recht überführt oder eben „transformiert“. Nun muss das internationale Recht nur noch hinreichend bestimmt sein, das heißt so eindeutig formuliert sein, dass die Verwaltung und die Gerichte aus dem internationalen Vertrag konkrete Handlungsanweisungen und Rechtsfolgen ableiten können. Sind diese Anforderungen erfüllt, entfaltete ein völkerrechtlicher Vertrag mithilfe des Zustimmungsgesetzes Wirkung im deutschen Recht. Beispielhaft zu nennen sind Normen der UN-Behindertenrechtskonvention, die durch ihr Zustimmungsgesetz in das deutsche Recht hineinwirken. Eine solche Organisation ist „dualistisch“, weil der nationale Gesetzgeber erst ein eigenes Gesetz erlassen muss, um dem internationalen Recht zur Wirkung zu verhelfen. Die Rechtsordnung sind also zwei voneinander getrennte Bereiche (deshalb dualistisch).

C. Zum Verhältnis von internationalem Vertragsrecht und Unionsrecht in den Schlussanträgen

Die Schlussanträge beschäftigen sich mit zwei zentralen Problemkomplexen: zunächst ist da die Frage, ob internationales Recht überhaupt Beachtung vor den Unionsgerichten findet (Rn. 48-78) und dann wie die Auslegung anhand von internationalen Vorschriften zu handhaben ist (Rn.  79-93).

I. Internationales Recht vor den Unionsgerichten

Die erste Hürde in diesem Verfahren ist, dass die EU gar nicht Vertragspartei des relevanten internationalen Übereinkommens (der Pariser Verbandsübereinkunft) ist, sondern nur die einzelnen Mitgliedsstaaten. Genauso wie ein Kaufvertrag nur den Käufer und den Verkäufer verpflichtet, entfalten auch internationale Verträge nur Wirkung zwischen den Vertragsparteien (sogenannte inter partes Wirkung). Direkt aus der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) ist die EU also nicht verpflichtet. Die EU ist aber Mitglied des TRIPS-Übereinkommens, dass in Art. 2 Abs. 1 die relevanten Bestimmungen der PVÜ für anwendbar erklärt. Über verschlungene Wege ist die EU damit doch durch den Art. 4 PVÜ gebunden. Die erste Hürde ist genommen.

Das WTO-System hat nun aber in der Rechtsprechung des EuGH anerkannterweise keine unmittelbare Wirkung in der Unionsrechtsordnung. Das begründet das Gericht mit dem Charakter der WTO-Bestimmungen, die hochgradig flexibel sind und deshalb vor allem einen Rahmen für die Koordinierung des Handels zwischen Staaten darstellen. Diese Zielrichtung würde eine unmittelbare Geltung sinnlos machen.

Davon soll dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Unionsgesetzgeber eine unmittelbare Geltung des Unionsrechts gerade erlassen hat, um das Unionsrecht dem WTO-Recht anzupassen. Wenn der Unionsgesetzgeber also die WTO-Regeln zur Kenntnis nimmt und sich entscheidet diese Regelungen in das eigene Rechtssystem mit aufzunehmen, will der EuGH auch auf das dahinterstehende WTO-Recht zurückgreifen können, wenn er das Unionsrecht anwendet. Die Regelung ist dann quasi ein punktueller „Transformationsakt“ nur für die konkrete Regelung aus dem WTO-Recht, die der Unionsgesetzgeber als Vorbild genommen hat.

Die Generalanwältin vertritt die Ansicht, dass diese Konstellation hier gegeben ist. Art. 41 Abs. 1 VO (EG) 6/2002 stellt demnach eine Angleichung an Art. 4 PVÜ dar, weshalb Art. 4 PVÜ iVM Art. 2 Abs. 1 TRIPS ausnahmsweise unmittelbare Wirkung entfalten können soll.

II. Auslegungswirkung und unmittelbare Wirkung

Immer wieder taucht in den Schlussanträgen eine Unterscheidung zwischen Auslegungswirkung und unmittelbarer Wirkung auf. Dabei geht es um die Frage, ob man danach unterscheiden kann wie der internationale Vertrag von den Unionsgerichten gehandhabt wird. Die Auslegungswirkung soll die Situation beschreiben, dass ein internationaler Vertrag nur herangezogen wird, um eine Unionsnorm auszulegen, während die unmittelbare Wirkung die Situation beschreibt, in der eine internationale Regelung direkt angewandt wird. Hier wurde im Verfahren die Frage aufgeworfen, ob die Voraussetzungen sich für die beiden Wirkungen unterscheiden können. Es geht also konkret um die Frage, ob eine Regelung die nicht unmittelbar wirkt möglicherweise Auslegungswirkung haben könnte.

Diesem Ansatz erteilt die Generalanwältin eine klare Absage: Was nicht unmittelbar wirkt soll auch nicht bei der Auslegung herangezogen werden können. Sie argumentiert, dass man sonst gleichsam „durch die Hintertür“ wieder unmittelbare Wirkung einführen würde, die man ja gerade abgelehnt hat.

III. Methodik der Unionsgerichte

Schließlich stellt sich die Frage, wie weit die Pflicht der Unionsgerichte geht internationales Recht bei der Entscheidungsfindung und Auslegung von Unionsrecht zu berücksichtigen. Dabei gilt für nationale Gerichte die Grenze der Auslegung contra legem. Das heißt, wenn nationale Gerichte eine nationale Regelung mit Blick auf das EU-Recht auslegen dürfen sie sich nicht über den eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Regelung hinwegsetzen. Bis zu dieser Grenze wird aber von den nationalen Gerichten alles gefordert, um eine nationale Regelung unionsrechtskonform auszulegen und so dem Unionsrecht Geltung zu verschaffen. Das wird allgemein dadurch begründet, dass aufgrund der Loyalitätspflicht aus Art. 4 Abs. 3 EUV die Vermutung besteht, dass der nationale Gesetzgeber ein unionsrechtskonformes Gesetz erlassen wollte. Die nationalen Gerichte können ein nationales Gesetz deshalb praktisch bis an die äußersten Wortlautgrenze unionsrechtskonform auslegen, denn ein unionsrechtskonformes Gesetz hat der nationale Gesetzgeber ja ohnehin erlassen wollen.

Nun stellt sich die Frage: Gelten die gleichen Auslegungsmaximen auch wenn sie Unionsrecht mit Blick auf internationale Verträge auslegen? Auch diese Überlegung lehnt die Generalanwältin ab: eine vergleichbare Loyalitätspflicht wie in Art. 4 Abs. 3 EUV gibt es für die EU als Vertragspartei nicht. Diese gehe weit über die Pflicht zur Vertragstreue hinaus und begründe deshalb auch andere Auslegungsspielräume.

D. Beurteilung der Schlussanträge

Der Generalanwältin ist zunächst methodisch voll und ganz zuzustimmen soweit es um die Frage der Auslegungsspielräume geht. Die unionsrechtskonforme Auslegung ist ein einzigartiges Konstrukt des EU-Rechts und kann nicht ohne Weiteres auf die völkerrechtliche Ebene übertragen werden. Das ist nicht nur dogmatisch schlüssig, sondern auch rechtspolitisch sinnvoll, wenn man die Herausforderungen der unionsrechtskonformen Auslegung für die nationale Gerichte betrachtet und die entsprechenden Folgen für die (schon jetzt zum Teil höchst unübersichtliche) Rechtsprechung der Unionsgerichte bedenkt, würden diese das Unionsrecht zusätzlich auf Biegen und Brechen im Einklang mit höherrangigem internationalen Recht auslegen müssen.

Soweit es jedoch um die Grundsatzfragen zur unmittelbaren Wirkung der WTO-Regelungen im Unionsrecht geht fällt es schwer einen kohärenten Ansatz in den Schlussanträgen zu finden. Daran sind verschiedene Faktoren Schuld. Zunächst ist schon die Rechtsprechung des EuGH zur unmittelbaren Wirkung der WTO, die den Schlussanträgen vorausgeht nicht unbedingt eindeutig zum Verhältnis des Unionsrechts zum Völkerrecht. Zudem gestaltet sich schon die Frage wie das Verhältnis abstrakt-generell zu beurteilen ist schwierig. Zwar enthält Art. 216 Abs. 2 AEUV noch vergleichsweise klar eine monistische Entscheidung, d.h. alle völkerrechtlichen Verträge sind ohne jeden Umsetzungsakt direkt Bestandteil der Rechtsordnung. Nun hat der EuGH sich aber entschieden im Zusammenhang mit der WTO danach zu unterscheiden, ob ein Unionsrechtsakt WTO-Regelungen umsetzt oder nicht. De facto geht es also doch um die Frage eines Umsetzungsaktes. So bekommt eine eigentlich eindeutige monistische Regelung Risse.

Diese Risse zeigen sich am deutlichsten bei der Unterscheidung zwischen Auslegungswirkung und unmittelbarer Wirkung. Hier vermischen sich in der auf den ersten Blick schlüssigen Argumentation der Generalanwältin verschiedene Ebenen. Ohne Zweifel muss nämlich anerkannt werden: durch Art. 216 Abs. 2 AEUV werden die WTO-Regelungen Bestandteil des EU-Rechts. Davon unterscheidet der EuGH die unmittelbare Wirkung im EU-Recht. Die Wirkung im EU-Recht betrifft die Frage, ob ein Unionsrechtsakt rechtswidrig sein kann, weil er gegen WTO-Regelungen verstößt. Das ist (wie oben gezeigt) nur dann der Fall, wenn der Unionsrechtsakt eine WTO-Regelung umsetzen soll. Ist das nicht der Fall entsteht also eine Situation, in der die WTO-Regelungen zwar Bestandteil der Rechtsordnung sind, aber keine unmittelbare Wirkung in dieser Rechtsordnung entfalten. Spricht man ihnen jetzt auch die Auslegungswirkung ab, so würden sie Bestandteil der Rechtsordnung sein, aber de facto nicht existieren, denn sie könnten weder als direkt wirkende Norm, noch als Auslegungshilfe herangezogen werden.

Das scheint eine schwierig vertretbare Rechtsfolge zu sein, denn dadurch würde die monistische Entscheidung des Art. 216 Abs. 2 AEUV ad absurdum geführt. Zwar wären alle völkerrechtlichen Abkommen der Union Bestandteil der Rechtsordnung, aber ohne unmittelbare Wirkung wäre rechtlich irrelevant, dass sie Bestandteil der Rechtsordnung geworden sind. Dieses „Ignorieren“ von Rechtsnormen ist aufgrund der Einheit der Rechtsordnung wohl unzulässig.

Stattdessen sollte internationalen Abkommen immer zumindest auch Auslegungswirkung zuerkannt werden. Diese Auslegungswirkung ist weder bindend, noch mit einer unionsrechtskonformen Auslegung vergleichbar, sondern wie im deutschen Recht „völkerrechtsfreundlich“. Das heißt die Unionsgerichte ziehen die internationalen Regelungen zumindest als „Auslegungshilfe“ heran und dürfen diese nicht ohne Begründung außer Acht lassen.

Der EuGH hat sich auch schon bejahend zu einer etwaigen Auslegungswirkung von WTO-Regelungen geäußert: „In einem Bereich, auf den das TRIPs-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, wie es beim Markenrecht der Fall ist, sind die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem Urteil Hermès, insbesondere dessen Randnummer 28, nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu diesem Bereich gehören, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens zu berücksichtigen.“ (EuGH C-392/98 Rn. 47). Nur: zum Zeitpunkt dieses Urteils gab es noch gar keine Vertragsschlusskompetenz der EU. Man darf also berechtigterweise fragen, ob diese Rechtsprechung überhaupt auf die heutige Situation übertragbar ist.

E. Fazit und Praxisbedeutung

Für die Praxis lassen sich aus dem abstrakten Verfahrensgegenstand nur wenige konkrete Wirkungen ableiten. Die Schlussanträge bieten wenig Anhaltspunkte dafür, dass es zu der Frage des Verhältnisses zwischen Unionsrecht und internationalem Recht viel Klärung im Verfahren geben wird. Gerade im IP-Recht, das häufig international überformt ist, sollte jedoch bei komplizierten Verfahren vor den Unionsorganen und Unionsgerichten die Möglichkeit im Blick behalten werden auch internationale Regelungen zugunsten der eigenen rechtlichen Position anzuführen. Die monistische Grundsatzentscheidung des Art. 216 Abs. 2 AEUV führt dazu, dass eine internationale Regelung viel ausschlaggebender für ein Verfahren sein kann, als das in deutschen Gerichtsverfahren der Fall ist. Mit Rechtssicherheit kann dabei aber nach wie vor keiner rechnen.

F. Prozessuales Novum: das Filterverfahren für Rechtsmittel

Das Verfahren ist außerdem das erste, das gem. Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs der europäischen Union das Filterverfahren für Rechtsmittel durchlaufen hat. Dabei handelt es sich um eine prozessökonomische Regelung, die den Zugang zum Gerichtshof für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit dem EUIPO, dem gemeinschaftlichen Sortenamt, der Europäischen Chemikalienagentur und der Agentur der EU für Flugsicherheit einschränkt. Rechtsmittel werden nur noch dann zugelassen, wenn diese „für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen“ aufwerfen. Der Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass die Entscheidungen bereits mindestens zwei Mal von unabhängigen Spruchkörpern überprüft wurden. Dem Rechtsschutzbedürfnis sei deshalb genüge getan und eine Entscheidung des EuGHs entbehrlich. So soll der stetig steigende Caseload des EuGHs reduziert werden. Im Rahmen der Modernisierung der Unionsgerichtsbarkeit soll das Filterverfahren in Zukunft auch auf andere Unionsorgane ausgeweitet werden.

Das Verfahren bietet eine erste Orientierung dafür, welche Rechtsmittel zugelassen werden und welche nicht. Einleuchtend scheint die Beurteilung der Generalanwältin, dass die Formulierung in Art. 58a der Satzung so zu verstehen ist, dass der EuGH sich wieder auf seine originäre Rolle als „Verfassungsgericht“ der Union zurückbesinnen können soll. Soweit es um die Auslegung von Primärrecht geht oder um die Kompetenzverteilung innerhalb der Union sollten Rechtsmittel also zugelassen werden.

G. Links

Die Schlussanträge der Generalanwältin sind für das Gericht nicht bindend. Sie bilden aber regelmäßig die Grundlage für die Entscheidung des EuGHs. Volltext der Schlussanträge: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=275405&mode=req&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=&doclang=DE&cid=5285469

Pressemitteilung des EuGH: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-07/cp230122de.pdf