Wenn die Werbung für ein Produkt lauterkeitsrechtlich verboten wurde, muss der Schuldner das Werbematerials entfernen lassen.
Mit Urteil vom 27.09.2023 hat das Landgericht Hagen entschieden, dass ein Schuldner, dem die Werbung für ein Produkt lauterkeitsrechtlich verboten wurde, die Rückgabe oder Vernichtung des ausgegebenen Werbematerials veranlassen muss.
Hintergrund
In der Entscheidung ging es um die Verletzung einer Unterlassungspflicht im Zusammenhang mit der Bewerbung eines Arzneimittels.
Die Gläubigerin begehrte die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung aus einem Unterlassungstitel. Das OLG Hamm hat die Schuldnerin in einer vorausgegangenen Entscheidung, unter Androhung von Zwangsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt zu werben oder werben zu lassen. Seitens der Gläubigerin wurde nun gerügt, dass die Schuldnerin nichts unternommen habe, um die bundesweit in Apotheken vorrätigen Produkte zurückzuerhalten und damit eine weitere Verbreitung der ihr untersagten Werbeaussagen zu unterbinden.
Die Schuldnerin hielt dem entgegen, dass sie nur zu einem Rückruf innerhalb ihrer Lieferketten verpflichtet sei.
Die Entscheidung
Das Gericht folgte der Argumentation der Schuldnerin nicht. Wie es anführt, muss ein Unterlassungsschuldner gegenüber seinen Abnehmern hierbei mit Nachdruck und Ernsthaftigkeit sowie unter Hinweis auf den rechtsverletzenden Charakter der Erzeugnisse deren Rückerlangung versuchen. Es reicht dabei nicht aus, die betreffenden Dritten nur über den Inhalt der Unterlassungspflicht zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht und angedrohte Sanktionen müssen bei Verstößen auch verhängt werden, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Vorliegend waren die Werbeinformationen noch auf einigen Websites unverändert abrufbar, so dass das LG Hagen einen Verstoß angenommen hat. Gegen die Schuldnerin wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000,00 EUR festgesetzt.
Fazit / Ausblick
Um schwerwiegende finanzielle Konsequenzen zu vermeiden, erfordert die Einhaltung einer Unterlassungspflicht proaktives Handeln und die Überwachung der Maßnahmen. Dies umfasst nicht nur Handlungspflichten in Bezug auf in den Verkehr gebrachte Produkte, sondern auch hinsichtlich der dazugehörigen Werbemittel. Dazu gehört z.B. auch die Löschung aus dem Cache von Suchmaschinen im Internet.