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Die neue EU Geoblocking-Verordnung ist besonders fürs E-Commerce relevant. Anbieter von Online-Inhaltediensten müssen ihren Abonnenten ermöglichen, den bezahlten Dienst auch während ihres Besuch des EU-Auslands in Anspruch nehmen zu können.

Ab dem 3. Dezember 2018 wird die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 angewendet werden.

Sie soll ungerechtfertigte Diskriminierung bei Online-Käufen auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb des Binnenmarkts beenden. In Kraft getreten ist sie in allen EU-Mitgliedstaaten bereits am 23. März 2018 und ändert die Verordnungen (EG) 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie die Richtlinie 2009/22/EG.

Diese Verordnung kommt vor allem Verbrauchern zugute, die einen Online-Inhaltedienst in ihrem Heimatland (EU) abonnieren und sich vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhalten, denn der Anbieter eines solchen Online-Inhaltedienstes muss seinen Abonnenten während eines Besuchs in einem anderen EU-Land ermöglichen in derselben Form wie in ihrem Wohnsitzland auf den bezahlten Dienst zugreifen können.

Es besteht für den Anbieter jedoch keine Verpflichtung, eine ähnliche Qualität bereitzustellen, es sei denn, dies wurde mit dem Abonnenten vereinbart. Die Qualität darf allerdings auch nicht bewusst verringert werden.

Bei einem Vertragsabschluss oder einer –verlängerung muss der Anbieter das EU-Wohnsitzland des Abonnenten hinreichend und wirksam überprüfen. Dabei greift er auf höchstens zwei Informationsquellen zurück. Diese können beispielsweise Personalausweis oder ein anderes gültiges Ausweisdokument, welches das EU-Land des Abonnenten bestätigt, Aufstellungsort des Geräts, das den Dienst bereitstellt, Informationen aus einem Wählerverzeichnis, sofern diese öffentlich sind und die Rechnungs- oder Postanschrift sein.

Wenn der Abonnent keine Informationen über ein Wohnsitzland zur Verfügung stellt oder diese somit nicht überprüfbar sind, ist der Anbieter nicht zur Bereitstellung seines Dienstes in einem anderen Land verpflichtet.

Erfolgt die Bereitstellung eines Dienstes kostenlos, so kann der Anbieter seinen Abonnenten gestatten, während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU-Land auf den Dienst zuzugreifen und diesen zu nutzen, sofern das EU-Wohnsitzland gemäß dieser Verordnung überprüft wird.

Die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 umfasst Online-Inhaltedienste wie Videoabruf (z. B. Netflix, HBO Go, Amazon Prime, Mubi oder Chili TV), Online-Fernsehen (z. B. Viaplay von Viasat, Now TV von Sky oder Voyo), Musik-Streaming (z. B. Spotify, Deezer oder Google Music) oder Plattformen für Online-Spiele (z. B. Steam oder Origin).

 

Quellen: