NFTs haben in letzter Zeit viel an Bekanntheit gewonnen, aber wieso? Man hört von millionenschweren Verkäufen, wie etwa der Verkauf des NFT für das Werk „Everydays: The first 5000 days“ vom Künstler Mike Winkelmann für circa 70 Millionen US-Dollar. Was hinter NFTs steckt wird im Folgenden erklärt.
Was ist ein NFT überhaupt?
„NFT“ steht für „non-fungible Token“ und somit ein eindeutiges, nicht ersetzbares und nicht replizierbares Token. Ein Token kann als digitalen Vermögenswert auf einer Blockchain definiert werden, auch als «Kryptowährung» bekannt. NFTs basieren auf einer Blockchain-Technologie und sind an einen einzigartigen Gegenwert geknüpft. Anders als andere Token auf einer Blockchain (wie etwa Bitcoins) können NFT nicht aufgeteilt werden. Diese Einzigartigkeit erlaubt es NFTs unter anderem für digitale Sammelstücke oder digitale sowie physische Kunst zu verwenden. Der Käufer besitzt nämlich nach Erwerb des NFT die technische Kontrolle über den gespeicherten Rechtsbestand (ein Kunstwerk o.ä.). Während digitale Bilder im Internet selbstverständlich kopierbar sind, ist der Inhaber des NFT der einzige wahre Eigentümer des digitalen Bildes. Es verhält sich ähnlich wie bei der Mona Lisa; So gibt es verschiedene Kopien, doch gibt nur eine originale Version der Mona Lisa und diese steht im Louvre. Der Inhaber des NFTs hat als einzige Person das Recht den NFT weiter zu veräussern. Ein NFT kann somit am besten als digitales Echtzeitzertifikat beschrieben werden und dessen Wert richtet sich nach dem verknüpften Gegenwert des Objekts. Die Verknüpfung erfolgt mittels smart contract, womit das digitale Gut am NFT auf der Blockchain verbunden wird.
Wie sind NFTs nach Schweizer Recht zu qualifizieren?
NFTs sind eine Art handelbare digitale Assets, durch Ihre Bindung an z.B. einem Kunstwerk erhalten sie einen gewissen Wert. Nach Schweizer Recht dürften es sich bei NFTs um rivalisierende, unkörperliche Vermögenswerte sui generis handeln. Anders als es etwa bei einem Bitcoin (ein Bitcoin wird immer den gleichen Wert darstellen, wie ein anderer Bitcoin), ist ein NFT rivalisierend. D.h. ein NFT ist nie gleich einem anderen NFT – wie einführend aufgezeigt, stellt es einen einzigartigen Gegenwert dar und kann auf der Blockchain nicht aufgeteilt werden. Unkörperlich ist der NFT daher, weil er nur in digitaler Form vorhanden ist und gilt als Vermögenswert sui generis, weil NFTs nicht Sachen i.S. des ZGB sind. Er ist aber immerhin vom Strafgesetzbuch als Vermögenswerte sui generis erfasst – und somit bleiben Delikte nach Art. 137 ff. StGB im Zusammenhang mit NFTs nicht straflos.
Der Besitz eines NFT sollte in diesem Sinne die Rechte, die sich aus dem Besitz ergeben, insbesondere Verkaufs- oder Tauschbedingungen, regeln. Dabei ist zwischen Immaterialgüter und physische Güter zu unterscheiden:
Immaterialgüter
Verkauft der Künstler für sein digitales Werk ein NFT, gilt folglich, dass der Künstler grundsätzlich kein Urheber- oder Vermarktungsrecht weitergibt, er verkauft nur das Eigentum an seinem Werk. Es muss nämlich zwischen NFT und das Werk selbst unterschieden werden. Der NFT an sich, anders als das Werk, ist nicht urheberrechtlich geschützt. Mittels NFT findet weiter auch keine Übertragung des digitalen Werkes statt, der NFT zeigt auf der Blockchain vielmehr wem das digitale Werk gehört. Dies liegt daran, dass ein NFT selbst nicht viel mehr als ein Ledger oder Nachweis für das zugrundeliegende Werk ist. Nichtdestotrotz steht es den Parteien frei, die Übertragung von Immaterialgüterrechten mittels NFTs vertraglich zu regeln.
Physische Güter
Anders verhält es sich, wenn NFTs physische Güter, wie bewegliche Sachen, repräsentieren sollen. Die Sachübergabe nach geltendem Recht gemäss Art. 714 ZGB bzw. Art. 922 ZGB findet mit Übergang des NFTs nicht statt. Das neue DLT-Gesetz, welches ab dem 1. August 2021 in Kraft tritt, kennt jedoch eine Lösung hierzu. Unter anderem führt es die Registerwertrechte (nArt. 973d OR) ein. Hierbei handelt es sich lediglich um qualifizierte Wertrechte, welche die Funktion von Wertpapiere auf einer Blockchain gewährleisten. Weiter erlaubt die Einführung von nArt. 1153a OR die Ausgabe von Wertpapieren in der Form von Registerwertrechten gemäss nArt. 973d OR. Daraus folgt, dass die Parteien, indem sie die Ausstellung von Warenpapieren für die Vertretung von Sachen (nach Art. 925 ZGB) vereinbaren – analog NFTs gemäss nArt. 1153a OR für dessen Übertragbarkeit bzw. Vertretung der physischen Güter bestimmen können. Geht die verkaufte Sache bzw. das digitale Gut nicht über, so könnten NFTs für die Besitzanweisung nach Art. 924 ZGB zum Erwerb des Besitzes an spezifischen beweglichen Sachen bzw. entmaterialisierte Rechte dienen.
Weiter wird zwischen den Parteien stets eine Vereinbarung bestehen, worin der Umfang der übertragenen Rechte am materiellen oder immateriellen Wert definiert wird. Weshalb meist der Einzelfall zu qualifizieren ist und nicht eine pauschale Qualifikation vorgenommen werden soll. Per se ist ein NFT nämlich, wie bereits erläutert, nach Schweizer Recht nicht für die Übertragung von Güter qualifiziert. Es geht nämlich auch anders: Als Beispiel wurde bei einer Versteigerung einer Zeichnung von Basquiat dem Käufer die Wahl eingeräumt, die ursprüngliche Zeichnung zu zerstören. In diesem Fall wäre der NFT somit die einzige verbleibende Form der Zeichnung. Dies würde i.d.R. bedeuten, dass der NFT nicht länger etwa eine Besitzanweisung an sich darstellen würde, sondern einzig und allein ein rivalisierender unkörperlicher Vermögenswert sui generis der einmal bestandenen physischen Zeichnung – ähnlich wie ein Fotobeweis eines nicht länger existierenden Gegenstandes.
Schlussfolgerung
Das Phänomen NFTs wird zur jetzigen Zeit in der Schweiz als rivalisierende, unkörperliche Vermögenswerte sui generis behandelt. Nach geltendem Recht ist deren einfachen Übertragung, ohne jegliche Vereinbarung, nicht per se eine Übertragung i.S. von Art. 714 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 922 ZGB. Dies zumindest bis zum Inkrafttreten des neuen DLT-Gesetzes (ab dem 1. August 2021), wonach der nArt. 1153a OR die Gleichstellung von Wertpapieren und Registerwertrechte vorsieht. Dies muss aber aus dem Parteiwillen hervorgehen. Ein NFT dürfte für die Besitzanweisung durch Übertragung eines NFT nach Art. 924 ZGB wohl bereits nach geltendem Recht möglich sein, insbesondere bei der Übertragung von digitalen Güter, wo tatsächlich keine Besitzübertragung erfolgt.
Die NFT-Technologie dürfte etwa Künstlern von digitaler Kunst zu einer Kompensation verhelfen, die bis anhin trotz urheberrechtlichen Schutz ihr Original vor Kopien nicht schützen konnten. NFTs helfen die Berechtigungen an einer materiellen oder immateriellen Sache oder eines Wertes festzuhalten. Beispielsweise wie einführend aufgezeigt, das Werk «Everydays: The first 5000 days»: Das Projekt begann am 1. Mai 2007 und erfasst die ersten 5000 digitalen Bilder des Künstlers Mike Winkelmann. Ohne NFTs hätte der Künstler wohl kaum eine Kompensation für seine digitale Kunst erhalten – doch NFTs haben es ermöglicht. Es ist an die Zeit gekommen, dass insbesondere digitale Kunst das gleiche Ansehen erhält wie ein traditionelles Gemälde.