Das OLG Koblenz hat in einem Streit über die Verbreitung von Videos auf YouTube entschieden, dass eine erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung nur unter strengen Voraussetzungen widerrufen werden kann und dabei das Verhältnis zwischen KUG und DSGVO klargestellt.
Zum Sachverhalt
In der Entscheidung vor dem OLG Koblenz (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 31.07.2024 – 4 U 238/23; GRUR-RS 2024, 20773) stritten sich zwei Unternehmer über die Verwendung eines Videos mit Personenbezug auf der Plattform YouTube.
Der Kläger begehrte nun von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von vier Videos, in denen unter anderem auch er (Kläger) zu sehen ist.
Die vier Videos entstanden im Rahmen einer nun nicht mehr vorliegenden Geschäftsbeziehung zwischen den Konfliktparteien. In den Videos ist der Kläger zu sehen, wie er beispielsweise seine Expertise, Lebenseinstellung und andere Dinge teilte. Die Beklagte veröffentlichte diese Videos ursprünglich auf ihrem YouTube-Kanal, um von ihr angebotene Dienstleistungen zu promoten.
Ursprünglich hatte der Kläger in die Veröffentlichung der Videos eingewilligt. Hierbei unterzeichnete er eine Einwilligungserklärung. Diese Einwilligung enthielt unter anderem die Zustimmung zur Verbreitung von Bildnissen seiner Person, ohne Möglichkeit des Widerrufs. Aufgrund Veränderungen in der persönlichen und geschäftlichen Situation des Klägers, widerrief dieser im Nachgang seine Einwilligung und forderte die Beklagte zur Löschung der Videos auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, woraufhin der Kläger nun gerichtlich gegen diese vorging.
Zur Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Koblenz hatte die Klage des Klägers abgewiesen und festgestellt, dass ihm keine Ansprüche auf Unterlassung oder Löschung der Videos zustünden. Hierbei lag die wesentliche Begründung darin, dass der Kläger wirksam in die Verbreitung der Videos eingewilligt habe. Die Einwilligung wurde aus Sicht des Gerichts sogar doppelt erteilt. Durch die schriftliche Vereinbarung aber auch sein Verhalten in den vier Videos, bei welchen er wusste, dass diese gefilmt und auch veröffentlicht werden sollten.
In seinem Hinweisbeschluss kündigte das OLG Koblenz auf die Berufung des Klägers nun an, diese zurückweisen zu wollen. Das OLG führte aus, dass die Einwilligung des Klägers gemäß § 22 KunstUrhG grundsätzlich bindend sei und sie nur unter sehr engen Voraussetzungen widerrufen werden könne. Diese Voraussetzungen und insbesondere das Vorliegen eines wichtigen Grundes, sah das OLG als nicht gegeben an. Auch habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass sich seine persönliche Situation in einem solchen Ausmaß verändert habe, dass ein Festhalten an der Einwilligung für ihn unzumutbar wäre. Insbesondere die Tatsache, dass er nunmehr in Konkurrenz zur Beklagten stehe, reichte dem OLG nicht aus, um einen Widerruf der Einwilligung zu rechtfertigen
Das OLG beleuchtet auch den in der anwaltlichen Beratung nach wie vor schwierigen Aspekt zum Verhältnis des KUG zur DSGVO. Der Kläger hatte argumentiert, dass seine Einwilligung nach den strengen Anforderungen der DSGVO unwirksam sei. Das OLG Koblenz lehnte diese jedoch ab. Es betonte in seiner Entscheidung, dass zwischen den Vorschriften des KUG und der DSGVO eine Art Gleichlauf bestehen müsse, um die speziellen Regelungen des KUG nicht auszuhöhlen. Hinzu komme, dass der Kläger seinen Unterlassungsanspruch auch nicht auf Verstöße der Beklagten gegen die DSGVO stütze können, denn ein solcher Verstoß könne über die in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB analog nicht begründet werden, denn diese fänden bereits keine Anwendung, weil die Vorschriften der DSGVO eine abschließende, namentlich voll harmonisierende europäische Regelung bildeten. Wegen dieses Anwendungsvorrangs des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts kann ein Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts gestützt werden, so das OLG unter Verweis auf BVerfG NJW 2020, 314.