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Der Einsatz von Preisvergleichsmaschinen lässt sich in selektiven Vertriebssystemen nur nach qualitativen Vorgaben regulieren, nicht jedoch pauschal ausschließen.

Ein Pauschalverbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen, unabhängig von deren konkreter Ausgestaltung, beschränkt in selektiven Vertriebssystemen den passiven Verkauf der Händler. Ein solches Pauschalverbot stellt eine Kernbeschränkung gem. Art. 4 lit. c Vertikal-GVO dar.