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Urheberrecht/Wirtschaftsrecht: Zivilrechtliche Haftung von Filehostern bei Urheberrechtsverletzungen nach Schweizer Recht

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Gemäss Urteil des BGH vom 15. August 2013 – I ZR 80/12 sind Geschäftsmodelle von Filehosting-Diensten grundsätzlich rechtmässig, sofern diese Rechtsverletzungen keinen Vorschub leisten.

Ein solches Vorschubleisten ist anzunehmen, wenn das Herunterladen von Dateien mit Benefits belohnt wird, ein anonymer Gratisdienst zur Verfügung gestellt wird und ein entgeltlicher Premiumdienst mit erhöhten Download- und Speicherkapazitäten angeboten wird. Nur in diesem Falle hat der Filehoster nach deutschem Recht eine umfassende Pflicht, regelmässige Kontrollen der Linksammlungen von Dritten durchzuführen, die auf seinen Dienst verweisen. Im vorliegenden Beitrag bewertet die Autorin Filehosting-Dienste nach Schweizer Recht insbesondere auch im Lichte des Urteils des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 (Tribune de Génève) und prüft, ob aufgrund der Rechtslage in der Schweiz eine zivilrechtliche Haftung gestützt auf dem Gefahrensatz für Filehosting-Dienste geschaffen werden könnte, analog zur Störerhaftung in Deutschland.