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Ein Recht auf Vergessen aufgrund Art. 17 DSGVO gibt nur ein Recht auf Löschung der betroffenen Suchmaschineneinträge auf den jeweiligen Länderversionen der Suchmaschinen für die EU-Staaten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte vorfrageweise zu entscheiden, ob es für das Recht auf Vergessen genügt, dass die entfernenden Links nur aus den jeweiligen Suchmaschinenregister der EU-Länder entfernt werden. Diese Massnahme hatte Google ergriffen, nachdem die französische Datenschutzaufsichtsbehörde (CNIL) Google zur Entfernung bestimmter Links zu Websites auf sämtlichen Google Domains aufgefordert hatte. Konkret sollten die Links bei einer namensbasierten Suche von der Ergebnisliste entfernt werden (Auslistung). Google entfernte die Links lediglich auf für die EU-Länder relevanten Domains und schlug vor mittels Geoblocking IP-Adressen den Zugriff über andere Google Domains zu verhindern. Die CNIL erachtete dieses Vorgehen als nicht genügend und büsste Google anschliessend mit EURO 100‘000.- aufgrund nicht fristgerechter Vornahme der Auslistung.

Der EuGH hält in seinem Entscheid fest, dass sowohl Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 als auch Art. 17 Abs. 1 DSGVO kein Recht auf Vergessen gewähren, welches ausserhalb der Europäischen Union Wirkung entfalten kann. Es verpflichtet Google jedoch Massnahmen zu ergreifen, welche hinreichend wirksam sein sollen, um einen „wirkungsvollen Schutz der Grundrechte der betroffenen Person sicherzustellen“. Die Internetnutzer in den EU-Staaten sollen daran gehindert oder zuverlässig davon abgehalten werden, auf die betreffenden Links einer Ergebnisliste zuzugreifen. Die Prüfung ob das Geoblocking anhand der IP-Adressen eine solch genügende Massnahme darstellt, überlässt es dem zuständigen französischen Staatsrat.

Der EuGH lässt es sich nicht nehmen ein mögliches Hintertürchen für die EU-Staaten aufzuzeigen um einen globales Recht auf Vergessen einzuführen. Er hält fest, dass Aufsichtsbehörden aufgrund von nationalen Schutzstandards für die Grundrechte eine Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits vornehmen können und diese möglicherweise ein extensiveres Recht auf Vergessen ermöglichen könnten. Basierend darauf könnten Suchmaschinenbetreiber angehalten werden eine Auslistung aus sämtlichen Versionen ihrer Suchmaschinen vorzunehmen. Es wird spannend zu sehen sein, ob die Aufsichtsbehörden von diesem deutlichen Hinweis Gebrauch machen und ein solcher Entscheid einer Überprüfung des EuGH standhalten würden.

Quellen:

Entscheid des EuGH vom 24. September 2019 in der Sache C‑507/17, Google LLC gegen Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL), (Stand 24.09.2019)