Mit „Black Friday“ und dem Weihnachtsgeschäft steht für den Online-Handel die umsatzstärkste Zeit des Jahres an. Dabei tobt zwischen den Händlern oftmals eine Rabattschlacht. Ab dem kommenden Jahr gelten hierfür neue Regelungen.
I. Die neue Preisangabenverordnung
Im Rahmen des ,,New Deal for Consumers“ wurde die Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 erlassen, welche auch eine Novellierung der bisherigen Preisangabenverordnung (PAngV) verlangte. Dies wurde zum Anlass genommen, die bisherige Preisangabenverordnung umzugestalten. Neben einer neuen Systematik wurden einige Streitpunkte der vergangenen Jahre nun klar geregelt (z. B. zur Angabe des Pfandbetrages § 7 PAngV n. F.).
II. Der neue §11 PAngV
Die spannendste Neuheit verbirgt sich jedoch hinter dem neugeschaffenen § 11 PAngV.
Sinn und Zweck der Norm ist es, zukünftig zu verhindern, dass Verkäufer die Preise für Waren kurz vor der Preisermäßigung anheben, um eine höhere Preisermäßigung angeben zu können. Dieser beliebte Trick wird insbesondere vor dem „Black Friday“ angewendet.
1. Der Grundfall
Danach hat, wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Die Norm ist also immer dann einschlägig, sollte entweder auf einen alten Preis Bezug genommen werden oder mit einer Preisherabsetzung geworben werden.
Beispiel:
Ein Katzenbaum kostet zunächst 90 Euro und dann für 14 Tage 100 Euro. Anschließend erfolgt eine Preisherabsetzung auf 80 Euro. Gemäß § 11 Absatz 1 PAngV ist hier der Preis in Höhe von 90 Euro als Grundpreis anzugeben. Der Händler kann dementsprechend nicht mit einem Rabatt von 20 % von 100 Euro auf 80 Euro werben, sondern muss vielmehr die 90 Euro als niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage heranziehen.
2. Ausnahme „schrittweises Absenken“
Eine Ausnahme von dieser strengen Regelung sieht § 11 Absatz 2 PAngV vor. Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach § 11 Absatz 1 PAngV angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde. Mit dieser Regelung soll den Händlern insbesondere die Chance zum Lagerverkauf gegeben werden.
Beispiel:
Die Preise des Katzenbaums sinken anschließend wöchentlich um jeweils 10 Euro (70 Euro, 60 Euro, 50 Euro). Als Grundpreis kann hier wieder der nach § 11 I PAngV bestimmte Preis in Höhe von 90 Euro angegeben werden.
3. Welche Möglichkeiten bleiben Händlern?
- Anstelle einer Werbung mit einem prozentualen Rabatt, können Händler auf allgemeine Preisaussagen mit Schlagwörtern wie ,,Sale“ oder ,,Niedrigpreis“ zurückgreifen, ohne dabei Bezug auf eine konkrete, messbare Preisermäßigung zu nehmen.
- Zudem gilt die Regelung des § 11 Absatz 1 PAngV nicht für neue Produkte im Sortiment. Der Händler kann daher zunächst auf die UVP zurückgreifen und direkt mit einem Rabatt werben.
- Schließlich kann der Händler auch auf Rabattaktionen mit Treueprogrammen oder Werbung mit Sonderangeboten (z.B. ,,3 für 2-Aktionen“) setzen. Diese Aktionen werden nicht durch § 11 PAngV beschränkt.
III. Fazit
Noch bleibt Händlern Zeit, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Die neue Preisangabenverordnung muss erst ab dem 28.05.2022 angewendet werden. Für den diesjährigen „Black Friday“ und das Weihnachtsgeschäft ändert sich für Händler daher nichts.
Mehr Informationen über die Änderungen der Preisangabenverordnung erhalten Sie in unserem Webinar ,,Neue Regelungen zu Preisangaben“, welches Sie sich hier noch einmal anschauen können.