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Das Bundesgericht hat in einem seiner Entscheide über das Smart Metering geurteilt. Es kam dabei zum Entschluss, dass das permanente Erheben von Wasserverbrauchsdaten durch Smart Metering in die informationelle Selbstbestimmung eingreift.

Die Gemeinde Auenstein (AG) hat sich zum Austausch der herkömmlichen Wasserzähler durch Funkwasserzähler entschieden. Diese ermöglichen dem Brunnenmeister den Wasserstand der einzelnen Wohneinheiten im Vorbeifahren (Walk-by, Drive-by) abzulesen. Dadurch entfällt das manuelle Ablesen in jedem Haus. Die Überlegung der Gemeinde dient der Effizienz. Der Einwohner A. der Gemeinde ist darüber nicht erfreut. Laut seinen Nachforschungen ermöglicht der verwendete Funkwasserzähler, dass alle 30 Sekunden eine Funkübertragung der gemessenen Wasserangaben erfolgt. Dagegen wehrt er sich kantonal ohne Erfolg. So gelangt er mit seinen Bedenken an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die neuen Messgeräte und deren Technik die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV verletzen.

Die neu eingesetzten Zähler messen den Wasserverbrauch und speichern die Stundenwerte auf einem internen Datenlogger für 252 Tage. Laut Bundesgericht handelt es sich dabei um personenbezogene Daten, da sie einen Rückschluss auf Bewohner eines Ein- oder Mehrfamilienhauses mit einem Wasserzähler pro Einheit erlauben. Der Einwohner A. lebt in einem Einfamilienhaus und somit sind Rückschlüsse auf ihn möglich. Folglich geht es um personenbezogene Daten. Eine Datenbearbeitung liegt ebenfalls vor, da der Wasserverbrauch aufgezeichnet wird und auf dem Funkzähler gespeichert wird. Jährlich findet eine Übertragung dieses Verbrauchswerts auf ein mobiles Endgerät statt. Die Vorgänge bilden eine Datenbearbeitung. Deshalb liegt ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV vor.

Eine Einschränkung von Art. 13 Abs. 2 BV ist nur unter den Schranken von Art. 36 BV möglich. Dafür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, einer Rechtfertigung durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter. Zudem muss sich der Eingriff als verhältnismässig erweisen.

Das Bundesgericht sagte, dass die Datenbearbeitung zur Erhebung des Wasserverbrauchs im massgebenden Zeitpunkt für die Rechnungsstellung über eine gesetzliche Grundlage verfügt. Das Problem ist, dass der Wasserzähler die Daten über 252 Tage speichert und im 30-Sekunden-Takt per Funk überträgt. Daraus lässt sich schliessen, dass die Speicherung erlaubt, dass die Daten der letzten 252 Tage jederzeit genutzt werden können. Auch wenn die Gemeinde diese nur einmal jährlich ablesen möchte, ändert dies nichts, da die Möglichkeit zur Ablesung besteht. Dementsprechend besteht lediglich für die Rechnungsstellung eine gesetzliche Grundlage, aber nicht für die Speicherung der Wasserverbrauchsdaten.

Das öffentliche Interesse hinter den neuen Wasserzählern besteht darin, dass die Gemeinde den Wasserverbrauch effizienter ermitteln kann. An der Datenspeicherung über den Wasserverbrauch besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse, da die Gemeinde deren Benutzung gar nie beabsichtigt hat.

Sodann ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zum Erreichen des öffentlichen oder privaten Interesses geeignet und erforderlich ist und sie für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erscheint.

In Bezug auf die Eignung ist das Bundesgericht der Meinung, dass die ausgewählte Methode zu Ablesung des Wassergebrauchs geeignet ist. Die Erforderlichkeit dafür besteht insoweit, wie es für die Rechnungsstellung notwendig ist. Hingegen entfällt diese für die Speicherung der Wasserverbrauchsdaten über 252 Tage sowie für die Funkübertragung, welche alle 30 Sekunden stattfindet. Deshalb scheitert die ausgewählte Methode der Gemeinde Auenstein (AG) an der Verhältnismässigkeit und ist somit nicht rechtmässig.

Abschliessend bedeutet dies, dass die vorgenommene Datenspeicherung gegen die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV verstösst. Deshalb muss das Urteil der Vorinstanz aufgehoben werden. Die Gemeinde hat nun zu prüfen, ob andere Möglichkeiten zur Wahrung der Verhältnismässigkeit und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestehen.

 

Quellen 

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://05-01-2021-1C_273-2020&lang=de&zoom=&type=show_document