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NFTs sind in der Modewelt in der letzten Zeit ein brandheißes Thema gewesen. Ihre urheberrechtliche Relevanz beleuchten wir in diesem Beitrag näher.

Dass NFTs in den letzten Jahren ein heißes Thema waren, müssen wir wahrscheinlich niemandem mehr erklären. Viele Modebrands haben sich im Laufe der letzten zwei Jahre kopfüber ins NFT-Game gestürzt. Man denke nur an Gucci, welches NFT zu Schuh-Originalen herausgibt, oder die Kollaboration von Adidas mit dem Bored Ape Yacht Club. Es gibt auch schon die ersten genuin moderechtlichen NFT-Rechtsstreits, so der Fall Hermès gegen Mason Rothschild oder Nike gegen StockX. In ersterem hat ein amerikanischer Künstler digitale, künstlerisch bearbeitete Versionen der bekannten Hermès Birkin Bag kreiert und als NFTs verkauft, woraufhin er verklagt wurde.

Noch einmal zur kurzen Rekapitulation: „NFT“ steht für „nicht-fungibles“ Token. Token bedeutet, dass es um die Repräsentation von etwas auf der Blockchain geht. Diese sind einzigartig ausgestaltet und damit nicht austauschbar. Die Blockchain ist dabei eine kontinuierlich erweiterbare Liste von Datensätzen in einzelnen Blöcken. Hier empfiehlt es sich, sich auf einschlägigen Seiten genauer reinzulesen, da eine genauere Erklärung, was die Blockchain ist, und wie sie funktioniert, hier den Rahmen sprengen würde. Es ist aber nötig, mit den einzelnen Schritten zumindest etwas vertraut zu sein, da wir uns die einzelnen Schritte des Lifecycles eines NFT genauer anschauen werden.

Aus rechtlicher Perspektive werfen NFTs nämlich eine ganze Reihe von Fragestellungen, insbesondere im Urheberrecht auf.

Zunächst ist hier festzuhalten, dass NFTs selbst ganz überwiegend nicht urheberrechtlich geschützt sind. Zwar können Software und Informationsdatenbanken diesen Schutz genießen. In der Regel wird ein NFT aber nicht die dafür erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorweisen. Denn sie bestehen nur aus relativ kurzem, simplem Code.

Urheberrechtliche Relevanz kann ein NFT aber vor allem im Bezug auf das mit dem Token verknüpfte Produkt erhalten. Ist dieses urheberrechtlich geschützt, kann im Rahmen der gesamten Lebenszeit von der Schaffung des NFT bis zum letzten Verkauf eine urheberrechtlich relevante Handlung vorliegen.

Minting bezeichnet den technischen Prozess der Erstellung eines Tokens. Eine bestimmte Information wird per Code auf die Blockchain geschrieben. Das so tokenisierte Werk wird in diesen Eintrag inkorporiert oder (in der Regel) verlinkt. Dies kann man selbst, oder mithilfe der einschlägigen Plattformen wie OpenSea vornehmen.

NFTs benutzen hierbei oft den sog. ERC-721 Standard einer spezifischen Blockchain (die „Ethereum“-Blockchain) und bestehen aus einer Token-ID, sowie einer Kontaktadresse, die dem jeweiligen Smart Contract zugeordnet ist. Diese Kontaktadresse verweist auf den „Wallet“ des Inhabers (quasi die digitale Brieftasche, in der ein Benutzer sein Token halten kann). Smart Contracts sind dabei in diesem Kontext keine computerisierten Verträge, sondern einfach Codes mit einigen Anweisungen. Desweiteren können Metadaten, ein Link zu den digitalen Inhalten, sowie eine Wallett-Adress des Minters hinterlegt werden.

Wird ein urheberrechtsfähiges Werk in den Smart Contract geschrieben, so stellt das Minting eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Vervielfältigung ist jede körperliche oder unkörperliche Festlegung des Werkes, das es den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise zumindest mittelbar wahrnehmbar macht.

In der Praxis begnügt man sich aber – schon um die je nach Dateigröße variierenden Mintingkosten (sog. „gas fees“) zu sparen – ganz überwiegend mit einer Verlinkung auf das Werk. Auch die übliche Aufnahme des beim Mintingprozess dem Werk zugewiesenen einzigartigen Hashwertes stellt keine Vervielfältigung dar, da aus diesem das Werk auch nicht mittelbar visuell wahrnehmbar gemacht werden kann. Der Hashwert dient lediglich der Zuordnung von Token und Werk.

Das setzen von Hyperlinks stellt nach europäischer Rechtsprechung noch keine Vervielfältigung dar, da das Werk nicht durch den bloßen „Hinweis“ in Linkform, sondern erst durch das Anklicken durch die Benutzer vervielfältigt wird.

Doch auch als öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG kann das Hyperlinking nur unter besonderen Umständen gewertet werden. Unter diese Vorschrift fallen, vereinfacht gesagt, Uploads aller Art. Sie setzt aber voraus, dass durch das Verlinken ein neues Publikum erreicht wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mittels des Links technische Schutzmaßnahmen des Rechteinhabers überwunden werden.

Wird jedoch zur Visualisierung das Werk selbst oder eine Abbildung desselben auf der Plattform hochgeladen, liegt darin eine urheberrechtliche Verwertung. Es spricht allerdings einiges dafür, dass in solchen Fällen die sogenannte Katalogfreiheit (§ 58 UrhG) greift, die – kurz gesagt – verkaufsbegleitende Werbemaßnahmen für das benutzte Werk ermöglicht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechteinhaber den NFT-Verkauf autorisiert hat.

Wird ein NFT weiterverkauft, liegt hierin außerdem kein Eingriff in das Recht auf Verbreitung nach § 17 UrhG, da dieses ebenfalls an körperliche Werkgegenstände anknüpft.

Denkbar ist grundsätzlich auch eine Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG). Denn diejenige Person, die ein NFT mintet, wird als dessen „Creator“ angezeigt. Da NFT und Werk jedoch wie gesagt nicht das gleiche sind, wird den ursprünglichen Urheber die Autorenschaft nicht abgesprochen, sodass das Recht aus § 13 UrhG nicht verletzt wird.

Inwiefern die Plattformen, auf denen NFTs gehandelt werden, als Vermittler der urheberrechtlichen Haftung unterliegen, wird sich in der nächsten Zeit herauskristallisieren. In jedem Fall liegt bei Verletzung geistiger Eigentumsrechte eine auf Beseitigung und Unterlassung gerichtete Störerhaftung nahe. Diese richterrechtlich entwickelte Rechtsfigur findet beispielsweise oft Anwendung, wenn gegen File-Sharing-Plattformen im Internet vorgegangen wird, weil urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen wird (man denke an burningseries oder kinox.to). Die Parallelen sind unübersehbar.

Das Folgerecht nach § 26 UrhG, welches bei jedem Weiterverkauf eines Werkgegenstandes der bildenden Kunst den Urhebern einen Teil des Erlöses sichern soll, findet mangels Körperlichkeit direkt auf NFTs keine Anwendung. Mithilfe des Smart Contracts lässt sich aber schon technisch bewerkstelligen, dass bei jeder Weiterveräußerung des NFTs ein bestimmter Geldbetrag an den ursprünglichen Inhaber zurückfließt.

Erfolgt die Nutzung rechtswidrig, können Künstler jedenfalls gemäß § 97 UrhG Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz verlangen.