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Hintergrund

Der Hype um die „Dubai Schokolade“ scheint nach wie vor ungebrochen. Dabei handelt es sich um eine Schokoladenspezialität aus Dubai oder den Vereinigten Arabischen Emiraten, die regelmäßig mit Pistaziencreme und Kadaifi gefüllt ist. Daneben sind jedoch auch Schokoladen auf Kamelmilch-Basis und Sorten mit arabischen Gewürzen verbreitet. Diese Produkte kombinieren häufig traditionelle lokale Zutaten aus den Arabischen Emiraten mit modernen Herstellungsverfahren und sprechen damit sowohl Touristen als auch Schokoladenliebhaber weltweit an.

Auch Aldi wollte auf den Orientexpress aufspringen und hat die begehrte Schokolade mit Pistaziencreme und Kadaifi angeboten. Auf der Verpackung wurde diese bezeichnet als „Dubai Handmade Chocolate“. Die weitere Beschreibung auf dem Produkt wurde ebenfalls in englischer Sprache gehalten. Neben dem Produktpreis wies ein Sternchenhinweis darauf hin, dass „einzelne Artikel aufgrund der aktuellen Situation in der internationalen Seefracht zeitweise nicht verfügbar oder später lieferbar sind“. Auf der Rückseite der Verpackung befand sich der Hinweis: „Herkunft: Türkei“.

Verfahren

Ein Mitbewerber, der im Gegensatz zu Aldi eine solche Schokolade tatsächlich aus den Vereinigten Arabischen Emiraten bezieht, ist gegen den Verkauf erfolgreich vorgegangen. Das Landgericht Köln hat Aldi Süd nun untersagt, deren „Dubai-Schokolade“ zu verkaufen (Aktenzeichen: 33 O 544/24).

Geographische Herkunftsangaben dürfen gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem bezeichneten Gebiet oder dem Land stammen, wenn bei der Benutzung solcher Angaben für Waren anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

Das Landgericht Köln sieht vorliegend in der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ eine geografische Herkunftsangabe. Entscheidend für die Beurteilung des Herkunftsgebiets einer Ware oder Dienstleistung ist dabei die Verkehrsauffassung. Handelt es sich um Waren, die in einem mehrstufigen Produktionsprozess gefertigt werden, so ist dem Verkehrskreis in der Regel bewusst, dass die Ware nicht komplett an einem Ort hergestellt wurde; der Verkehrskreis sieht daher bei derartigen Waren die Herkunft aus dem Ort, an dem die die Qualität ausmachenden wesentlichen Produktionsschritte erfolgt sind.

Vorliegend suggeriere die Bezeichnung „Dubai Handmade Chocolate“ jedoch, dass die Schokolade tatsächlich aus Dubai stamme. Diese englische Bezeichnung würde der Durchschnittsverbraucher nämlich übersetzen mit ‚handgemachte Dubai Schokolade“. Zudem würden die Kunden erkennen, dass das Produkt nicht in Deutschland hergestellt sei, weil es auf der Vorderseite eine englische Bezeichnung trage und die weitere Beschreibung auf dem Produkt ebenfalls in englischer Sprache gehalten seien. Auch der Sternchenhinweis neben dem Produktpreis, der darauf hinweist, dass „einzelne Artikel aufgrund der aktuellen Situation in der internationalen Seefracht zeitweise nicht verfügbar oder später lieferbar sind“, spreche für ein Importprodukt. Dieser Eindruck könne nicht durch den Hinweis auf den tatsächlichen Produktionsort in der Türkei beseitigt werden.

Das Landgericht Köln hat die dadurch eingetretene Gefahr der Irreführung bejaht. Denn ein nicht unwesentlicher Teil des Verkehrskreises könnte zu der unzutreffenden Vorstellung gelangen, die Schokolade stamme tatsächlich aus Dubai. Eine Irreführung muss beim Verbraucher nicht tatsächlich eingetreten sein. In der Regel reiche es aus, wenn die Benutzung der Herkunftsangabe bei einer Quote von 10–15% des Verkehrskreises eine unrichtige Vorstellung über die geografische Herkunft der Ware hervorrufen kann.

Aufgrund der Irreführungsgefahr über die geografische Herkunftsangabe wurde Aldi verpflichtet, den Vertrieb der Schokolade zu unterlassen und musste diese aus den Regalen räumen.

Praxishinweis

Geografische Herkunftsangaben sollten nicht leichtfertig bei der Bewerbung von Waren verwendet werden, wenn die Ware aus einem anderen Herkunftsgebiet stammt. Dabei kommt es auf den Einzelfall an, ob der Verkehr in der Bezeichnung eine geografische Herkunftsangabe sieht. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass eine Irreführung nicht tatsächlich eingetreten sein muss und bereits die abstrakte Gefahr der Irreführung ausreicht. Gerne können wir Sie umfassend beraten, um Risiken bei der Verwendung von Herkunftsangaben zu vermeiden.