Hintergrund
Die Parteien agieren als Wettbewerber im Bereich der Merchandising-Produkte, insbesondere beim Verkauf von historischen Blechschildern bekannter Markenprodukte.
Anlass des Verfahrens war das Angebot und die Bewerbung eines Blechschildes mit dem Maggi-Markenmotiv durch den Antragsgegner, ohne dass dieser zuvor die Zustimmung der Markeninhaberin eingeholt hatte. Dem Angebot war folgender Hinweis beigefügt:
„Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als dekoratives Element. Der Markeninhaber hat dem Angebot und Absatz des Produkts nicht zugestimmt. Damit ist die Verkehrsfähigkeit des Produkts eingeschränkt. Es kann nur im privaten Gebrauch verwendet werden.“
Daraufhin begehrte der Antragsteller im Eilverfahren die Unterlassung des Angebots, gestützt auf den Vorwurf der Markenrechtsverletzung sowie diverser Straftatbestände, insbesondere der Hehlerei nach §§ 259, 260 StGB, in Verbindung mit dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG. Er warf dem Antragsgegner insbesondere vor, dass es sich bei dem Schild um ein Plagiat handele, das in China hergestellt worden sei.
Das LG Frankfurt am Main sowie das OLG Frankfurt am Main wiesen diesen Antrag jedoch mangels Anspruchsgrundlage aus dem UWG zurück.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
Das OLG Frankfurt am Main stellt zusammenfassend klar, dass Vorschriften wie §§ 143, 143a MarkenG keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG darstellen.
Eine Marktverhaltensregel ist eine gesetzliche Vorschrift, die zumindest auch darauf abzielt, das Verhalten auf dem Markt im Interesse der Marktteilnehmer*innen zu ordnen und zu schützen (§ 3a UWG). Diesbezüglich stellte das OLG Frankfurt am Main fest:
„Eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 3a UWG liegt nur dann vor, wenn die Vorschrift (zumindest) auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer (iSv § 2 I Nr. 3) das Marktverhalten zu regeln. Dazu muss sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweisen, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse der Marktteilnehmer schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Es reicht dagegen nicht aus, dass sich die Vorschrift lediglich reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer auswirkt.“
Das Gericht betonte, dass das Immaterialgüterrecht dem Markeninhaber ein exklusives Verfolgungsrecht verschafft: Nur dieser kann gegen Rechtsverletzungen vorgehen, nicht jedoch ein anderer Marktteilnehmer. Damit bleibt auch die Durchsetzung etwaiger Ansprüche aus Markenverletzungen grundsätzlich dessen Privatsache. Ein Mitbewerber kann nicht „stellvertretend“ über das UWG agieren.
Allerdings gab das OLG Frankfurt am Main zu erkennen, dass der Antragsteller durchaus einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit §§ 259, 260 StGB (gewerbsmäßige Hehlerei) hätte geltend machen können. Das Gericht stellte klar, dass anerkannt ist, dass es sich bei Hehlerei – im Gegensatz zu Geldwäsche gemäß § 261 StGB – um eine Marktverhaltensregel handelt. Im Urteil heißt es:
„§ 261 StGB stellt nämlich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Marktverhaltensregel dar. Die Antragstellerin verweist insoweit auf eine Parallele zur Hehlerei, bei der anerkannt sei, dass es sich um eine Marktverhaltensregelung handele, da die Norm den Schutz des Verbrauchers bezwecke und damit das Marktverhalten regelt (…). Für die Hehlerei überzeugt dies auch, ist geschütztes Rechtsgut der Hehlerei doch das Vermögen des Vortatopfers (…) und der Schutzzweck zugunsten der Verbraucher fußt auf dem Umstand, dass ein Eigentumserwerb an gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen nicht möglich ist). § 261 StGB hingegen schützt die inländische Rechtspflege in ihrer Aufgabe, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen.“
Der Unterlassungsanspruch, basierend auf Hehlerei, scheiterte jedoch an der erforderlichen Vortat. Das Gericht führte dazu aus:
„Soweit der Antragsteller in der Beschwerde nunmehr die Herstellung durch einen Dritten als Vortat sehen will und dies damit begründet, dass im Angebot des Antragsgegners „China“ aufgeführt ist, kann – unabhängig von der Frage, ob damit von der Antragstellerin die tatsächlichen Umstände der Herstellung hinreichend glaubhaft gemacht sind – die Herstellung in China aufgrund des Territorialitätsgrundsatzes keine Straftat nach deutschem MarkenG darstellen.
Fazit
Dieser Beschluss festigt die Rechtsprechung dahingehend, dass Ausschließlichkeitsrechte wie Marken- oder Urheberrechte primär dem Schutz des Rechteinhabers dienen und nicht dem Schutz des allgemeinen Marktverhaltens oder der Chancengleichheit zwischen Wettbewerbern.
Wer jedoch mit „gefälschten“ Gegenständen handelt, sollte – auch wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird – dennoch mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen, in der auch der Vorwurf der Hehlerei im Sinne der §§ 259, 260 StGB erhoben wird.