Vermittlungsauftrag an die Agentur für Arbeit ist Pflicht – Veröffentlichung in Jobbörse reicht nicht aus
Mit Urteil vom 27.03.2025 (8 AZR 123/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass in diesem Zusammenhang ein formeller Vermittlungsauftrag an die zuständige Stelle der Agentur für Arbeit zwingend erforderlich ist. Die bloße Veröffentlichung einer Stellenanzeige in der Jobbörse genügt nicht, da hierdurch kein Vermittlungsprozess ausgelöst wird. Andernfalls drohen Arbeitgebern Entschädigungsforderungen gem. § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) durch abgelehnte, schwerbehinderte Bewerbende.
