EuGH entscheidet zu Detailfrage des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch – Folgen auch für proaktive Informationspflichten?
Der EuGH hat mit Urteil vom 12.01.2023 entschieden, dass bei einem Auskunftsgesuch nach Art. 15 DSGVO konkrete Angaben über den bzw. die Empfänger der personenbezogenen Daten des Betroffenen gemacht werden müssen. Es reicht damit nicht (mehr) aus, die Kategorie des Empfängers, etwa nur die Branchenzugehörigkeit, zu beauskunften. Der Betroffene hat einen Anspruch auf Offenlegung der konkreten Identität des Empfängers.
