Nachahmungsschutz für Modeerzeugnisse lässt sich rechtssicher nur im Wege von Design-/Gemeinschaftsgeschmackmusterregistrierungen erreichen.
1. Die wettbew. Eigenart eines Kleidungsstücks ist nur in Ausnahmefällen gegeben, wenn der Verkehr unabhängig von der Marke der besonderen Ausgestaltung des Produkts als solcher oder aber besonders markanten (und aus seiner Sicht einzigartigen) Merkmalen herkunftshinweisende Funktion zumisst.
2. Bei der nachschaffenden Übernahme kann die Anbringung von Herkunftskennzeichen die Gefahr einer Herkunftstäuschung ausschließen. (Leitsätze des Gerichts, durch den Verfasser gekürzt).