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Bereits 2009 und 2011 meldete das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe beim HABM (Vorgänger des EUIPO) zwei Unionsbildmarken für Schuhwaren bzw. Schutz- und Sicherheitsschuhe an. Die angemeldeten Unionsbildmarken weisen – wie die typischen adidas-Schuhe – eine Parallelstreifenoptik aus. Im Unterschied zu adidas verlaufen die Querstreifen jedoch von der Schuhsohle in Richtung des Knöchels, nicht in Richtung der Zehen. Außerdem gibt es nur zwei Streifen.

Adidas widersprach der Eintragung und ging aus seiner seit 2006 eingetragenen Unionsbildmarke vor (siehe Abbildung). Adidas stütze sich auf Art. 8 Abs. 5 VO (EG) Nr. 207/2009. Die Unionsmarken seien ähnlich. Es liege Identität für die Warenklassen Schuhwaren bzw. Ähnlichkeit für Schutz- und Sicherheitsschuhe vor. Ferner genieße die ältere Unionsmarke von adidas eine hohe Wertschätzung, weshalb die Gefahr bestehe, der Verkehr bringe die Marken miteinander in Verbindung.

Das EUIPO bestätigte die Auffassung von adidas in zwei Entscheidungen in den Jahren 2015 und 2016 und lehnte die Eintragung der angemeldeten Unionsmarken ab. Gegen diese Entscheidungen legte Shoe Branding Europe vor dem EuG Klage ein.

 

EuG bestätigt unlautere Rufausnutzung der Drei-Streifen-Marke

Das EuG wies die Klagen ab. Die Beurteilung des EUIPO, es sei wahrscheinlich, dass durch Benutzung der angemeldeten Marken die Wertschätzung der Bildmarke von adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde, sei fehlerfrei. Auch habe Shoe Branding Europe keinen rechtfertigenden Grund für die Markenbenutzung dargelegt. Insbesondere hätten die Marken nicht, wie von der Klägerin behauptet, einen längeren Zeitraum nebeneinander friedlich bestanden (EuG, Urt. v. 01.03.2018, T-85/16, T-629/16 Tz. 200 ff.).

Nachdem adidas bereits mit einem Widerspruch gegen die 2009 angemeldete Unionsbildmarke beim HABM gescheitert war, hob der EuG 2015 diese Entscheidung auf (EuG, Urt. v. 21.5.2015, T-145/14 „adidas/HABM“). Das EUIPO hatte nach Ansicht des EuG die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken zu Unrecht abgelehnt.

Der EuGH bestätigte 2016 die Rechtsauffassung des EuG (EuGH, Beschl. v. 17.2.2016, C-396/15 P „Shoe Branding Europe/adidas“). Die Unterschiede zwischen den Parallelstreifenoptiken seien zu gering. Sie änderten nicht den Gesamteindruck, der durch die seitlich angebrachten Streifen hervorgerufen werde (EuGH aaO Tz. 46 ff.).