Direkt zum Inhalt wechseln

Mit Ausnahme von Berlin gibt es seit diesem Wochenende in allen Bundesländern geänderte Bestimmungen zu Kontaktverboten, Versammlungen und Veranstaltungen sowie Betriebsschließungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Besonderheiten in den einzelnen Bundesländern

1. Kontaktverbote oder Ausgangsbeschränkung?

Baden-Württemberg: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. In der Öffentlichkeit, wo ein Mindestabstand von 1,5m nicht gewahrt werden kann, empfiehlt die Regierung das Tragen von sogenannten Alltagsmasken. Eine Einschränkung, das Haus nur aus triftigem Grund verlassen zu dürfen, gibt es nicht.

Bayern: Hier ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Man darf sich von nun an mit jeweils einer Person, die nicht aus dem eigenen Hausstand kommt, an der frischen Luft bewegen, dies war bislang in Bayern untersagt.

Berlin: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer haushaltsfremden Person gestattet. Das Verlassen der Wohnung ist ohne triftigen Grund gestattet (§3 Abs. 1 Corona-VO).

Brandenburg: Das Betreten öffentlicher Orte ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Bremen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht in der gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft lebenden Person gestattet. Das Vorliegen eines triftigen Grundes bedarf es nicht mehr.

Hamburg: Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt. Das Betreten des öffentlichen Raumes ist auch ohne triftigen Grund erlaubt.

Hessen: Das bisherige Kontaktverbot bleibt bis zum 3. Mai 2020 bestehen: Auch weiterhin dürfen sich Personen maximal zu zweit oder nur mit Personen des eigenen Hausstands in der Öffentlichkeit aufhalten.

Mecklenburg-Vorpommern: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Das Verlassen der Wohnung ist auch ohne triftigen Grund möglich.

Niedersachen: Kontakte außerhalb der eigenen Wohnung sind nur unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m zugelassen. Das Verlassen der Wohnung ist auch ohne triftigen Grund möglich.

Nordrhein-Westfahlen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Das Verlassen der Wohnung ist auch ohne triftigen Grund möglich.

Rheinland-Pfalz: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Das Verlassen der Wohnung ist auch ohne triftigen Grund möglich.

Saarland: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit höchstens einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Das Verlassen der Wohnung ist nur mit triftigem Grund möglich.

Sachsen: Es ist jetzt erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine oder in Begleitung der Partnerin oder des Partners beziehungsweise mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gestattet (§ 2 Abs. 1 Corona-VO).

Sachsen-Anhalt: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Das Verlassen der eigenen Häuslichkeit ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 Corona-VO).

Schleswig-Holstein: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten (§ 2 Abs. 2 Corona-VO). Das Verlassen der eigenen Wohnung ist ohne triftigen Grund möglich.

Thüringen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet. Das Verlassen der Wohnung ist ohne triftigen Grund möglich. (§ 2 Abs. 1 Corona-VO)

2. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG:

Baden-Württemberg: Versammlungen bleiben weiterhin untersagt. Ausgenommen sind Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.

Bayern: Auch hier sind Versammlungen landesweit grundsätzlich untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Berlin: Grundsätzlich bleiben Versammlungen weiterhin untersagt. Für ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist (§4 Abs. 6 Corona-VO).

Brandenburg: Das generelle Demonstrationsverbot wurde aufgehoben. Erlaubt sind auf Antrag Veranstaltungen unter freien Himmel mit bis zu 20 Personen.

Bremen: Veranstaltungen, Feiern und sonstige Menschenansammlungen sind grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme bietet § 6 Abs. 2 Corona-VO: Öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen) sind von dem Verbot ausgenommen. Sie sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann die Versammlung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus verbieten, beschränken oder mit Auflagen versehen.

Hamburg: Grundsätzlich sind Versammlungen verboten. Nach § 3 Abs. 2 Corona-VO gilt jedoch, dass für Versammlungen unter freiem Himmel die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen kann, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Hessen: Öffentliche  Verhaltensweisen,  die  geeignet  sind,  dass Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.

Mecklenburg-Vorpommern: Unter Einhaltung der Abstandsregelungen können Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden. Abstandhalten ist Pflicht und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird dringend empfohlen. Für Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als 50 Teilnehmenden kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern erteilt werden (§ 8 Abs. 4 Corona-VO).

Niedersachsen: Demonstrationen und Versammlungen unter freiem Himmel können von den örtlichen Behörden unter Auflagen zugelassen werden. Die Veranstalterin oder der Veranstalter müssen den Schutz vor Infektionen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und es müssen die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. (§ 2 Abs. 4 Corona-VO)

Nordrhein-Westfahlen: Versammlungen sind untersagt, es sei denn, sie dienen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (§ 11 Abs. 2 Corona-VO)
Rheinland-Pfalz: Versammlungen unter freiem Himmel können ausnahmsweise durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. (§ 4 Corona-VO)

Saarland: Versammlungen im öffentlichen Raum sind ausnahmslos verboten (§ 2 Abs. 2 Corona-VO).

Sachsen: Versammlungen sind untersagt. Im Einzelfall können Ausnahmegenehmigungen auf Antrag insbesondere für Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist (§ 3 Abs. 3 Corona-VO).

Sachsen-Anhalt: Es gibt ein Versammlungsverbot, jedoch können Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen oder Aufzüge unter freiem Himmel nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die zuständige Versammlungsbehörde unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes zugelassen werden (§2 Abs. 5 Corona-VO).

Schleswig-Holstein: Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen sind untersagt. Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für Versammlungen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben (§ 3 Corona-VO).

Thüringen: Versammlungen sind verboten. Ab dem 3. Mai 2020 sollen Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Versammlungsteilnehmern zulässig sein, soweit die Einhaltung der Personenobergrenze und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet sind (§ 3 Abs. 3 lit. b Corona-VO).

3. Ansammlungen und Veranstaltungen:

Großveranstaltungen bleiben bundesweit bis zum 31. August untersagt. Für Ansammlungen und andere Veranstaltungen gilt:

Baden-Württemberg: Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 3. Mai 2020 verboten.

Bayern: Veranstaltungen sind landesweit untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Berlin: Veranstaltungen bleiben weiterhin untersagt, es sei denn, sie dienen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zudem sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen von dem Verbot ausgenommen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen (§4 Abs. 4 Corona-VO).

Brandenburg: Veranstaltungen bleiben untersagt.

Bremen: In § 6 Abs. 1 Corona-VO heißt es: Öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen, Feiern sowie sonstige Menschenansammlungen in der Freien Hansestadt Bremen sind verboten. Ausnahmen dieses Verbotes wie beispielsweise die Benutzung des öffentlich Personennahverkehrs sind in § 6 Abs. 3 Corona VO geregelt.

Hamburg: Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen sind untersagt. Ausnahmen dieses Verbotes sind den §§ 2ff. zu entnehmen.

Hessen: Alle öffentlichen  Verhaltensweisen,  die  geeignet  sind,  dass Abstandsgebot zu gefährden, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Dies gilt u.a. nicht für Zusammenkünfte  von  Personen,  die  aus  geschäftlichen,  beruflichen,  dienstlichen  oder  betreuungsrelevanten  Gründen  unmittelbar  zusammenarbeiten  müssen,  sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen, den  öffentlichen  Personennahverkehr  und  vergleichbare  Betriebe  und  Einrichtungen und bspw. die  Abnahme  von  Prüfungen. Zu schließen bzw. einzustellen sind auch Tanzveranstaltungen,  Messen,  Ausstellungen,  Spezial-  und  Jahrmärkte,  Spielhallen,  Spielbanken,  Wettannahmestellen  und  ähnliche  Einrichtungen.

Mecklenburg-Vorpommern: Gemäß § 8 Abs. 1 Corona-VO sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen untersagt. Ausnahmen sind in den § 8 ff. zu finden.

Niedersachen: Alle öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen Sitzungen der kommunalen Vertretungen und Gremien sowie des Landtages und seiner Ausschüsse und Gremien, sind verboten (§ 1 Abs. 5 Nr. 4 Corona-VO).

Nordrhein-Westfahlen: Veranstaltungen sind untersagt (§ 11 Abs. 1 Corona-VO).

Rheinland-Pfalz: Auch hier gilt: Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt (§3 Corona-VO).

Saarland: Veranstaltungen und Ansammlungen sind untersagt (§ 2 Abs. 2 Corona-VO).

Sachsen: Veranstaltungen und Ansammlungen sind untersagt. (§ 3 Abs. 1 Corona-VO).

Sachsen-Anhalt: Veranstaltungen, die nicht der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, sind verboten (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Corona-VO).

Schleswig-Holstein: Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den Personen aus dem eigenen Haushalt oder einer weiteren Person sind untersagt (§ 2 Abs. 3 Corona-VO).

Thüringen: Veranstaltungen sind verboten, es sei denn sie dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§3 Abs. 1 und Abs. 2 Corona-VO).

4. Betriebsschließungen/-öffnungen

Baden-Württemberg: Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 800m² sind ab jetzt von Betriebsschließungen ausgenommen.

Bayern: Auch hier gilt nichts anderes, jedoch sind die genannten Geschäfte unter folgenden Auflagen zu betreiben: Einlasskontrollen, 1,5 m-Abstand, ein Kunde pro 20 qm, verpflichtende Hygiene- und Parkplatzkonzepte sowie ein Mundschutzgebot, wobei deren Besorgung eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. Kunden erfolgen muss.

Berlin: Verkaufsstellen mit einer tatsächlichen genutzten Fläche von unter 800 m²2 dürfen wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Es darf sich nur ein Kunde pro 20 qm befinden. Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl für alle dort befindlichen Verkaufsflächen (§6a Corona-VO).

Brandenburg: Nach § 2 Abs. 1 Corona-VO: Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche über 800 m² sind für den Publikumsverkehr zu schließen, es sei denn, sie reduzieren ihre zugängliche Verkaufsfläche auf bis zu 800 m². Soweit Waren und Dienstleistungen angeboten werden dürfen, darf dies auch in Kaufhäusern, Outlet-Centern und Einkaufszentren erfolgen; die Betreiber haben sicherzustellen, dass die Hygienestandards auch in den Eingangsbereichen der Zentren und in allen sonstigen für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen beachtet und eingehalten werden.

Bremen: Nach § 9 Abs. 2 Corona-VO dürfen Geschäfte des Einzelhandels, deren tatsächlich genutzte Verkaufsfläche nicht mehr als 800 m² beträgt, öffnen. Dazu zählen auch Verkaufsstellen in Einkaufszentren, wenn die Betreiberin oder der Betreiber des Einkaufszentrums dafür Sorge trägt, dass auf den gemeinsamen Verkehrsflächen die Anforderungen gemäß § 5 Absatz 2 und § 11 der Verordnung eingehalten und in dem Einkaufszentrum keine Getränke und Speisen zum Verzehr angeboten werden. Eine Öffnung von Einkaufszentren setzt ein jeweiliges Konzept voraus, wie die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden sollen. Geschäfte des Einzelhandels, die über eine größere Verkaufsfläche verfügen, haben die Möglichkeit, diese auf höchstens 800 m² zu begrenzen. Nachweise zur Größe der Verkaufsfläche sind bereitzuhalten.

Hamburg: Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 m² begrenzt ist, ist für den Publikumsverkehr grundsätzlich untersagt. Zulässig ist die Reduzierung auf 800 m² einer ansonsten größeren Verkaufsfläche.

Hessen: Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m² dürfen ab kommender Woche wieder öffnen. Dabei müssen strenge Schutzkonzepte mit Abstands- und Hygieneregeln eingehalten sowie Warteschlangen vermieden werden. Als Richtwert gilt, dass sich eine Person auf einer Fläche von 20 m² aufhalten darf.

Mecklenburg-Vorpommern: Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Verkaufsflächen bis zu 800 m² dürfen geöffnet werden. Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Verkaufsflächen von mehr als 800 m² müssen auf 800 m² Verkaufsfläche begrenzt werden, um zu öffnen. Jedoch darf sich immer nur ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche befinden. In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.

Niedersachen: Verkaufsstellen mit einer tatsächlichen genutzten Fläche von unter 800 m² dürfen wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, aber unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m und der Beschränkung „nur einem Kunde pro 10 m²“.

Nordrhein-Westfahlen: Verkaufsstellen mit einer tatsächlichen genutzten Fläche von unter 800 m² dürfen wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Auch der Zugang zu Einkaufzentren ist wieder zulässig, jedoch alles unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m (§ 5 Abs. 2 und § 10 Corona-VO).

Rheinland-Pfalz: Läden deren tatsächliche Verkaufsfläche mehr als 800 m² beträgt, dürfen nicht geöffnet werden.

Saarland: Die Öffnung von räumlich abgetrennten Ladenlokalen in Einkaufszentren unterhalb dieser Größenordnung ist nur zulässig, wenn die Gesamtfläche aller Ladenlokale innerhalb des Einkaufszentrums nicht mehr als 800 m²beträgt (§ 5 Abs. 4 Corona-VO).

Sachsen: Läden mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m² dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Einkaufsläden dürfen sich nicht in Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel befinden, außer sie haben einen separaten Eingang von außen. Es darf sich nur ein Kunde pro 20 m² aufhalten. Eine Reduzierung der Ladenfläche durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen sind unzulässig (§ 7 Abs. 1 Corona-VO).

Sachsen-Anhalt: Ladengeschäfte jeder Art bis zu 800 m² Verkaufsfläche dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen eingehalten werden. Es darf sich nur ein Kunde pro 10 m² befinden.

Schleswig-Holstein: Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m² dürfen unter Einhaltung der Hygienevorschriften und bei einem Platz von einem Kunden pro 10 m² Verkaufsfläche öffnen (§6 Abs. 1 und Abs. 2 Corona-VO).

Thüringen: Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² sowie alle Geschäfte, die ihre Verkaufsflächen auf höchstens 800 m² begrenzen, dürfen geöffnet werden (§6 Abs. 1 Corona-VO).

5. Maskenpflicht

Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken. Die meisten Bundesländer sprechen nur Empfehlungen für das Tragen von Masken aus.

Abweichungen lassen sich in den Verordnungen von Bayern und Sachsen finden:  In Bayern sollennach § 6 Corona-VO Personen bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. In Sachsen ist nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Nr. 2 Corona-VO die Öffnung der Geschäfte  nur zulässig, wenn das Personal und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen.

Quellen und weitere Infos:

Baden-Württemberg:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200417_Fuenfte_VO_der_LReg_zur_Aenderung_der_CoronaVO.pdf

Bayern:

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-205/

Berlin:

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Brandenburg:

https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8600

Bremen:

https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/832/2020_04_17_GBl_Nr_0026_signed.pdf

Hamburg:

https://www.hamburg.de/rechtsverordnungen/13862636/2020-04-17-rechtsverordnung/

Hessen:

https://www.hessen.de/sites/default/files/media/gvbl_2020_nr_19_002.pdf

Mecklenburg-Vorpommern:

https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20für%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/GVOBl.%20Nr.%2017%20vom%2017.4.2020%20-%20corona.pdf

Niedersachsen:

https://www.niedersachsen.de/download/154319/Niedersaechsisches_Gesetz-_und_Verordnungsblatt_10_2020_vom_17.04.2020_mit_der_Niedersaechsischen_Verordnung_zum_Schutz_vor_Neuinfektionen_mit_dem_Corona-Virus_ab_Seite_74_.pdf

Nordrhein-Westfahlen:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-16_verordnung_zur_aenderung_von_rvoen.pdf

Rheinland-Pfalz:

https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/4._Corona-Bekaempfungsverordnung.pdf

Saarland:

https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-04-17.html#doc0ed061d5-14d4-4aef-a68d-6f0bcc720a4bbodyText1

Sachsen:

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18661

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-SaechsCoronaSchVO-2020-04-17.pdf

Sachsen-Anhalt: https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/Presse_Corona/16_04_2020/16_04_2020_VO_Vierte_SARS-Co-2.pdf

Schleswig-Holstein:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html

Thüringen:

https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/

Autorin: Olivia Wykretowicz