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Das Arbeitsgericht Siegburg hatte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Urteil vom 16.12.2020 entschieden, dass die Anordnung der Arbeitgeberin zum Tragen einer Mund- Nasen- Bedeckung oder eines Gesichtsvisiers während der Arbeitszeit wirksam ist. Ärztlichen Attesten wird im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ohne Weiteres ein hoher Beweiswert beigemessen. Das Gericht stellte überdies auf Basis der noch geltenden Rechtslage fest, dass der klagende Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Home-Office-Beschäftigung hat.

ArbG Siegburg, Urt. v.16.12.2020 – 4 Ga 18/20

Sachverhalt

Der Rechtsstreit des im Rathaus beschäftigten Verwaltungsmitarbeiters wurde am Arbeitsgericht Siegburg im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ausgetragen.  Die Arbeitgeberin des Verwaltungsmitarbeiters folgte der unter § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) angeordneten Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und Büroräumen und sprach ihren Mitarbeitern*innen gegenüber die arbeitgeberseitige Weisung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gemeinschaftsräumen, bei Betreten der Flure oder des WC sowie der Teeküche und des Pausen- und Druckerraums aus. Die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht konnte unter Vorlage eines ärztlichen Attests auch in Form eines Gesichtsvisiers erfüllt werden.  Die Verfügungsbeklagte gestand ausschließlich Mitarbeitern*innen, die aufgrund bestehender Vorerkrankungen zur Hochrisikogruppe gehören, die Möglichkeit einer Beschäftigung zeitweise im Homeoffice zu.  Aufgrund einer nicht näher erläuterten Erkrankung legte der Verwaltungsmitarbeiter ein ärztliches Attest vor, indem es wörtlich wie folgt heißt:

„Herr     ist heute von mir untersucht worden. Aufgrund einer Erkrankung ist er vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder alternativen Gesichtsvisieren jeglicher Art befreit.“

Die Arbeitgeberin lehnte die Beschäftigung des Verwaltungsmitarbeiters ohne einen Mund-Nasen-Schutz oder ein Gesichtsvisier ab. Daraufhin begehrte der Verwaltungsmitarbeiter im Eilverfahren seine Beschäftigung und die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, ein Gesichtsvisier oder eine Mund-Nasen-Bedeckung beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Hilfsweise verlangt er, die Beschäftigung im Homeoffice.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge des Verfügungsklägers ab. Das Gericht entschied, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses dem Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung überwiegt. Dem Verwaltungsmitarbeiter steht kein Recht zu, ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus beschäftigt zu werden.
Das vom Verfügungskläger zur Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht vorgelegte ärztlichen Atteste reiche nach Auffassung des Arbeitsgerichts Siegburg nicht aus. Dem ärztlichen Attest fehlen die erforderlichen, konkreten und nachvollziehbaren Angaben, warum aus medizinischen Gründen eine Gesichtsbedeckung  (zeitweise) nicht getragen werden darf. Der hohe Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen könne nicht auf solche ärztlichen Atteste ohne Weiteres übertragen werden.
Zudem wies das Gericht auch den rein hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes ab. Eine Beschäftigung im Homeoffice ergibt sich im vorliegenden Fall weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften. Der Einwand des Verwaltungsmitarbeiters, der Anspruch auf Home-Office-Beschäftigung ergäbe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, ging fehl. Der Verfügungskläger konnte keine Ungleichbehandlung dartun – so das Arbeitsgericht Siegburg. Insbesondere konnte der Verwaltungsmitarbeiter nicht dartun, dass er aufgrund von Vorerkrankungen zu einer Hochrisikogruppe gehöre.

Fazit

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg misst der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber*innen im Rahmen des Gesundheits- und Infektionsschutzes einen hohen Stellenwert bei und stellt erfreulicherweise heraus, dass nicht jedem ärztlichen Attest ein hoher Beweiswert zukommt. Arbeitnehmer*innen haben im Falle von medizinischen Gründen, die sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Gesichtsvisiers befreien lassen wollen, diese auch nachvollziehbar darzulegen. Dies ist begrüßenswert, da nochmal unterstrichen wird, dass nicht jede Erkrankung dazu berechtigt, sich von dem Schutz anderer durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Gesichtsvisiers entbinden zu lassen. Arbeitnehmer*innen können daher nicht bloß mit einer ärztlichen begründungslosen Erklärung die arbeitgeberseitige Weisung nach § 106 GewO umgehen. Auch begrüßenswert ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Thema „Home-Office-Anspruch“, welche ganz auf der Linie der bisherigen Gesetzeslage sowie Rechtsprechung liegt. . Aber Vorsicht: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es verbleibt daher abzuwarten, ob das LAG Köln die Auffassung des Arbeitsgerichts Siegburg teilt.

Die Entscheidung nebst der Entscheidungsgründe ist in der Rechtssprechungsdatenbank NRW-Justiz einsehbar.