Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 19.9.2025 entschieden, dass die Stadt Köln die Sondernutzungserlaubnisse für Außengastronomie am Brüsseler Platz nicht mit einer Schließzeit um 22:00 Uhr verknüpfen darf. Damit hob das Gericht den zuvor gegenteiligen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln auf.
Hintergrund
Auf dem Brüsseler Platz in Köln gibt es rund 700 Plätze in der Außengastronomie. Über Jahre hatte die Stadt die Schließzeiten auf 23:30 Uhr festgesetzt. Nach einer Entscheidung des OVG im Jahr 2023 war die Stadt jedoch verpflichtet worden, wirksame Lärmschutzmaßnahmen ab 22:00 Uhr zu ergreifen. In der Folge legte die Stadt in aktuellen Sondernutzungserlaubnissen fest, dass die Außengastronomie schon um 22:00 Uhr schließen müsse. Begründet wurde dies mit Lärmmessungen aus Dezember 2024, wonach schon eine mäßig besetzte Außengastronomie die Grenzwerte überschreiten solle.
Eine betroffene Betreiberin wehrte sich dagegen. Ihr Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Köln noch ohne Erfolg – die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht hatte nun jedoch Erfolg.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das OVG stellte klar, dass die Stadt zwar bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen einen Ermessensspielraum habe, ihre Entscheidungen aber auf einer soliden Tatsachengrundlage beruhen müssen. Diese sei hier nicht gegeben.
Die Lärmmessungen aus Dezember 2024 belegten nicht, dass die Überschreitungen tatsächlich von der Außengastronomie ausgingen. Ebenso möglich sei, dass die Geräuschbelastung durch andere Gruppen auf dem Platz verursacht worden sei. Auch gebe es keine Hinweise auf konkrete, der Außengastronomie zuzurechnende Beschwerden.
Damit fehlte es an einer ausreichenden Begründung für die drastische Einschränkung auf eine Schließzeit um 22:00 Uhr. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Bedeutung für Gastronomie und Kultur
Mit dieser Entscheidung setzt das Gericht der Stadt Köln Grenzen bei der Beurteilung von Soziallärm. Der Lärm auf dem Brüsseler Platz darf nicht pauschal der Gastronomie zugerechnet werden, wenn andere Ursachen ebenso wahrscheinlich sind. Wie auch in einer von uns erstrittenen Entscheidung vor dem VG Berlin müssen die in Betracht kommenden Lärmquellen auf ihre Erheblichkeit beurteilt und auch berücksichtigt werden, wie die Beschwerdesituation ist.
Unberührt von dieser Entscheidung bleibt das ab 22:00 Uhr geltende Alkoholverbot auf dem Brüsseler Platz. Dessen Rechtmäßigkeit hat das VG Köln am 4.9.2025 in einem Eilverfahren bestätigt.
Bis zu einer endgültigen Klärung dürfen die Gäste zwar bis 23:30 Uhr auf der Terrasse sitzen. Alkohol trinken dürfen sie ab 22:00 Uhr aber nicht mehr.