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Mit Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie bis zum Juni 2021 in deutsches Recht wird voraussichtlich der Lichtbildschutz an gemeinfreien visuellen Werken entfallen. Müssen Museen, Fotografen und Bildagenturen bald um Lizenzeinnahmen fürchten? Was bedeutet eine Änderung für den Verkauf von Plakaten und Postkarten mit gemeinfreien Motiven?

Der Ausgangspunkt

Die Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie [EU] 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (im Folgenden:  DSM-RL) pflügt als Querschnitts-Richtlinie eine Vielzahl urheberrechtlicher Fragen um. Sie greift Regelungen zum Data-Mining, zur kollektiven Lizenzvergabe, zu den umstrittenen Upload-Filtern und nicht zuletzt zu dem Presseverlegeranteil auf; die Umsetzung kann nur durch etliche Rechtsänderungen erfolgen. Nachfolgend soll es aber auf eine etwas im Schatten der „großen Diskussionen“ stehende Regelung aus dem Urheberecht gehen.

Mit der Umsetzung der Richtlinie wird nämlich wahrscheinlich auch eine andere Grundsatzentscheidung des deutschen Urheberrechts verändert; die entsprechende BGH-Rechtsprechung dürfte damit veralten. Die Rede ist von der Gemeinfreiheit. Und der Frage, ob an gemeinfreien Kunstwerken durch das Anfertigen eines Fotos Lichtbildschutz entstehen kann. Ist das „Abfotografieren“ eines Gemäldes bzw. das Lichtbild, etwa von Werken der Malerin Paula Modersohn-Becker (verstorben im Jahr 1907), geschützt nach dem deutschen Urheberrecht?

Ja, entschied im Dezember 2018 der BGH (Urteil vom 20.12.2018, I ZR 104/17) in einem wegweisenden Urteil. Er bestätigte, dass Museen ein Fotoverbot von gemeinfreien Gemälden und anderen Kunstwerken, für die also die urheberrechtliche Schutzdauer nach 70 Jahren erloschen war, durchsetzen und Unterlassung und Schadensersatz bei der Veröffentlichung verlangen können. Dies war insbesondere für das Vermarkten von Kunstmotiven auf Postkarten oder ähnlichem, aber auch für das Hochladen dieser Motive auf Websites eine gewichtige Entscheidung.

In der Urheberrichtlinie findet sich nun aber ein Passus, der diese höchstrichterliche Rechtsprechung wieder kippen könnte. Die Richtlinie ist bis zum 7.6.2021 in deutsches Recht umzusetzen. Ein Vorschlag des BMJV liegt bereits vor.

Rückblick: BGH-Urteil 2018: Auch Reproduktionsfotos genießen Leistungsschutz

Doch noch einmal einen Schritt zurück. Vorausgegangen war dem BGH-Urteil der Rechtsstreit der Reiss-Engelhorn-Museen Mannheim mit Wikimedia, die Fotos von Kunstwerken des Museums zum Teil selbst aufgenommen und zum Teil von dem Katalog des Museums gescannt hatten und auf die Wikimedia Commons Seite gestellt hatten. An der Entscheidung waren mehrere Punkte interessant.

Zum einen war umstritten, ob das Abfotografieren von zweidimensionalen Kunstwerken überhaupt Schutz nach dem Urheberrecht genießen kann. Dies war insbesondere eben bei dem möglichst originalgetreuen „Abfotografieren“ umstritten. So lässt sich gut einwenden, dass die Gestaltungsmöglichkeiten bei den Reproduktionsfotos so begrenzt sind, dass auch kein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG entstehen kann und erst Recht kein Werkschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Bekräftig wurde diese Ansicht mit einem älteren BGH- Urteil zu Bibelreproduktionen (Urteil vom 8.11.1989, I ZR 14/88), das einen rein technischen Reproduktionsvorgang vom Leistungsschutz des § 72 UrhG ausschloss. Ist das Abfotografieren eines Gemäldes vergleichbar mit einem technischen Kopiervorgang?

Der BGH schloss sich dieser Meinung 2018 nicht an, sondern argumentierte, dass auch bei solchen Fotos eine gewisse Leistung des Fotografen darin bestehe, die Gestaltungsmöglichkeiten für Fragen der Belichtung etc. auszuwählen, die es bei reinem Kopiervorgang eben nicht gibt. Daraus ergibt sich, dass diese Fotos nur mit Erlaubnis derjenigen gezeigt und verbreitet werden dürfen, die sie angefertigt haben. In dem konkreten Fall war es für 17 gemeinfreie Kunstwerke der Hausfotograf des Museums bzw. das Museum, dem die Nutzungsrechte eingeräumt worden waren.

BGH: Keine teleologische Reduktion für Gemeinfreiheit

Zum anderen war die Entscheidung aber auch deshalb interessant, weil sie in der Gemengelage der Gemeinfreiheit und der damit verbundenen Öffnung von Kunstwerken für die Allgemeinheit versus den wirtschaftlichen Verwertungsrechten der Rechteinhaber eine Entscheidung treffen musste. Denn Sinn und Zweck der im Verhältnis zu anderen Schutzrechten verhältnismäßig langen Schutzdauer von 70 Jahren ist es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Schutz an den persönlichen geistigen Schöpfungen des Urhebers und dem gesellschaftlichen Teilhabeanspruch an Kunst und Kultur. Wird mit einem erneuten Leistungsschutz nicht diese vom Gesetzgeber gewollte Öffnung nach Ablauf der Zeit, die zur Verwertung des Werkes bereitsteht, torpediert? Dies verdeutlicht die Rechnung von 70 Jahren Schutzdauer eines Kunstwerkes und einem anschließenden Lichtbildschutz von 50 Jahren. Diskutiert wurde deshalb schon 2018, ob der – vielleicht – entstehende Schutz an einem Reproduktionsfoto eines gemeinfreien Kunstwerks teleologisch zu reduzieren sei. Aber wie bekannt, hat der BGH sich auch diesen Überlegungen nicht angeschlossen. Stattdessen verwies er darauf, dass die Verwendung der Bilder nach wie vor durch das Zitatrecht möglich ist und auch nur die Vervielfältigungshandlung verboten werden kann.

Was sagt die Urheberrechtsrichtlinie?

Die diametral entgegengesetzte Richtung steuert der europäische Gesetzgeber in der Urheberrechtsrichtlinie an. In Art. 14 DSM-RL [Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst] heißt es unmissverständlich:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nach Ablauf der Dauer des Schutzes eines Werkes der bildenden Kunst Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung dieses Werkes entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist, es sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar.“

Entwurf des BJMV: Grundsatzentscheidung zur Gemeinfreiheit für Reproduktionsbilder

Das BMJV orientiert sich in seinem im Oktober 2020 vorgelegten Entwurf daran. Künftig sollen also nach § 68 UrhG-E auch originalgetreue Abbildungen gemeinfreier „visueller Werke“ nicht mehr durch Leistungsschutzrechte geschützt sein. Und zwar unabhängig davon, ob die Abbildung vor oder nach dem Inkrafttreten der Reform angefertigt wurde. In der Gesetzesbegründung findet sich auch die mit dem Beispiel von Albrecht Dürer veranschaulichte Klarstellung, dass auch solche Werke von der Neuregelung umfasst sind, die nie Schutz im Geltungsbereich des Urhebergesetzes erlangten.

In der Begründung zum Entwurf wird dies mit dem – der Gemeinfreiheit immanenten Diskussion – besseren Zugang zum kulturellen Erbe dargelegt. Aber auch die so gewonnene Rechtssicherheit wird angeführt. Das entspricht Erwägungsgrund 53 der DSM-RL, wonach Artikel 14 die Verbreitung von Reproduktionen gemeinfreier Werke erleichtern und so den Zugang der Allgemeinheit zum kulturellen Erbe fördern soll. Nutzer könnten dann Reproduktionen visueller Werke also frei nutzen, beispielsweise kopieren oder im Internet veröffentlichen.

Bereichsausnahme für gemeinfreie visuelle Werke

Der Begriff der „visuellen Werke“ nimmt Bezug zur Verwaiste-Werke-RL, was jedenfalls eine gewisse Rechtsangleichung schafft. Dort findet sich im Anhang (Ziff. 3) eine Aufzählung, wonach der Begriff Werke der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architektur­werke sowie deren Entwürfe und sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind, umfasst.

Der Begriff ist damit bereits weiter als § 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG, der in den ersten Entwürfen vorgesehen war. Allerdings wird zu Recht in Stellungnahmen aus dem letzten Jahr darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, warum dieser Regelungszweck (kulturelles Erbe) nur für visuell wahrnehmbare Werke greifen sollte und dass kulturelles Erbe z.B. auch in Tonaufnahmen, Landkarten und anderen Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Niederschlag finden kann (Stellungnahme Stiftung Preußischer Kulturbesitz, S. 2).

Auch der Verband Deutscher Kunsthistoriker verweist darauf, dass die Regelung zu Reproduktionsfotografien keine Eingrenzung auf bestimmte Formen der Vervielfältigung oder auf bestimmte visuelle Werke vornehmen sollte.

Nach dem Wortlaut der DSM-RL und der geplanten Umsetzung in deutsches Recht soll die Bereichsausnahme schließlich nicht für Reproduktionen gelten, die selbst einen Werkschutz beanspruchen können. Hier ist unklar, ob sich jedenfalls der Teil der BGH-Rechtsprechung fortsetzen wird, der für die Aufnahme von dreidimensionalen Werken Lichtbildwerkschutz aussprach. Die Argumentation, dass ein Reproduktionsfoto einer Skulptur beispielsweise durch den erhöhten Schwierigkeitsgrad der Dreidimensionalität bei der Anfertigung den Schutz nach § 2 UrhG verdiene, versuchte der diffizilen Abgrenzung Lichtbildwerk/Lichtbild in diesem Bereich habhaft zu werden. Daher ist derzeit noch unklar, wie das in den FAQ des Gesetzesentwurfes gelieferte Beispiel eines Fotos einer (gemeinfreien) Skulpturen als „freie“ Reproduktionen künftig von den Gerichten beurteilt würde.

Abgrenzung zum Sachenrecht und Hausrecht

Abschließend drängt sich außerdem die Frage auf, inwieweit diese Bereichsausnahme im Verhältnis zum allgemeinen Sachenrecht Bestand haben wird. Denkbar ist die Aushebelung der Reglung durch die Geltendmachung eines aus dem Sacheigentum folgenden „Rechts am Bild der eigenen Sache“ (vgl. BGH, Urteile vom 7.12.2010, V ZR 44/10, V ZR 45/1 und V ZR 46/10 – Preußische Schlösser und Gärten). Unabhängig davon bleibt es über das Hausrecht möglich, ein Fotografieverbot auszusprechen. Hier weist Wikimedia in der Stellungnahme darauf hin, dass die hausrechtliche Einflussnahme weder gesetzgeberisch durch das Urheberrechtsgesetz geregelt, noch umgekehrt das Urheberrecht seitens der Hausrechtsinhabenden ausgehebelt werden solle. Dies sind schlicht zwei unterschiedliche Rechtsmaterien.

Ausblick 2021:  Museen können auch weiterhin Plakate und Postkarten aus ihrem Bestand verkaufen

Was bedeutet das für Museen? Das kulturpolitische Ziel einer größeren Verbreitung und Teilhabe an Kunstwerken, deren Urheberrecht erloschen ist, scheint mit dem Verwertungsinteresse von Rechteinhabern zu clashen.

Der Deutscher Museumsbund e.V. verweist auf die finanziellen Einbußen in Form der entgangenen Lizenzeinnahmen, die mit dieser Grundsatzänderung für Museen zu erwarten seien. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung recht schmallippig, dass es sich hierbei nur um entgangenen Gewinn handele – der Gesetzgeber sieht keinen Erfüllungsaufwand, plant also keine Kompensationsleistung an Museen bei der Umsetzung der DMS-RL ein.

Jedenfalls ist die museale Möglichkeit, (eigene) Fotografien der gemeinfreien Ausstellungswerke zu verkaufen, unbenommen (Erwägungsgrund 53 DSM-RL). Wird sich also am Ende für Museen doch nicht so viel ändern? Die Bereichsausnahme bietet letzten Endes auch Chancen für andere Anbieter. Wie hoch die Lizenzeinbußen tatsächlich ausfallen werden, wird sich erst in der zweiten Jahreshälfte zeigen.

Insgesamt bleibt spannend, wie der Entwurf des BMJV nach den 105 Stellungnahmen aus dem November 2020 überarbeitet und verabschiedet werden wird.