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Deutschland. Paukenschlag aus Erfurt: Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht (BAG, Urteil vom 13.09.2022, Az.:1ABR 22/21)

Sachverhalt

In dem konkreten Fall ging es zunächst um eine andere Frage zu dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, konkret seinem Initiativrecht zur Einführung eines Arbeitszeitsystems im Betrieb. Während die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Hamm, dem Betriebsrat bei der Einrichtung technischer Einrichtungen ein Initiativrecht zusprach, lehnte das BAG in der jetzigen Entscheidung einen solchen Anspruch des Betriebsrates ab. Begründung des BAG: Eine betriebliche Mitbestimmung oder ein Initiativrecht des Betriebsrates ist ausgeschlossen, wenn es bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt.

Die Entscheidung

Das BAG hat damit höchstrichterlich entschieden, dass Arbeitgeber in Deutschland zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Das Bundesarbeitsgericht bezieht sich auf das sogenannte „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH hatte bereits im Mai 2019 entschieden, dass die Mietgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten. Anhand dieses Systems muss die täglich geleistete Arbeitszeit der Belegschaft gemessen werden können.

Das Grundsatzurteil des BAG hat weitreichende Auswirkungen auf das tägliche Arbeitsleben, insbesondere auf die in Unternehmen inzwischen häufig praktizierte Vertrauensarbeitszeit, auf das Arbeiten im Home Office und auf remotes Arbeiten, da nun bei diesen Arbeitszeitmodellen eine Kontrolle des Arbeitgebers zur Zeiterfassung erforderlich ist.

Viele Fragen bleiben indes, wie die Pflicht zur Zeiterfassung in der Praxis umzusetzen ist. Der deutsche Gesetzgeber ist nun gefragt, die bestehende Rechtsunsicherheit schnell zu beseitigen.