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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass im Falle einer Berufung von mehreren betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4 f Abs. 1 BGB unterliegt, alle bestellten Personen den in § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG normierten Sonderkündigungsschutz erwerben.

Eine Betriebskrankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigte im Jahr 2015 rund 400 Mitarbeiter. Der Kläger war bei der Krankenkasse seit April 2014 als Referent tätig. Aus Anlass einer längerfristigen Erkrankung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Krankenkasse wurde der Kläger befristet zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten durch die Krankenkasse bestellt. Während seiner Bestellung nahm der Kläger datenschutzrechtliche Aufgaben wahr. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten gelöst wurde,  bestellte die Krankenkasse einen externen Datenschutzbeauftragten. Nach Ablauf der Bestellzeit des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten kündigte die Krankenkasse das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß mit dem Kläger. Dieser erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf den nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG.

Das BAG bestätigte die Rechtsauffassung des Klägers. Vergleichbar dem Kündigungsschutz für Betriebsräte nach § 15 KSchG, besteht ein Sonderkündigungsschutz von betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn deren Bestellung auf der in § 4 f Abs. 1 BDSG gesetzlich normierten Bestellpflicht der Stelle beruht. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dabei für die Dauer der Bestellung ausgeschlossen. Es besteht zudem ein nachwirkender Sonderkündigungsschutz für die Dauer von 12 Monaten nach der Bestellung. Während diesen Zeiten ist lediglich die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB durch den Arbeitgeber möglich. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen seiner Bestellung zum „stellvertretenden“ Datenschutzbeauftragten zum Personenkreis zu zählen ist, der dem Sonderkündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG unterliegt. § 4f BDSG war auf die Beklagte anzuwenden. Bei der Betriebskrankenkasse handelt es sich um eine „andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Beruft eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, mehrere interne Datenschutzbeauftragte, erwerben alle bestellten Personen den in § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG normierten Sonderkündigungsschutz.

Fazit:

Der Bestellpflicht nach § 4 f Abs. 1 BDSG unterliegende Arbeitgeber hat bei der Berufung von internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten den Sonderkündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG zu beachten. Dieser gilt auch dann, wenn ein interner betrieblicher Datenschutzbeauftragter nur interimsmäßig bestellt wird.

(BAG, Urteil vom 27.7.2017 – 2 AZR 812/16)