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ASICS hatte von Ende 2012 bis Ende Februar 2015 seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Das Bundeskartellamt stufte diese Klausel, ebenso wie das Verbot der Verwendung von Markenzeichen als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen i.S.d. Art. 101 AEUV, § 1 GWB ein. Die Verbote dienten vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs und beschränkten den Wettbewerb der Händler zu Lasten der Verbraucher.

Verbot von Preissuchmaschinen ist nicht freistellungsfähige Wettbewerbsbeschränkung

Das OLG Düsseldorf hatte am 05.04.2017 (VI Kart 13/15 [V]) die Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtes gegen den Sportschuhhersteller ASICS bestätigt. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf stellt das generelle Verbot von Preissuchmaschinen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. Das Verbot sei eine nicht freistellungsfähige Kernbeschränkung nach dem europäischen Kartellrecht.

In der Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf betonte ASICS, dass das Anliegen des Unternehmens der legitime Schutz des Markenimages und die damit verbundene Beratungsqualität sei. Dies sei unvereinbar mit Preissuchmaschinen. Nach Auffassung des Gerichts werde jedoch den Händlern eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten und stimmte somit dem Beschluss des Bundeskartellamtes zu. Insbesondere seien Verbraucher nicht bei jedem Kauf auf eine neue Beratung angewiesen, denn wer online einkaufe, wolle Beratungsdienstleistungen häufig nicht in Anspruch nehmen. Darüber hinaus seien Verbraucher fähig, zwischen Preissuchmaschinen und dem Markenauftritt des Herstellers oder seiner Vertragshändler zu differenzieren.

Gleichzeitig entschied das OLG Düsseldorf, dass keine Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde vorlägen. Grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfragen seien nicht zu beurteilen gewesen. Deshalb sei keine Entscheidung des BGH erforderlich.

BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidung des OLG Düsseldorf zurück

ASICS legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf ein. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.12.2017 (KVZ 41/17) zurück. ASICS hatte diese darauf gestützt, dass der Frage, ob ein generelles Verbot von Preissuchmaschinen eine Kernbeschränkung im Sinne des Art. 4 Buchst. c Vertikal-GVO darstellt, grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Zwar sei die Frage, ob ein pauschales Verbot von Preissuchmaschinen durch Vertragshändler eine Kernbeschränkung nach Art. 4 Buchst. c Vertikal-GVO sei, noch nicht entschieden. Gleichwohl ist sie nicht zweifelhaft, da keine unterschiedlichen Auffassungen diesbezüglich bestehen. Denn sowohl das Bundeskartellamt als auch die Kommission stuften das Verbot als Kernbeschränkung ein (BGH, Beschl. v. 12.12.2017 – KVZ 41/17, Rn. 14 ff.).

Schließlich sei auch nach Ansicht des BGH nicht zweifelhaft, dass ein Per-se-Verbot wie von ASICS ausgesprochen als Beschränkung zumindest des passiven Verkaufs an Endverbraucher durch die Einzelhändler zu qualifizieren ist und daher eine Kernbeschränkung nach Art. 4 Buchst. c Vertikal-GVO vorliegt (BGH aaO, Rn. 23 ff.).

Lesen Sie dazu auch in der GRURPrax 2018, S. 111

 

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Beitrag vom 8. Mai 2017

OLG DÜSSELDORF BESTÄTIGT ENTSCHEIDUNG DES BUNDESKARTELLAMTS ZUM VERBOT VON PREISSUCHMASCHINEN DURCH HÄNDLER IM RAHMEN EINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS

Das OLG Düsseldorf hat am 05.04.2017 (VI Kart 13/15 [V]) die Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtes gegen den Sportschuhhersteller ASICS bestätigt. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf stellt das generelle Verbot von Preissuchmaschinen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. Das Verbot sei eine nicht freistellungsfähige Kernbeschränkung nach dem europäischen Kartellrecht.

ASICS hatte von Ende 2012 bis Ende Februar 2015 seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Das Bundeskartellamt stufte diese Klausel, ebenso wie das Verbot der Verwendung von Markenzeichen als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen i.S.d. Art. 101 AEUV, § 1 GWB ein. Die Verbote dienten vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs und beschränkten den Wettbewerb der Händler zu Lasten der Verbraucher.

BUNDESKARTELLAMT SAH EINE UNZULÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS ZULASTEN DER VERBRAUCHER

Im Rechtsstreit vor dem Bundeskartellamt beanstandete dieses drei vertragliche Verbote, die in den ASICS-Händlervertragen enthalten waren, als wettbewerbsbeschränkend (Bundeskartellamt, Beschl. v. 26.08.2015, B2-98/11).

ASICS untersagte seinen Händlern vertraglich, einem Dritten zu erlauben, Markenzeichen von ASICS in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite des autorisierten ASICS-Händlers zu leiten. Außerdem war es den Händlern verboten, Preisvergleichsmaschinen durch Bereitstellung anwendungsspezifischer Schnittstellen zu unterstützen. Schließlich war es den Händlern untersagt, ASICS-Produkte über den Internetauftritt eines Dritten (E-Marktplätze wie z.B. Ebay) zu bewerben oder zu verkaufen, es sei denn, der Name oder das Logo der Plattform des Dritten sind nicht abgebildet.

Das Bundeskartellamt bewertete  sowohl das Verbot der Verwendung von ASICS-Markenzeichen auf Internetseiten Dritter als auch das Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems nach Art. 101 Abs. 1 AEUV (Bundeskartellamt, Beschl. v. 26.08.2015, B2-98/11, Rn. 245). Nach der Entscheidung des EuGH Pierre-Fabre Dermo-Cosmétique (EuGH, Urteil v. 13.10.2010, Rs. C – 439/09) müsse bei solchen bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen geprüft werden, ob mit den Wettbewerbsbeschränkungen auf verhältnismäßige Weise die Ziele verfolgt würden, die im Sinne der bisherigen Rechtsprechung als legitim anzusehen seien (EuGH, Urteil v. 13.10.2010, Rs. C – 439/09, Rn. 43 – Pierre Fabre Dermo-Cosmétique). Nach Auffassung des Bundeskartellamtes würden mit den Regelungen jedoch keine legitimen Ziele auf verhältnismäßige Weise verfolgt (Bundeskartellamt, Beschl. v. 26.08.2015, B2-98/11 Rn. 258).

Auch eine Freistellung des bisherigen Vertriebssystems nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO bzw. nach § 2 Abs. 2 GWB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO komme nicht in Betracht, da es in Form des Verbots der Verwendung von ASICS-Markenzeichen auf Internetseiten Dritter sowie in Form des Verbots der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen Kernbeschränkungen i.S.d. Art. 4 Vertikal-GVO enthalte (Bundeskartellamt, Beschl. v. 26.08.2015, B2-98/113, Rn. 3 f.).

OLG DÜSSELDORF BESTÄTIGT GRUNDSATZENTSCHEIDUNG DES BUNDESKARTELLAMTES

ASICS wollte mit seiner Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf die Aufhebung der Verfügung des Bundeskartellamtes erreichen. Dieses bestätigte jedoch die Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtes. Das generelle Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Händler im Rahmen eines (selektiven) Vertriebssystems sei kartellrechtswidrig und unzulässig.

In der Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf betonte ASICS, dass das Anliegen des Unternehmens der legitime Schutz des Markenimages und die damit verbundene Beratungsqualität sei. Dies sei unvereinbar mit Preissuchmaschinen. Nach Auffassung des Gerichts werde jedoch den Händlern eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten und stimmte somit dem Beschluss des Bundeskartellamtes zu. Insbesondere seien Verbraucher nicht bei jedem Kauf auf eine neue Beratung angewiesen, denn wer online einkaufe, wolle Beratungsdienstleistungen häufig nicht in Anspruch nehmen. Darüber hinaus seien Verbraucher fähig, zwischen Preissuchmaschinen und dem Markenauftritt des Herstellers oder seiner Vertragshändler zu differenzieren.