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Der BGH hat im Urteil vom 24.2.2022 – I ZR 128/21 entschieden, dass ein Wettbewerbsverhältnis durchaus zwischen zwei Unternehmen bestehen kann, die weder derselben Branche angehören, noch in tatsächlicher Hinsicht dieselben Dienstleistungen erbringen. Ein Wettbewerbsverhältnis kann dann in solch einem Fall dennoch dadurch entstehen, dass ein Unternehmen in einer Werbung vorgibt, die gleiche Leistung wie das andere Unternehmen anzubieten.

Zum Sachverhalt und den Vorinstanzen

Geklagt hatte eine Rechtsanwaltskanzlei, die vortrug Versicherungsnehmer in zwei Fällen gerichtlich vertreten zu haben. Die Beklagte war ein Unternehmen, das u.a. Versicherungsverträge aufkauft. Auslöser des Streites war folgende Werbung der Beklagten:

 

  • (Garantierte) Auszahlung bereits nach 18 Tagen
  • Einfache und schnelle Online-Abwicklung
  • Prüfung der Rückkaufswerte
  • Überprüfung der Verträge auf eine Rückabwicklungsmöglichkeit
  • Verkauf als bessere Alternative zur einfachen Kündigung

Die Klägerin war der Ansicht, diese Angaben, insbesondere die Aussage „Überprüfung der Verträge auf eine Rückabwicklungsmöglichkeit“, seien irreführend und mahnte die Beklagte deshalb ab. In der darauffolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung, wurde die Klage sowohl von dem Landgericht, als auch von dem OLG, mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Beide Gerichte entschieden, dass kein konkretes Mitbewerberverhältnis zwischen den Parteien vorliege, weil sie keine substituierbaren Leistungen erbrächten. Zwar würde die Beklagte im Vorfeld eines Ankaufs die Versicherungsverträge intern überprüfen, jedoch sei unstreitig, dass die Beklagte keine Beratungsleitung gegenüber Kunden erbringe.

Zu den Entscheidungsgründen

Die Revision der Klägerin hatte dennoch Erfolg. Der BGH stellte fest, dass es für das Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG nicht erforderlich sei, dass die Beklagte tatsächlich Beratungsleistungen erbringt. Es genügt, wenn sie in Ihrer Werbung vorgibt Beratungsleistungen anzubieten. Dazu hieß es:

 

Maßgeblich ist insoweit die beanstandete Werbeaussage „Überprüfung der Verträge auf eine Rückabwicklungsmöglichkeit“ als konkrete (und unstreitige) Verletzungshandlung. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören.

 

Das Berufungsurteil wurde daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da die Sache noch nicht entscheidungsreif war.

Fazit

Der BGH bestätigt, dass der Mitbewerberbegriff des §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG auch im novellierten UWG weiterhin grundsätzlich weit zu fassen ist. Die neuen Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F, wonach Mitbewerber Waren und Dienstleitungen in nicht unerheblichen Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen müssen, waren jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung. Der BGH wies daraufhin, dass das Berufungsgericht die Aktivlegitimation an Hand des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. mit den neuen zusätzlichen Voraussetzungen wird überprüfen müssen. Diesbezüglich hatte die Beklagte die Ansicht vertreten, dass die beiden von der Klägerin vorgebrachten Mandate im Versicherungsrecht vom Umfang her nicht ausreichend seien. Es ist daher noch offen, wie dieser Rechtsstreit ausgehen wird.