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Die Vorgaben im Wettbewerbsrecht zur Veröffentlichung von wahren Tatsachen in Bezug auf Mittbewerber sind strenger als im Deliktsrecht, da heir auch der Wettbewerb geschützt werden soll. Jedoch kann das öffentliche Interesse und der Schutz der Verbraucher eine Urteilsveröffentlichung zu einem Wettbewerber zulässig machen, obwohl der Wettbewerber damit auch eigene kommerzielle Interessen verfolgt.

BGH: Zulässigkeit nicht anonymisierter Urteilsveröffentlichung auf Webseite

In seinem Urteil vom 06.05.2021 (Az.: I ZR 167/20) entschied der BGH, dass der Unternehmer das Urteil, das er gegen einen Mitbewerber wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße erstritten hat, auf seiner Webseite veröffentlichen darf. Grund hierfür ist das schutzwürdige Informationsinteresse der Allgemeinheit, vor den unlauteren Geschäftspraktiken des Unternehmens gewarnt zu werden

Zum Sachverhalt und den Vorinstanzen

Die an dem Verfahren beteiligten Parteien waren Mitbewerber und im Gebiet der Anzeigenwerbung tätig. Im Jahre 2013 erwirkte der Beklagte in einem vorangegangenen Verfahren ein Urteil, mit welchem die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln dazu verurteilt wurde, verschiedene unlautere Geschäftshandlungen zu unterlassen. Fünf Jahre später nutzte der Beklagte das Urteil, um auf seiner eigenen Webseite vor den unlauteren Geschäftspraktiken der Klägerin zu waren. Hierfür veröffentlichte er den Urteilstenor unter voller Nennung des Namens der juristischen Person der Klägerin. Die Klägerin sah hierin eine unlautere Herabsetzung ihres Unternehmens im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG und nahm den Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht folgte diesem Antrag zwar, jedoch wurde die Klage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf in Rahmen der Berufung des Beklagten abgewiesen. Der BGH bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts und hielt weder einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Nr. 1 UWG noch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB für begründet.

Zu den Entscheidungsgründen

Der BGH sah in der Veröffentlichung des Urteils unter Namensnennung keine unlautere Herabsetzung der Klägerin. Es bestünde ein Informationsinteresse der Allgemeinheit, eine Warnung vor den Geschäftspraktiken der Klägerin zu erhalten. Die Klägerin wandte zwar ein, dass zumindest die namentliche Nennung nicht notwendig sei, aber auch dies sah der BGH in Einklang mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf anders. Der BGH stellte fest, dass die namentliche Nennung des Unternehmens in Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Tenors dazu geeignet ist, die Klägerin von erneuten wettbewerbsrechtlichen Verstößen abzuhalten, indem die Chance erhöht wird, dass ein Betroffener dem Beklagten einen Verstoß meldet und dieser aus dem Titel vollstreckt. Zudem sei die Nennung der Titelschuldnerin hier nützlich, weil es dadurch potentiellen Kunden erleichtert wird, sich davor zu schützen, wegen unlauterem Vorgehen des Unternehmens zu einer geschäftlichen Fehlentscheidung verleitet zu werden.

Der BGH nahm eine umfassende Gesamtabwägung der Interessen der Parteien und der Allgemeinheit vor. Auf der einen Seite steht die Meinungsfreiheit des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, welche auch das Recht schützt, wahre Tatsachen zu behaupten, soweit sie zur Meinungsbildung notwendig sind. Auf der anderen Seite steht der Schutz des geschäftlichen Rufes, welcher durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Eine Tatsachenbehauptung ist jedoch dann umso eher zulässig,

„je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird“.

Nach umfassender Interessenabwägung stellte der BGH zwar fest, dass die Veröffentlichung des Urteils der Wertschätzung der Klägerin abträglich sei und sie in der Öffentlichkeit in ihrem Ansehen herabgesetzt würde. Dennoch verneinte der BGH einen Unterlassungsanspruch, weil die Veröffentlichung sachlich gerechtfertigt und daher nicht unlauter sei. Zudem habe die Klägerin die Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Ansehens hinzunehmen, weil es sich hierbei um wahre Tatsachen handele, welche in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie für die Betroffenen nachteilig sind.

Der BGH stellte zwar fest, dass das Informationsinteresse mit zunehmender Zeit abnehmen kann, jedoch lasse sich keine allgemein gültige zeitliche Grenze festsetzen. Das Informationsinteresse kann dann zu verneinen sein, wenn die der Entscheidung zugrundeliegenden Vorgänge nicht mehr von Bedeutung sind. Dies sei hier nicht begeben, weil die Klägerin weiterhin im gleichen Geschäftsbereich tätig ist.

Fazit

Gerade bei hoher Warnfunktion eines Urteils kann ein Mitbewerber, der ein Urteil erstritten hat, das Recht haben, das Urteil, sogar unter namentlicher Nennung des Mitbewerbers zu veröffentlichen, wenn das Informationsinteresse der Allgemeinheit das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Mitbewerbers überwiegt. Dass der Mitbewerber mit der Urteilsveröffentlichung zusätzlich eigene wettbewerbliche Zwecke verfolge, stehe dem nicht entgegen. Ungeachtet dessen betonte der BGH jedoch den nach wie vor geltenden Grundsatz, dass wahre Tatsachenbehauptungen, bei denen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zugleich zu eigennützigen wettbewerblichen Zwecken eingesetzt wird, mit Blick auf das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb allerdings strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen.