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Ein deutschlandweit tätiger Hörakustiker warb im Internet mit der Gutschrift von Payback-Punkten. Je ein Euro Umsatz sollte einem PAYBACK-Punkt im Wert eines Cents entsprechen. Der BGH entschied nun, dass die Wertgrenze für solche geringwertigen Kleinigkeiten in der Publikumswerbung durch Werbegaben für Medizinprodukte 1€ liegt.

Warum landete die Werbung mit Payback-Punkten vor Gericht?

Ein deutschlandweit tätiges Hörakustikunternehmen warb online mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten für jeden Einkauf eines Hörgerätes. Pro Euro Umsatz sollte ein PAYBACK-Punkt im Wert von 1 Cent gutgeschrieben werden. Dagegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie war der Ansicht, derartige Werbung für Medizinprodukte verstoße gegen § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG).

LG und OLG Hamburg zu Werbung für Gutschrift

Das HWG schränkt zum Schutz der Verbraucher die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. So verbietet § 7 Abs. 1 HWG auch Zuwendungen und sonstige Werbegaben, es sei denn dabei handelt es sich um geringwertige Kleinigkeiten. Dabei war bisher nicht eindeutig, wo die Grenze für solche geringwertigen Kleinigkeiten liegt.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage per Urteil vom 12.5.2021 – 312 O 306/19 noch vollständig abgewiesen und musste daher zu der Frage keine Stellung nehmen.

In der Berufung vor dem OLG Hamburg, änderte der Senat die Entscheidung des LG Hamburg per Urteil vom 29.2.2024 – 3 U 83/21 ab. Der Hauptantrag der Klägerin, in dem sie auf das Verbot einer Gutschrift im Wert von mehr als 1€ abzielte, wies das OLG Hamburg zwar ab. Es verurteilte den Beklagten Hörakustiker jedoch zur Unterlassung von PAYBACK-Gutschriften im Gesamtwert von mehr als 5€ pro Einkauf.

BGH zu PAYBACK-Punkten – 1€ als klare Grenze

Dagegen legte die Klägerin Revision zum BGH ein – mit Erfolg. Keine der in § 7 Abs. 1 HWG vorgesehenen Ausnahmetatbestände sei erfüllt und die PAYBACK-Werbung daher unzulässig.

Dabei beschäftigte sich der BGH zunächst mit einer Ausnahme für „auf eine bestimmte Art zu berechnende Geldbeträge“ wie es im Gesetz heißt. Einfacher gesagt handelt es sich um unmittelbare Preisnachlässe auf Arzneimittel oder Medizinprodukte, also handelstypische Rabatte. Dieser Fall lag aber nicht vor, da PAYBACK-Punkte erst nach ihrer Gutschrift in etwaigen Folgetransaktionen realisiert werden können. Es bestehe die Gefahr einer unsachlichen Motivation, da nicht für das gewünschte Heilmittel, sondern für Vorteile beim Erwerb anderer Waren geworben werde, so der Senat.

In Betracht kam daher nur noch die Ausnahme der geringwertigen Kleinigkeiten. Dabei handele es sich um Gegenstände von so geringem Wert, dass eine unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheine. Der BGH stellte hier auf die Gesamtsumme der gewährten PAYBACK-Punkte je Kauf ab und zog die zulässige Grenze bei 1€. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Werbung die sich wie hier an die Öffentlichkeit richte, leichter Einfluss auf sein Publikum ausüben kann, als es bei Werbung gegenüber Fachkreisen der Fall wäre. Außerdem sei durch die Ausgestaltung der Werbegaben der Preisvergleich für Verbraucher erschwert.

Was Werbende nun beachten müssen

Abhängig davon, an wen sich Werbetreibende mit ihrem Marketingaufwand richten, können sich die zulässigen Wertgrenzen für geringwertige Kleinigkeiten unterscheiden. Das Urteil des BGH ist insofern als Klarstellung eines „safe harbours“ für Werbeabgaben an das öffentliche Publikum anzusehen. Zulässig sind hier Zuwendungen bis 1€. Bei Werten die darüber liegen, kann eine unzulässige Beeinflussung nicht mehr ausgeschlossen werden.

Richtet sich die Werbung jedoch an den Großhandel oder an ein Fachpublikum, kann die Wertobergrenze auch bei 5€ liegen. In dem dadurch entstehenden Korridor von 1€ bis 5€ kommt es für die Zulässigkeit von Werbegaben dann aber auf den Einzelfall an.

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