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Die COVID-19-Pandemie hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Die Bundesregierung hat dem Bundestag deshalb am 23.3. einen 52-seitigen Formulierungsvorschlag für Anpassungen der Gesetzeslage an die aktuelle Situation vorgelegt, über den in den nächsten Tagen entschieden werden wird.

Das SARS-CoV-2-Virus und die zur Eindämmung seiner Verbreitung angeordneten Schutzmaßnahmen betreffen unter anderem auch den Unternehmens- bzw. Gesellschaftskern. Die wichtigsten Entscheidungsgremien in den Aktiengesellschaften, GmbHs und Vereinen in Deutschland sind neben der jeweiligen Geschäftsführung die Gesellschafter- und Mitgliederversammlung. Diese Versammlungen sind ebenso von den sogenannten „social-distancing-Maßnahmen“ der Bundessregierung betroffen, wie uns alle im Alltag. Um dennoch die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen zu gewährleisten, insbesondere auch die im Frühjahr eines jeden Jahres fälligen Jahresabschlüsse feststellen zu können, werden einige Maßnahmen zur Erleichterung einer virtuellen Zusammenkunft für das Jahr 2020 hinsichtlich der sonst sehr viel strengeren gesellschaftsrechtlichen Form- und Fristvorgaben vorgeschlagen.

Konkret bedeutet das, dass das zur Entscheidung vorgelegte „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ sowohl die Versammlungen von AGs, KGaAs, SEs und Vereinen als solche, als auch die Stimmabgabe der Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder im Wege der elektronischen Form erlaubt, ohne dass hierzu eine Eröffnungsklausel in der Satzung oder zunächst die Zustimmung aller Beteiligter im Vorfeld notwendig wäre. Gleiches gilt auch für Genossenschaften. Zudem bleiben Vereins- und Stiftungsvorstände bis zu ihrer Abberufung oder Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt, auch wenn die reguläre Amtszeit bereits abgelaufen ist.

In der GmbH können Beschlüsse durch das schriftliche Umlaufverfahren oder durch schriftliche Stimmabgabe unabhängig von dem Einverständnis der Gesellschafter gefasst werden.

Außerdem wird die Umwandlungsfrist aus § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG voraussichtlich von 8 auf 12 Monate verlängert.

Diese Regelungen werden voraussichtlich auf das Jahr 2020 begrenzt sein, wobei eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz voreschlagen wird, das im Bedarfsfall die Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 anordnen kann.

 


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