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Macht ein Software-Entwickler an Teilen einer Software Bearbeitungsrechte geltend, so muss er substantiiert darlegen

Macht ein Software-Entwickler an Teilen einer Software Bearbeitungsrechte geltend, so muss er substantiiert darlegen, welche schutzwürdigen Werkteile er geschaffen hat, inwieweit diese Umarbeitung die Anforderungen an ein Bearbeiter-Urheberrecht erfüllt und inwieweit die geschützten, umgearbeiteten Programmteile von dem vermeintlichen Verletzer übernommen worden sind

Robert Golz zum Urheberrecht anhand des Urteils des OLG Hamburg vom 28.2.2019 (Az. 5 U 146/16).