Direkt zum Inhalt wechseln

Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 3.4.2025 – 4 U 29/24 entschieden, dass eine Imagekampagne eines Bestatters mit falschen Behauptungen ausnahmsweise keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, da sie bereits keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellt.

Worum geht es?

Ein Bestattungsunternehmen ließ vor einigen Jahren mehrere Plakate anbringen, auf denen mit folgenden Behauptungen geworben wurde:

„in Brandenburg ist es legal, die Asche den sorgeberechtigten Angehörigen herauszugeben“,

„Bestatter:innen aus Berlin können problemlos nach Brandenburg fahren, um dies zu ermöglichen“ und

„Brandenburg dürfen Bestatter:innen die Asche an Familien herausgeben“.

Durch die Werbung handelte sich das Unternehmen eine einstweilige Verfügung des LG Berlin ein, die benannte Werbung künftig zu unterlassen. Die Werbung die das Unternehmen betreibe, sei irreführend, da eine Erlaubnis zur freien Herausgabe von Totenasche, nach dem Brandenburgischem Bestattungsgesetz (BestG-Bbg) tatsächlich nicht bestehe. Der dagegen eingelegte Widerspruch des verfügungsbeklagten Bestattungsunternehmens vor dem LG Berlin blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe des Kammergerichts

Anders kam es schließlich jedoch im Berufungsverfahren vor dem KG Berlin (Kammergericht, Urteil vom 18.2.025 – 5 U 18/24), dass die Entscheidung des LG Berlin aufhob.

Das LG habe zu Unrecht angenommen, bei den beanstandeten Handlungen handele es sich um geschäftliche Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Eine geschäftliche Handlung sei jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhänge. Diene die Handlung jedoch vorrangig anderen Zielen und wirke sie sich lediglich reflexartig absatzfördernd aus, liege keine geschäftliche Handlung vor.

Grundsätzlich sei die Frage, welchem Zweck eine Handlung vorrangig diene, Sache des Einzelfalles. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung könne es ein Indiz für eine geschäftliche Handlung darstellen, wenn die beanstandete Handlung bewusst irreführend geschäftliche Verbraucherentscheidungen beeinflusse. So etwa, wenn wie hier, der Eindruck erweckt werde, Bestatter dürften die Totenasche einer Leiche an Angehörige herausgeben, obwohl die tatsächlich nicht der Fall sei.

Ein Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern, sah das KG Berlin jedoch nicht. Auf den Plakaten sei lediglich der Hashtag „DuBistDerBestimmer“ abgedruckt gewesen, als Urheber habe sich die Verfügungsbeklagte jedoch nicht zu erkennen gegeben. Verbraucher seien daher zunächst nur veranlasst den Hashtag im Internet zu suchen und kämen sodann erst nach mehreren Listungen auf Google, die mit dem Unternehmen nicht in Zusammenhang ständen auf die geschäftliche Internetseide der Verfügungsbeklagten.

Verbraucher hätten sich demnach zuerst mit einem Hashtag, und sodann mit diversen Suchergebnissen zu befassen. Das sich Verbraucher näher mit dem Bestattungsunternehmen und dessen Dienstleistungen befassen könnten, sei indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Fazit:

Die Entscheidung stärkt die Meinungsfreiheit von Unternehmen nach Art. 5 Abs. 1 GG. Sie macht deutlich, dass nicht jede verbraucherpolitische Äußerung, die sich mittelbar positiv auf das Image eines Unternehmens auswirkt, den strengen Anforderungen des UWG unterliegt. Eine auf diese Weise geführte Imagekampagne bleibt jedoch ein Drahtseilakt.