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Der Auftakt zur Erbrechtsrevision war der Bericht des Schweizerischen Bundesrates „Modernisierung des Familienrechts“ vom 25. März 2015. Der Bericht hielt fest, dass das geltende Familienrecht die gesellschaftliche Realität nicht genügend widerspiegele und den heutigen Lebensformen nicht mehr gerecht werde. Im Zuge der Revision wurde die Entscheidautonomie des Erblassers wesentlich gestärkt und verschiedenste Rechtsunsicherheiten klargestellt. Die Referendumsfrist für das revidierte Erbrecht lief am 10. April 2021 unbenutzt ab. Die neuen erbrechtlichen Bestimmungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Seit dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1912 wurde das Schweizerische Erbrecht nur geringfügig revidiert. Die gesellschaftlichen Realitäten, durch welche sich das Erbrecht legitimiert, haben sich jedoch grundlegend geändert. So hat sich die durchschnittliche Lebenserwartung des Einzelnen erhöht, die Scheidungsrate ist gestiegen, die Ehe hat ihre Monopolstellung als partnerschaftliches Institut eingebüsst und eine angemessene Altersvorsorge wird bereits durch den Ausbau der staatlichen Sozialversicherungssysteme gewährleistet. Das revidierte Erbrecht soll diesen gesellschaftlichen Veränderungen massgeblich Rechnung tragen. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen aufgezeigt:#

Reduktion der Pflichtteile

Unter geltendem Recht sind Nachkommen, überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die Eltern des Erblassers pflichtteilsgeschützt. Als Ausdruck des Prinzips der Verfangenheit kann ein Erblasser in diesem Bereich nicht frei über sein Vermögen verfügen.

Neu soll der Pflichtteil der Nachkommen von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbanspruches reduziert werden. Dies erscheint adäquat, da die Altersvorsorge der Nachkommen durch das AHVG und BVG ausreichend gesichert ist. Zudem sind auch die Eltern des Erblassers künftig nicht mehr pflichtteilsgeschützt. Der Schweizerische Bundesrat begründet dies damit, dass der Pflichtteil der Eltern weniger auf einem Unterstützungsbedürfnis beruhe als auf dem Gedanken der Solidarität innerhalb der Familie und der Generationen. Da diese Solidarität in den letzten Jahrzehnten abnahm, solle auch das Recht diese Entwicklung nachvollziehen.

Die Streichung des Pflichtteils der Eltern, sowie die Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen führt zu einer erhöhten verfügbaren Quote des Erblassers. Die verfügbare Quote beträgt ab dem 1. Januar 2023, je nach Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, mindestens 50%, wohingegen sie unter geltendem Recht nur als Minimum 25% beträgt. Die Reduktion der Pflichtteile erleichtert auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen, was sich positiv auf die Stabilität von Unternehmen auswirkt. Zudem ermöglicht es eine angemessene Berücksichtigung des faktischen Lebenspartners bzw. der faktischen Lebenspartnerin.

Verlust des Pflichtteilsanspruches bei Einleitung eines Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens

Neu verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch bereits dann, wenn im Todeszeitpunkt ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist oder die Eheleute bereits während zwei Jahren getrennt leben. Es muss folglich kein formell rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegen. Der Verlust des Pflichtteilsschutzes wird somit zeitlich vorverschoben. Der Ehegatte bleibt indes bis zur Rechtskraft der Scheidung ein gesetzlicher Erbe. Wer also seinen Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens nicht erbrechtlich begünstigen möchte, muss dies mittels letztwilliger Verfügung kundtun.

Die gleichen Grundsätze gelten sinngemäss im Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Erhöhung der  verfügbaren Quote bei Nutzniessung nach Art. 473 ZGB

Ebenfalls angepasst wird die verfügbare Quote des Erblassers im Falle einer Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten bzw. Partners. Aktuell kann dem überlebenden Ehegatten gem. Art. 473 Abs. 1 ZGB die Nutzniessung am gesamten den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil zugewendet werden. Dem Erblasser bleibt hierbei eine verfügbare Quote von ¼. Diese kann dem überlebenden Ehegatten bzw. Partner zusätzlich zugewandt werden.

Neu wird diese verfügbare Quote ebenfalls erhöht, nämlich auf die Hälfte des Nachlasses. Diese Anpassung gründet letztlich in der Anpassung der Pflichtteile. Damit verfügt der Erblasser folglich unabhängig davon, ob er von der Möglichkeit der Nutzniessung Gebrauch macht oder nicht, über dieselbe verfügbare Quote.

Klarstellung bei der überhälftigen Vorschlagszuweisung durch Ehe- oder Vermögensvertrag

Bislang war unter geltendem Recht strittig, ob es sich bei der überhälftigen Vorschlagszuweisung nach Art. 216 Abs. 1 ZGB um eine Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen handelt. Auch das Schweizerische Bundesgericht hat die Beantwortung dieser Frage zuletzt offengelassen (Vgl. BGE 137 III 113 E. 3). Die Qualifikation ist jedoch nicht minder relevant, insbesondere im Hinblick auf die Berechnung der Pflichtteile und die Herabsetzungsreihenfolge. Um künftige Unsicherheiten wird in den revidierten Bestimmungen festgehalten, dass eine überhälftige Vorschlagszuweisung im Rahmen eines Ehevertrages als Zuwendung unter Lebenden zu qualifizieren ist.

Klarstellung der erbrechtlichen Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge

Ebenfalls nach geltendem Recht fraglich war die Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge und ob die Ansprüche der Säule 3a dem Nachlass zufallen. Das revidierte Erbrecht stellt nun klar, dass Ansprüche der gebundenen Selbstvorsorge nicht in die Erbmasse fallen, sondern dem Begünstigten direkt ausgezahlt werden kann, ohne vorherige Mitteilung an die Erbengemeinschaft.

Der Pflichtteilsberechnungsmasse werden die Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge dennoch hinzugerechnet und unterliegen damit der Herabsetzungsklage nach Art. 529 ZGB. Bei einer Banklösung erfolgt die Hinzurechnung zum vollen Wert, wohingegen bei Versicherungslösungen lediglich der Rückkaufswert hinzugerechnet wird.

Klarstellung bei der Herabsetzung

Hat eine pflichtteilsberechtigte Person nicht dem Werte nach den Pflichtteil erhalten, so kann sie gem. Art. 522 ff. ZGB die Herabsetzung von Verfügung von Todes wegen und bestimmten Zuwendungen unter Lebenden verlangen bis der Pflichtteil hergestellt ist. Die Reihenfolge der Herabsetzung richtet sich nach Art. 532 ZGB, wonach zuerst die Verfügungen von Todes wegen und anschliessend die Verfügungen unter Lebenden herabzusetzen sind.

Strittig war bislang, ob der Erwerb gemäss der gesetzlichen Erbfolge (sog. Intestaterwerb) herabgesetzt werden kann. Das revidierte Erbrecht hält nun ausdrücklich fest, dass auch der Intestaterwerb der Herabsetzung unterliegt.

Sodann wurde auch klargestellt, in welcher Reihenfolge die zu Lebzeiten vorgenommene Zuwendungen herabgesetzt werden. Dabei werden zuerst Zuwendungen aus Ehe- oder Vermögensvertrag herabzusetzen. Darauf folgen die frei widerrufbaren Zuwendungen sowie die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge und zuletzt alle weiteren Zuwendungen, wobei die späteren vor den früheren herabgesetzt werden.

Kein Unterstützungsanspruch zugunsten des faktischen Lebenspartners

Durch die Vergrösserung der Verfügungsfreiheit erhält der Erblasser zwar die Möglichkeit, den faktischen Lebenspartner im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen grosszügiger als bisher zu begünstigen. Der Schweizerische Bundesrat hat in seinem Vorentwurf dennoch eine Regelung zur Vermeidung von Härtefällen vorgesehen. So hätte der überlebende faktische Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterstützungsanspruch gehabt, der weder durch Erbvertrag noch durch Testament aufgehoben werden kann. Der Nationalrat strich jedoch mit 94 zu 90 Stimmen bei 2 Enthaltungen diese Regelung heraus und folgte damit dem Ständerat.

Übergangsfristen & Handlungsempfehlungen

Das erbrechtliche Übergangsrecht ergibt sich aus zwei Bestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs (Art. 15 und 16 SchlT ZGB) sowie den allgemeinen zivilrechtlichen Übergangsbestimmungen (Art. 1–4 SchlT ZGB).

Dabei ist der Todeszeitpunkt des Erblassers massgebend: Ist die Person vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verstorben, so gilt das alte Recht. Stirbt sie hingegen nach Inkrafttreten der Revision, so kommt das neue Recht zur Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob die gesetzliche Erbfolge eintritt oder ob vor dem Inkrafttreten der Revision eine letztwillige Verfügung erstellt oder ein Erbvertrag abgeschlossen wurde.

Da durch die vorliegende Revision die Verfügungsfreiheit des Erblassers vergrössert wird, wird eine Verfügung von Todes wegen, die im Einklang mit den geltenden Pflichtteilen steht, dies umso mehr auch hinsichtlich der reduzierten Pflichtteile des neuen Rechts sein. Hat der Erblasser also die Pflichtteile betragsmässig in einer testamentarischen oder vertraglichen Klausel vor Inkrafttreten des neuen Erbrechts festgehalten und verstirbt er nach dessen Inkrafttreten, so hinterlässt er seinen Erben unter Umständen mehr, als er eigentlich gewollt hätte.

Nicht verhindert werden kann, dass im Einzelfall dennoch heikle Fragen zu beantworten sind, namentlich wenn bestimmte Formulierungen in einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag vermuten lassen, dass der Erblasser unter revidiertem Recht anders verfügt hätte bzw. eine andere Vereinbarung getroffen worden wäre. Es wird Aufgabe der Gerichte sein, im konkreten Einzelfall gestützt auf die allgemeinen Regelungen eine angemessene Lösung zu finden.

Um unklare Rechtsfolgen und Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich bestehende Testamente oder Erbverträge anwaltlich überprüfen zu lassen und eventuell zu ändern.

Wir unterstützen Sie gerne in allen erbrechtlichen Belangen. Haben Sie Fragen oder wünschen Sie die Verfassung oder Anpassung Ihres Testamentes oder Erbvertrages, so stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Quellen