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In der anlaufenden Saison 2020/21 wird der Berliner Amateurfußball auf die Rückrunde verzichten. Nach dem in Zusammenarbeit zwischen Senat und BfV geschaffenen Hygienekonzept, wird die Ermittlung des Staffelmeisters in einer einfachen Spielrunde ermittelt werden. Doch einiges spricht dafür, dass diese Regelung keineswegs unangreifbar ist.

VERWALTUNGSAKT ODER RECHTSVERORDNUNG

Für die Wahl eines konkreten Verfahrens ist zunächst die Frage entscheidend, ob ein Verwaltungsakt oder eine Rechtsverordnung Grundlage der Einschränkung ist.

Ein Verwaltungsakt liegt nicht vor, da weder konkret ein Sachverhalt geregelt noch individuell ein bestimmbarer Personenkreis angesprochen werden soll.

Entscheidend für das erarbeitete Hygienekonzept sind die Regelungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes. Der Teil dieser Verordnung, der für die Einschränkungen im Fußball verantwortlich ist, gilt ebenso für andere Sportarten mit Ligasystemen. Es spricht daher vieles dafür, dass es sich hierbei um eine abstrakt generelle Reglung handelt. Auf dieser Basis erscheint ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO sinnvoll.

DAS NORMENKONTROLLVERFAHREN

Konkreter Anlass für das Verfahren wäre die Einschränkung des Amateurfußballes in Berlin. Aus diesem Grund wäre die konkrete Normenkontrollklage das Mittel der Wahl. Auch das  BVerfG hat in einem ähnlichen Fall die verwaltungsrechtliche Normenkontrolle als Rechtsschutzmöglichkeit zugelassen.

Klagen könnte hier jede natürlich oder juristische Person die in ihren Rechten verletzt ist, mithin also auch ein Fußballverein der durch die Regelung eingeschränkt ist.

Auf Ebene der materiellen Rechtmäßigkeit scheint die Regelung innerhalb des Hygienekonzepts die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage nicht zu Überschreiten. Im Vorliegenden Fall ist dies der § 32 IfSG zum Erlass von Rechtsverordnungen. Auch ein Ermessensfehler scheint zunächst ausgeglichen weshalb letztlich die Frage bleibt ob die Rechtsverordnung materiell mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Denkbar ist hier insbesondere ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Um dies glaubhaft zu machen, sollten Vereine erklären können, wie die Maßnahme sie in ihrem jeweiligen Spielbetrieb besonders einschränkt. Nicht unwahrscheinlich ist an dieser Stelle, dass die aktuelle Lage, die für Vereine harschen Einschränkungen nicht rechtfertigen würde.

RECHTSFOLGEN

Zu hoffen wäre auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Spielbetrieb auf eine Rückrunde auszuweiten, da dies ohne Zeitverzögerung eintreten würde. Dazu müsste das Gericht jedoch erst einmal einschätzen, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteil unbedingt erforderlich ist. Dazu würde das Gericht im Rahmen einer „Doppelhypothese“ zwei Situationen gegenüberstellen: Die einstweilige Anordnung ergeht nicht, der Normenkontrollantrag hat aber Erfolg oder die einstweilige Anordnung ergeht, der Normenkontrollantrag bleibt jedoch erfolglos. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssten die gegenläufigen Interessen dann deutlich überwiegen.

Auch ohne einstweilige Anordnung bleibt dennoch das Hauptsacheverfahren. Hier besteht die Gefahr, dass die letztgültige Entscheidung erst spät gefällt wird, allerdings könnte auch hier noch das Ausbleiben der Rückrunde gekippt werden.