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Der „Brexit“ des Vereinigten Königreiches aus der EU zum Ablauf des 31.01.2020 ist besiegelt. Das britische Parlament stimmte dem Austrittsabkommen am 23.01.2020, das EU-Parlament am 29.01.2020 schlussendlich zu.

Trotzdem werden sich für IP-Rechten zwischen der EU und UK vorerst wesentlichen keine Änderungen ergeben. Das Austrittsübereinkommen sieht eine Übergangszeit bis zum 31.12.2020 vor, die um bis zu zwei Jahre verlängert werden kann. Die britische Regierung hat angekündigt, ein Verlängerung der Übergangsphase nicht wahrzunehmen zu wollen. Der Austrittstermin verschob sich indes bereits drei Mal.

In der Übergangszeit wird das Unionsrecht trotz des Brexits für IP Rechte auch weiterhin in UK gelten. Daher werden eingetragene unionsweite Schutzrechte wie Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs) vorerst auch weiterhin in UK uneingeschränkt geschützt und durchsetzbar sein. Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster von Schutzrechtsinhabern aus UK genießen umgekehrt weiter uneingeschränkten Schutz in der EU.

Die Anerkennung IP Rechten nach Ablauf der Übergangsfrist in UK werden im Austrittsabkommen bereits wie folgt geregelt:

  • Bereits registrierte Unionsmarken und  Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden zum 01.01.2021 automatisch in gleichwertige nationale Schutzrechte für UK eingetragen bzw. umgewandelt.
  • Für Unionsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen, die noch nicht eingetragen bzw. registriert sind,  wird es eine Neunmonatsfrist ab dem Ende der Übergangsphase geben. In dieser Frist können Unionsanmeldungen auf eine UK-Markenanmeldung  oder Designanmeldung prioritätswahrend erstreckt werden. Es werden dann zwei parallele Eintragungsverfahren vor der EUIPO und vor dem UKIPO zu führen sein. Für laufende Eintragungsverfahren besteht daher spätestens ab Ablauf der Übergangsfrist Handlungsbedarf, die Anmeldung auf UK zu ersttrecken, um die Priorität in UK zu gefährden.
  • Unregistrierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist offenbart wurden, werden durch das Vereinigte Königreich bis zum Ablauf der Dreijahresfrist weiterhin geschützt werden. Spätere Offenbarungen richten sich danach nur noch nach britischem Recht. Zuverlässiger Designschutz  in UK lässt sich daher perspektivisch nur im Wege einer Gemeinschaftsgeschmacksmuster bzw. einer nationalen Designanmeldung in UK erreichen.
  • Internationale Marken nach den Haager und Madrider Abkommen, die vor oder während der Übergangsfrist für das Schutzgebiet EU registriert wurden, werden auch nach Ablauf der Übergangsfrist in UK gleichfalls geschützt. Auch insoweit soll eine automatische Schutzrechtserstreckung erfolgen.