Moukoko stritt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Nachrichtenmagazin Der Spiegel über dessen Berichterstattung zu angeblichen Unstimmigkeiten bei seinem Alter. Das OLG Frankfurt a. M. gab ihm nun Recht.
Der deutsche Fußballnationalspieler Youssoufa Moukoko hat vor dem OLG Frankfurt a. M. eine einstweilige Verfügung gegen das Nachrichtenmagazin Der Spiegel erwirkt. Gegenstand der angegriffenen Berichterstattung des Spiegels waren angebliche Zweifel am tatsächlichen Alter und der Herkunft des Spielers. Das OLG gab Moukoko nun Recht und untersagte dem Spiegel die Behauptung und Verbreitung mehrerer Aussagen hierzu (Urteil vom 08.05.2024 – 16 U 33/23, unanfechtbar; Begründung lag zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht vor).
Youssoufa Moukoko Moukoko wurde laut einer Nachbeurkundung durch die Stadt Hamburg im Jahr 2004 in Kamerun geboren wurde. Der Spiegel äußerte in seiner Berichterstattung Zweifel am Geburtsjahr des Spielers, und dass er tatsächlich andere leibliche Eltern habe, als öffentlich kommuniziert.
Das OLG Frankfurt untersagte dem Spiegel nun Teile der Berichterstattung, weil es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handele. Das LG Frankfurt a.M. hatte den einstweiligen Verfügungsantrag in großen Teilen noch zurückgewiesen.
Weil es sich bei einer Verdachtsberichterstattung um einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen handeln kann, weil eben über noch nicht feststehende, dem öffentlichen Ansehen des Betroffenen jedoch abträgliche Umstände berichtet wird, hat die Rechtsprechung Kriterien herausgebildet, die im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung durch die Medien zu beachten sind.
Zum einen zählt hierzu ein Mindestmaß an Beweistatsachen, das eine Berichterstattung über den konkreten Vorwurf rechtfertigen. Diese hätten vorgelegen, so das OLG Frankfurt a.M. Auch sei durch die Berichterstattung keine unzulässige Vorverurteilung erfolgt. Dies beinhaltet z. B., dass auch entlastende Umstände geschildert werden und eine ausgewogene Berichterstattung erfolgt. Dem Spieler sei jedoch vor der Veröffentlichung der Berichterstattung nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Möglichkeit zur Stellungnahme habe unter anderem den Zweck, „dass der Autor seine Recherchen und Ergebnisse kritisch hinterfragt und gegebenenfalls Nachermittlungen anstellen kann“, so das OLG Frankfurt a.M.. Der Betroffene sei mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumente zu konfrontieren. Werde wesentlich auf ein vermeintliches Indiz abgestellt, müsse auch dazu die Sichtweise des Betroffenen eingeholt werden, so weiter das OLG. Der Spiegel stütze hier seinen Verdacht u. a. auf eigene Recherchen, insbesondere Gespräche mit angeblichen Angehörigen. Aus diesen leite das Nachrichtenmagazin wesentliche Anhaltspunkte für den geäußerten Verdacht her. Der Spiegel hätte Moukoko deshalb auch hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. Das Benennen des Kernverdachts allein sei nicht ausreichend gewesen. Da die Konfrontation mit den Vorwürfen inhaltlich unzureichend gewesen sei, habe die „konkrete Berichterstattung in einem für den durchschnittlichen Leser wesentlichen Punkt anders ausfallen (können), wenn eine Stellungnahme des Verfügungsklägers eingeholt und berücksichtigt worden wäre“, begründet das Gericht die Stattgabe der Unterlassungsanträge.